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| | Liegt zum Beispiel eine Vollmacht nur bezüglich vermögensrechtlicher Fragen vor, besteht aber auch das Erfordernis in Fragen der [[Gesundheitssorge]] zu handeln, würde der Betreuer den Aufgabenbereich [[Gesundheitssorge]] behalten, der Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]] wäre aber aufzuheben (§ 1871 BGB). | | Liegt zum Beispiel eine Vollmacht nur bezüglich vermögensrechtlicher Fragen vor, besteht aber auch das Erfordernis in Fragen der [[Gesundheitssorge]] zu handeln, würde der Betreuer den Aufgabenbereich [[Gesundheitssorge]] behalten, der Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]] wäre aber aufzuheben (§ 1871 BGB). |
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| − | Damit eine solche Situation erst gar nicht eintritt, sollen zum einen Vorsorgevollmachten dem zentralen [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer gemeldet werden und zum anderen sind alle Personen seit dem 01.07.2005 verpflichtet, solche Vollmachten beim [[Betreuungsgericht]] vorzulegen, sobald sie vom [[Betreuungsverfahren]] Kenntnis erhalten ( § 1820 Abs. 1BGB). | + | Damit eine solche Situation erst gar nicht eintritt, sollen zum einen Vorsorgevollmachten dem zentralen [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer gemeldet werden und zum anderen sind alle Personen seit dem 01.07.2005 verpflichtet, solche Vollmachten beim [[Betreuungsgericht]] vorzulegen, sobald sie vom [[Betreuungsverfahren]] Kenntnis erhalten ( § 1820 Abs. 1 BGB). |
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| | Siehe hierzu die [[Betreuungsvoraussetzung#Rechtsprechung_zum_Vollmachtsvorrang|Rechtsprechung zum Vollmachtsvorrang]]. | | Siehe hierzu die [[Betreuungsvoraussetzung#Rechtsprechung_zum_Vollmachtsvorrang|Rechtsprechung zum Vollmachtsvorrang]]. |
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| | == Voraussetzungen für Kontrollbetreuerbestellung == | | == Voraussetzungen für Kontrollbetreuerbestellung == |
| − | Es müssen keine Anhaltspunkte für einen Vollmachtsmissbrauch bestehen, es reicht aus, dass ein Kontrollbedarf bezüglich der Vollmachtstätigkeit besteht, zum Beispiel bei großen Vermögenswerten. | + | Es müssen Anhaltspunkte für einen Vollmachtsmissbrauch bestehen, es reicht nicht aus, dass ein Kontrollbedarf bezüglich der Vollmachtstätigkeit besteht, zum Beispiel bei großen Vermögenswerten. |
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| | Rechtsprechung dazu: | | Rechtsprechung dazu: |
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| | #Sind in einer Vorsorgevollmacht mehrere einzelvertretungsberechtigte Bevollmächtigte bestellt und erweist sich (nur) einer von ihnen als ungeeignet, kommt die Einrichtung einer Vollbetreuung in den von der Vorsorgevollmacht umfassten Aufgabenbereichen regelmäßig nicht in Betracht, wenn und soweit für die Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen noch ein geeigneter Bevollmächtigter mit Einzelvertretungsbefugnis zur Verfügung steht. | | #Sind in einer Vorsorgevollmacht mehrere einzelvertretungsberechtigte Bevollmächtigte bestellt und erweist sich (nur) einer von ihnen als ungeeignet, kommt die Einrichtung einer Vollbetreuung in den von der Vorsorgevollmacht umfassten Aufgabenbereichen regelmäßig nicht in Betracht, wenn und soweit für die Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen noch ein geeigneter Bevollmächtigter mit Einzelvertretungsbefugnis zur Verfügung steht. |
| | #Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung kann sich auch auf einen von mehreren Vorsorgebevollmächtigten beziehen. | | #Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung kann sich auch auf einen von mehreren Vorsorgebevollmächtigten beziehen. |
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| | + | '''BGH, Beschluss vom 22. April 2026 - XII ZB 218/25''' |
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| | + | Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten Rückforderungsansprüche in nicht unbeträchtlicher Höhe zustehen, kann der daraus für den Bevollmächtigten resultierende Interessenkonflikt die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. März 2025 XII ZB 178/24 - FamRZ 2025, 968). |
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| | Der Betreuer mit den in {{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 3 BGB genannten Aufgaben hat gegenüber dem Bevollmächtigten Auskunftsansprüche ({{Zitat de §|666|bgb}} BGB). Er kann also die Vorlage von Unterlagen aus der Vollmachtstätigkeit verlangen. Ergeben sich Anzeichen für einen Vollmachtsmissbrauch, kann er die Vollmacht insgesamt widerrufen. Danach muss das [[Betreuungsgericht]] neu über den Umfang der Betreuung entscheiden. Seit dem 1.1.2023 kann das Gericht auch Auskunftsrechte ggü. Dritten einräumen, zB gegenüber Banken und Behörden. | | Der Betreuer mit den in {{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 3 BGB genannten Aufgaben hat gegenüber dem Bevollmächtigten Auskunftsansprüche ({{Zitat de §|666|bgb}} BGB). Er kann also die Vorlage von Unterlagen aus der Vollmachtstätigkeit verlangen. Ergeben sich Anzeichen für einen Vollmachtsmissbrauch, kann er die Vollmacht insgesamt widerrufen. Danach muss das [[Betreuungsgericht]] neu über den Umfang der Betreuung entscheiden. Seit dem 1.1.2023 kann das Gericht auch Auskunftsrechte ggü. Dritten einräumen, zB gegenüber Banken und Behörden. |
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| − | Endet die Vollmachtstätigkeit, hat der bisherige Bevollmächtigte alle Unterlagen und Vermögenswerte des Vollmachtgeber an den Betreuer herausgeben ({{Zitat de §|667|bgb}} BGB). | + | Endet die Vollmachtstätigkeit, hat der bisherige Bevollmächtigte alle Unterlagen und Vermögenswerte des Vollmachtgebers an den Betreuer herauszugeben ({{Zitat de §|667|bgb}} BGB). |
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| − | Der Betreuer kann auch die Vollmacht [[wikipedia:de:Widerruf|widerrufen]] ({{Zitat de §|671|bgb}} Abs. 1 BGB), dies dürfte aber nur denn den Betreuerpflichten entsprechen, wenn ein Vollmachtsmissbrauch vorliegt oder der Bevollmächtigte selbst die Tätigkeit nicht mehr wahrnehmen möchte (BayObLG, FamRZ 94, 1550). Der Bevollmächtigte kann die [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] der Vollmacht auch gegenüber dem Kontrollbetreuer erklären ({{Zitat de §|671|bgb}}Abs. 1 BGB i.V.m. {{Zitat de §|1823|bgb}} BGB). Nach dem Erlöschen der Vollmacht ({{Zitat de §|168|bgb}} BGB) wäre dann seitens des Gerichtes erneut über den Umfang der Betreuung zu entscheiden. | + | Der Betreuer kann auch die Vollmacht [[wikipedia:de:Widerruf|widerrufen]] ({{Zitat de §|671|bgb}} Abs. 1 BGB), dies dürfte aber nur dann den [[Betreuerpflichten]] entsprechen, wenn ein Vollmachtsmissbrauch vorliegt oder der Bevollmächtigte selbst die Tätigkeit nicht mehr wahrnehmen möchte (BayObLG, FamRZ 94, 1550). Der Bevollmächtigte kann die [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] der Vollmacht auch gegenüber dem Kontrollbetreuer erklären ({{Zitat de §|671|bgb}}Abs. 1 BGB i.V.m. {{Zitat de §|1823|bgb}} BGB). Nach dem Erlöschen der Vollmacht ({{Zitat de §|168|bgb}} BGB) wäre dann seitens des Gerichtes erneut über den Umfang der Betreuung zu entscheiden. |
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| | '''Achtung: die u.g. Rechtsprechung des BGH von 2015, wonach der [[Vollmachtswiderruf]] in den Aufgabenkreis aufgenommen werden muss, gilt seit 1.1.23 nicht mehr. Stattdessen muss ein [[Vollmachtswiderruf]] gerichtlich genehmigt werden, § 1820 Abs. 5 BGB.''' | | '''Achtung: die u.g. Rechtsprechung des BGH von 2015, wonach der [[Vollmachtswiderruf]] in den Aufgabenkreis aufgenommen werden muss, gilt seit 1.1.23 nicht mehr. Stattdessen muss ein [[Vollmachtswiderruf]] gerichtlich genehmigt werden, § 1820 Abs. 5 BGB.''' |
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| | == Entschädigung des Kontrollbetreuers == | | == Entschädigung des Kontrollbetreuers == |
| − | Der Kontrollbetreuer kann als [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]] bestellt werden oder als [[Berufsbetreuer]] (auch [[Vereinsbetreuer]], [[Behördenbetreuer]], [[Betreuungsverein]] oder [[Betreuungsbehörde]]). Soweit eine berufliche Betreuertätigkeit vorliegt, hat der Kontrollbetreuer den gleichen Anspruch auf pauschale [[Betreuervergütung]], ( §§ 8, 9 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) wie jeder andere [[Berufsbetreuer]]. Als [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]] hat er nur Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]] (§ 1877 BGB), ggf. in [[Aufwandspauschale|pauschalierter Form]] in Höhe von jährlich 425 Euro (§ 1878 BGB), zuzügl. 24 € Inflationsausgleich 2024/25. | + | Der Kontrollbetreuer kann als [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]] bestellt werden oder als [[Berufsbetreuer]] (auch [[Vereinsbetreuer]], [[Behördenbetreuer]], [[Betreuungsverein]] oder [[Betreuungsbehörde]]). Soweit eine berufliche Betreuertätigkeit vorliegt, hat der Kontrollbetreuer den gleichen Anspruch auf pauschale [[Betreuervergütung]], ( §§ 8, 9 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) wie jeder andere [[Berufsbetreuer]]. Als [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]] hat er nur Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]] (§ 1877 BGB), ggf. in [[Aufwandspauschale|pauschalierter Form]] in Höhe von jährlich 450 Euro (§ 1878 BGB). |
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| | '''Rechtsprechung dazu''': | | '''Rechtsprechung dazu''': |