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| | + | '''Achtung: diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.''' |
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| | [[Bild:Bericht.jpg|right]] | | [[Bild:Bericht.jpg|right]] |
| − | ==Allgemeines== | + | ==[[Allgemeines]]== |
| − | Nach § 1902 BGB (seit 1.1.2023 § 1823 BGB) kann der Betreuer den Betreuten innerhalb seines [[Aufgabenkreis]]es [[Prozessführung|gerichtlich]] und außergerichtlich vertreten. Ihm kommt daher die Stellung eines [[Gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] zu (was sich mittelbar auch aus der Voraussetzung für die Betreuung in § 1814 Abs. 3 Nr. 2 BGB ergibt). Dies entspricht der früheren Rechtslage (vor 1992) bei Vormundschaften und Pflegschaften für [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähige]]. | + | Nach § 1823 BGB kann der Betreuer den Betreuten innerhalb seines [[Aufgabenkreis]]es [[Prozessführung|gerichtlich]] und außergerichtlich vertreten. Ihm kommt daher die Stellung eines [[Gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] zu (was sich mittelbar auch aus der Voraussetzung für die Betreuung in § 1814 Abs. 3 Nr. 2 BGB ergibt). Dies entspricht der früheren Rechtslage (vor 1992) bei Vormundschaften und Pflegschaften für [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähige]]. |
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| | ==Wirkung nach Außen== | | ==Wirkung nach Außen== |
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| | ==Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung== | | ==Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung== |
| − | Der Betreuer kann den Betreuten innerhalb seines Aufgabenkreises zum einen außergerichtlich vertreten, z.B. gegenüber Firmen, Arbeitgebern, Vermietern und [[Vertretung gegenüber Behörden|Behörden]], aber auch gerichtlich. | + | Der Betreuer kann den Betreuten innerhalb seines Aufgabenkreises zum einen außergerichtlich vertreten, z.B. gegenüber Firmen, Arbeitgebern, Vermietern und [[Vertretung gegenüber Behörden|Behörden]], aber auch gerichtlich (§ 1823 BGB). |
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| | Diese Vertretung kann gegenüber jedem Gericht erfolgen, bei dem ein Anspruch für den Betreuten einzuklagen ist oder bei dem gegenüber dem Betreuten geklagt wird, z.B. in Kaufvertrags-, Mietvertrags-, [[Sozialhilfe|Sozialrechts]]- oder [[Finanzamt|Steuerrechtsfragen]]. Für [[Strafprozess|Strafverfahren]] gelten Besonderheiten. | | Diese Vertretung kann gegenüber jedem Gericht erfolgen, bei dem ein Anspruch für den Betreuten einzuklagen ist oder bei dem gegenüber dem Betreuten geklagt wird, z.B. in Kaufvertrags-, Mietvertrags-, [[Sozialhilfe|Sozialrechts]]- oder [[Finanzamt|Steuerrechtsfragen]]. Für [[Strafprozess|Strafverfahren]] gelten Besonderheiten. |
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| − | Es ist darauf hinzuweisen, dass das eigenständige Handeln der betreuten Person der Stellvertreterentscheidung vorzuziehen ist. Daher sollte der Betreuer stets prüfen, ob sein eigenes Handeln (beim geschäftsfähigen Betreuten) überhaupt nötig ist, ob zB Antrags- oder Rechtsmittelfristen abzulaufen drohen. Das ist natürlich besonders bei vergleichsweise kurzen Fristen problematisch. | + | Es ist darauf hinzuweisen, dass das eigenständige Handeln der betreuten Person der Stellvertreterentscheidung vorzuziehen ist (§ 1821 Abs. 1 Satz 2 BGB). Daher sollte der Betreuer stets prüfen, ob sein eigenes Handeln (beim geschäftsfähigen Betreuten) überhaupt nötig ist, ob zB Antrags- oder Rechtsmittelfristen abzulaufen drohen. Das ist natürlich besonders bei vergleichsweise kurzen Fristen problematisch. |
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| − | ==Prozessfähigkeit== | + | ==[[Prozessfähigkeit]]== |
| | Soweit der Betreute [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder soweit ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet wurde, ist er auch prozessunfähig, d.h., er kann selbst keine Klage erheben, aber auch persönlich nicht verklagt werden und gerichtliche Zustellungen werden nicht rechtswirksam (§§ 51, 52, 170 ZPO). | | Soweit der Betreute [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder soweit ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet wurde, ist er auch prozessunfähig, d.h., er kann selbst keine Klage erheben, aber auch persönlich nicht verklagt werden und gerichtliche Zustellungen werden nicht rechtswirksam (§§ 51, 52, 170 ZPO). |
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| | Ein Beteiligter, der im Gerichtsverfahren durch einen vom Betreuungsgericht wirksam bestellten Betreuer vertreten wird, ist "nach Vorschrift der Gesetze" vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuung zu Unrecht angeordnet wurde und die Betreuungsanordnung im betreuungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren später aufgehoben oder ihre Rechtswidrigkeit festgestellt wird (§ 62 FamFG). Eine Wiederaufnahme in Form der Nichtigkeitsklage gemäß § 579 I Nr. 4 ZPO kann hierauf nicht gestützt werden. | | Ein Beteiligter, der im Gerichtsverfahren durch einen vom Betreuungsgericht wirksam bestellten Betreuer vertreten wird, ist "nach Vorschrift der Gesetze" vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuung zu Unrecht angeordnet wurde und die Betreuungsanordnung im betreuungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren später aufgehoben oder ihre Rechtswidrigkeit festgestellt wird (§ 62 FamFG). Eine Wiederaufnahme in Form der Nichtigkeitsklage gemäß § 579 I Nr. 4 ZPO kann hierauf nicht gestützt werden. |
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| − | ==Reichweite der Aufgabenkreise== | + | ==Reichweite der [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]]e== |
| | [[Bild:Mahnbescheid.jpg|right]] | | [[Bild:Mahnbescheid.jpg|right]] |
| − | Bei der Prüfung der Frage, ob er einen Rechtsstreit für den von ihm Betreuten führen kann oder darf, steht am Beginn die Überlegung, ob der dem Betreuer zugewiesene [[Aufgabenkreis]] die Führung des Rechtsstreits abdeckt. Dabei kann aus der Übertragung des Aufgabenbereichs der [[Vermögenssorge|Vermögensangelegenheiten]] gem. § 1902 BGB auch die Berechtigung zur Führung von Rechtsstreitigkeiten über Vermögensangelegenheiten des Betreuten sowohl auf der Kläger - als auch auf der Beklagtenseite hergeleitet werden. | + | Bei der Prüfung der Frage, ob er einen Rechtsstreit für den von ihm Betreuten führen kann oder darf, steht am Beginn die Überlegung, ob der dem Betreuer zugewiesene [[Aufgabenkreis]] die Führung des Rechtsstreits abdeckt. Dabei kann aus der Übertragung des Aufgabenbereichs der [[Vermögenssorge|Vermögensangelegenheiten]] gem. § 1823 BGB auch die Berechtigung zur Führung von Rechtsstreitigkeiten über Vermögensangelegenheiten des Betreuten sowohl auf der Kläger - als auch auf der Beklagtenseite hergeleitet werden. |
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| − | Streitig ist dies z.B. für Unterhaltsklagen des Betreuten: hier wird zum Teil argumentiert, dass wegen des personalen Bezugs des Unterhaltsrechts die Entscheidung des Betreuers, unterhaltsrechtlich gegen einen Angehörigen des Betreuten vorzugehen, jedenfalls einer besonderen Aufgabenzuweisung durch das Vormundschaftsgericht bedürfe . | + | Streitig ist dies z.B. für Unterhaltsklagen des Betreuten: hier wird zum Teil argumentiert, dass wegen des personalen Bezugs des Unterhaltsrechts die Entscheidung des Betreuers, unterhaltsrechtlich gegen einen Angehörigen des Betreuten vorzugehen, jedenfalls einer besonderen Aufgabenzuweisung durch das [[Betreuungsgericht]] bedürfe . |
| − | Ähnliches gilt im Bereich des öffentlichen Rechts für den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe und gegebenenfalls ein entsprechendes Klageverfahren. In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass die Beantragung von Sozialhilfe zur Personensorge, nicht zur Vermögenssorge zählt. | + | Ähnliches gilt im Bereich des öffentlichen Rechts für den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe und gegebenenfalls ein entsprechendes Klageverfahren. In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass die Beantragung von [[Sozialhilfe]] zur [[Vertretung gegenüber Behörden|Personensorge]], nicht zur [[Vermögenssorge]] zählt. |
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| − | Auf der sicheren Seite ist der Betreuer, wenn die Formulierung des Aufgabenkreises lautet „Vertretung gegenüber Gerichten“. ggfs. hat das Prozessgericht den Umfang des Betreueraufgabenkreises zu prüfen, z.B. durch Rückfrage beim Vormundschaftsgericht. | + | Auf der sicheren Seite ist der Betreuer, wenn die Formulierung des Aufgabenkreises lautet „Vertretung gegenüber Gerichten“. ggfs. hat das Prozessgericht den Umfang des Betreueraufgabenkreises zu prüfen, z.B. durch Rückfrage beim Betreuungsgericht. |
| − | Soweit es in seinen Aufgabenkreis fällt, ist der Betreuer auch zur Vertretung des Betreuten gegenüber Behörden aller Art (Sozialamt, Arbeitsagentur, Krankenkasse, Rentenversicherung, Finanzamt usw.) verpflichtet. Er stellt hier für den Betreuten Anträge aller Art (Sozialleistungen usw.), erteilt Erklärungen (z.B. Steuererklärungen) und legt ggf. gegen Entscheidungen der Behörden Rechtsmittel ein (Widerspruch, Einspruch usw.). | + | Soweit es in seinen Aufgabenkreis fällt, ist der Betreuer auch zur Vertretung des Betreuten gegenüber Behörden aller Art ([[Sozialhilfe|Sozialamt]], Arbeitsagentur, [[Krankenversicherung|Krankenkasse]], Rentenversicherung, [[Finanzamt]] usw.) verpflichtet. Er stellt hier für den Betreuten Anträge aller Art (Sozialleistungen usw.), erteilt Erklärungen (z.B. Steuererklärungen) und legt ggf. gegen Entscheidungen der Behörden [[Rechtsmittel]] ein ([[Widerspruchsrecht|Widerspruch]], Einspruch usw.). |
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| | Rechtsprechung: | | Rechtsprechung: |
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| | *§ 2290 (3) BGB Erbvertragsauflösungsvertrag | | *§ 2290 (3) BGB Erbvertragsauflösungsvertrag |
| | *§ 2347 (2) BGB Erbverzicht als Erblasser | | *§ 2347 (2) BGB Erbverzicht als Erblasser |
| − | *[http://bundesrecht.juris.de/tsg/__3.html § 3 (1) TSG] Änderung des Vornamens und des Geschlechtes (Transsexuelle)
| + | *[http://bundesrecht.juris.de/pauswg/__9.html § 9 (1) BPersAG] Antragstellung für deutschen [[Personalausweis]] |
| − | *[http://bundesrecht.juris.de/pauswg/__9.html § 9 (1) BPersAG] Antragstellung für Personalausweis | + | *[http://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/__6.html § 6 (1) Paßgesetz] Antragstellung für deutschen Reisepass |
| − | *[http://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/__6.html § 6 (1) Paßgesetz] Antragstellung für Reisepass | |
| | *Landesrecht: Erklärung des [[Kirchenaustritt]]s | | *Landesrecht: Erklärung des [[Kirchenaustritt]]s |
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| | Das Gesetz fordert nur, dass die Verwahrung auf Verlangen des (zukünftigen) Erblassers erfolgen muss (§ 2248 BGB). Es wird jedoch nicht verlangt, dass die Verwahrung (höchst)persönlich zu erfolgen hat. Im Ergebnis ist deshalb eine Stellvertretung möglich. Die Erteilung der Vorsorgevollmacht ist eine wirksame Ermächtigung zur Stellvertretung. | | Das Gesetz fordert nur, dass die Verwahrung auf Verlangen des (zukünftigen) Erblassers erfolgen muss (§ 2248 BGB). Es wird jedoch nicht verlangt, dass die Verwahrung (höchst)persönlich zu erfolgen hat. Im Ergebnis ist deshalb eine Stellvertretung möglich. Die Erteilung der Vorsorgevollmacht ist eine wirksame Ermächtigung zur Stellvertretung. |
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| − | ==Keine gesetzliche Vertretung bei Insich-Geschäften== | + | ==Keine gesetzliche Vertretung bei [[Insichgeschäft|Insich-Geschäften]]== |
| − | Nach § 181 BGB ist eine Vertretung durch den Betreuer bei Geschäften mit sich in eigener Person nicht zulässig. Auch ist es ist nicht zulässig, dass bei einem Rechtsgeschäft ein Betreuer die beiden Vertragspartner als gesetzlicher Vertreter vertritt. Hier muss ggf. ein [[Verhinderungsbetreuer]] wegen rechtlicher Verhinderung (§ 1899 Abs. 4 BGB) bestellt werden. Zulässig ist lediglich die Erfüllung eines bestehenden Schuldverhältnisses (also z.B. die Entnahme von [[Aufwendungsersatz]] oder vom Gericht zugebilligter [[Betreuervergütung]] seitens des Betreuers. | + | Nach § 181 BGB ist eine Vertretung durch den Betreuer bei Geschäften mit sich in eigener Person nicht zulässig. Auch ist es ist nicht zulässig, dass bei einem Rechtsgeschäft ein Betreuer die beiden Vertragspartner als gesetzlicher Vertreter vertritt. Hier muss ggf. ein [[Verhinderungsbetreuer]] wegen rechtlicher Verhinderung (§ 1817 Abs. 4 BGB) bestellt werden. Zulässig ist lediglich die Erfüllung eines bestehenden Schuldverhältnisses (also z.B. die Entnahme von [[Aufwendungsersatz]] oder vom Gericht zugebilligter [[Betreuervergütung]] seitens des Betreuers. |
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| | + | Ein Vertretungsverbot besteht auch bei Rechtsgeschäften zwischen dem Betreuten und dem Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten des Betreuers in gerader Linie (§ 1824 BGB). |
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| − | Ein Vertretungsverbot besteht auch bei Rechtsgeschäften zwischen dem Betreuten und dem Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten des Betreuers in gerader Linie (§ 1795 BGB). Das Gericht kann außerdem die gesetzliche Vertretung bei einer Interessenskollision im Einzellfall ausschließen (§ 1796 BGB).
| + | ==Podcasts== |
| | + | *[https://betroyt.de/podcast/folge-234-verbot-wenn-der-betreuer-nicht-vertreten-darf/ Podcast betroyt.de zum Vertretungsverbot nach § 1824 BGB] mit zusätzlichen ergänzenden Infos zum Vertretungsverbot. |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
| − | [[Angehörigenvertretungsrecht]], [[Gesetzlicher Vertreter]], [[Prozessführung]], [[Vertretung gegenüber Behörden]] | + | * [[Gesetzgebung]], [[Grundrechte]], [[Angehörigenvertretungsrecht]], [[Gesetzlicher Vertreter]], [[Betreuerausweis]], [[Prozessführung]], [[Vertretung gegenüber Behörden]]; [[Informationspflicht]], [[Unterstützungspflicht]] |
| | + | * [[Bankvollmacht]], [[Girokonto]], [[elektronischer Identitätsnachweis]] |
| | + | * [[Datenschutz]], [[Einwilligungsfähigkeit]] |
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| | ==Literatur== | | ==Literatur== |
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| | ===Zur neuen Gesetzeslage ab 2023=== | | ===Zur neuen Gesetzeslage ab 2023=== |
| | + | *Haase: Ich brauche Begleitung, keine Stellvertretung; BtPrax 2026, 6 |
| | *Harm: Der Erforderlichkeitsgrundsatz im Rahmen der Betreuungsführung „Unterstützen vor Vertreten“, BtPrax 2023, 55 | | *Harm: Der Erforderlichkeitsgrundsatz im Rahmen der Betreuungsführung „Unterstützen vor Vertreten“, BtPrax 2023, 55 |
| | *Weber: Die Vertretungsmacht des Betreuers und seine Grenzen; btr aktuell 2023, 73 | | *Weber: Die Vertretungsmacht des Betreuers und seine Grenzen; btr aktuell 2023, 73 |
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| | ===Weitere=== | | ===Weitere=== |
| − | *[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Bobenhausen_Kontosperrung_94.pdf Bobenhausen: zwischen dem Willen des Betreuten und des Betreuers: Gesetzliche Vertretung – Kontosperre – Schenkung; BtPrax 1994, 1548 (PDF)] | + | *Bobenhausen: zwischen dem Willen des Betreuten und des Betreuers: Gesetzliche Vertretung – Kontosperre – Schenkung; BtPrax 1994, 1548 |
| | *Böttcher: Vertretungshindernisse im Grundstücksrecht; RpflStud. 2003, 73 | | *Böttcher: Vertretungshindernisse im Grundstücksrecht; RpflStud. 2003, 73 |
| | *ders.: Beeinträchtigungen der Vertretungsbefugnis; Rpfleger 1983, 49 | | *ders.: Beeinträchtigungen der Vertretungsbefugnis; Rpfleger 1983, 49 |
| − | *[http://www.bpe-online.de/infopool/recht/andere/crefeld.pdf Crefeld: Angehörigenvertretungsrecht (Vortrag, 2004; PDF)] | + | *Crefeld: Angehörigenvertretungsrecht (Vortrag, 2004) |
| | *Feller: Teleologische Reduktion des § 181 letzter Halbsatz BGB bei nicht lediglich vorteilhaften Erfüllungsgeschäften; DNotZ 1989, 66 | | *Feller: Teleologische Reduktion des § 181 letzter Halbsatz BGB bei nicht lediglich vorteilhaften Erfüllungsgeschäften; DNotZ 1989, 66 |
| | *Giesen/Hegermann: Die Stellvertretung, Jura 1991, 357 | | *Giesen/Hegermann: Die Stellvertretung, Jura 1991, 357 |
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| | *Wüstenberg: Das Ausscheiden des Betreuten aus einer BGB-Erwerbsgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft, Rpfleger 2002, 295 | | *Wüstenberg: Das Ausscheiden des Betreuten aus einer BGB-Erwerbsgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft, Rpfleger 2002, 295 |
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| − | ==Weblinks==
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| − | *[https://www.datenschutzzentrum.de/medizin/arztprax/vertreter.htm Info zum Datenschutz ggü. Betreuern bei ärztlichen Behandlungen]
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| | [[Kategorie:Auswirkungen]] | | [[Kategorie:Auswirkungen]] |
| | [[Kategorie:Betreuerpflichten]] | | [[Kategorie:Betreuerpflichten]] |