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| − | Der '''Kontrollbetreuer''' (auch Vollmachtsbetreuer oder Überwachungsbetreuer genannt) ist ein nach deutschem Recht bestellter rechtlicher Betreuer, der den [[Aufgabenkreis]] der Überwachung eines Bevollmächtigten hat. Diese Form der Betreuung unterscheidet sich von allen anderen [[Betreuerpflichten|Betreueraufgabenkreisen]], da sie parallel zu einer [[Vorsorgevollmacht]] angeordnet werden kann, während ansonsten Vorsorgevollmacht und Betreuung sich gegenseitig ausschließen.
| + | '''Artikel entspricht der Rechtslage ab 2023.''' |
| | + | ==[[Allgemeines]]== |
| | [[Bild:Aufsicht.gif|right]] | | [[Bild:Aufsicht.gif|right]] |
| | + | Der '''Kontrollbetreuer''' (früher auch Vollmachtsbetreuer oder Überwachungsbetreuer genannt) ist ein nach deutschem Recht bestellter rechtlicher Betreuer, der den [[Aufgabenkreis]] der Überwachung eines Bevollmächtigten hat. Diese Form der Betreuung unterscheidet sich von allen anderen [[Betreuerpflichten|Betreueraufgabenbereichen]], da sie parallel zu einer [[Vorsorgevollmacht]] angeordnet werden kann, während ansonsten Vorsorgevollmacht und Betreuung sich gegenseitig ausschließen. |
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| | == Vorrangigkeit der Vorsorgevollmacht == | | == Vorrangigkeit der Vorsorgevollmacht == |
| | [[Bild:Vorsorgevollmachten.gif|thumb|300px|right|Registrierte Vorsorgevollmachten]] | | [[Bild:Vorsorgevollmachten.gif|thumb|300px|right|Registrierte Vorsorgevollmachten]] |
| − | Eigentlich ist eine [[Vorsorgevollmacht]] vorrangig gegenüber der Bestellung eines Betreuers ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 BGB). Deshalb ist die Bestellung eines Betreuers neben einem Bevollmächtigten eigentlich nicht möglich, außer in den Fällen des Irrtums auf Seiten des [[Vormundschaftsgericht|Vormundschaftsrichters]], wenn dieser im Rahmen eines [[Betreuungsverfahren]]s keine Kenntnis vom Vorliegen einer Vorsorgevollmacht hat und daher versehentlich eine [[Betreuerbestellung]] vornimmt. Sobald das Bestehen der Vollmacht bekannt wird, ist grundsätzlich die Betreuung aufzuheben oder jedenfalls bez. der [[Aufgabenkreis]]e soweit einzuschränken, wie die Vollmacht reicht. Liegt zum Beispiel eine Vollmacht nur bezüglich vermögensrechtlicher Fragen vor, besteht aber auch das Erfordernis in Fragen der [[Gesundheitssorge]] zu handeln, würde der Betreuer den Aufgabenkreis [[Gesundheitssorge]] behalten, der Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] wäre aber aufzuheben (§ 1901 Abs. 5 BGB; § 1908d BGB). | + | Eigentlich ist eine [[Vorsorgevollmacht]] vorrangig gegenüber der Bestellung eines Betreuers ({{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 3 BGB). Deshalb ist die Bestellung eines Betreuers neben einem Bevollmächtigten eigentlich nicht möglich, außer in den Fällen des Irrtums auf Seiten des [[Betreuungsrichter]]s, wenn dieser im Rahmen eines [[Betreuungsverfahren]]s keine Kenntnis vom Vorliegen einer Vorsorgevollmacht hat und daher versehentlich eine [[Betreuerbestellung]] vornimmt. |
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| − | Damit eine solche Situation erst gar nicht eintritt, sollen zum einen Vorsorgevollmachten dem zentralen [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer gemeldet werden und zum anderen sind alle Personen seit dem 01.07.2005 verpflichtet, solche Vollmachten beim Vormundschaftsgericht vorzulegen, sobald sie vom [[Betreuungsverfahren]] Kenntnis erhalten ( § 1901a BGB). | + | Sobald das Bestehen der Vollmacht bekannt wird, ist grundsätzlich die Betreuung aufzuheben oder jedenfalls bez. des [[Aufgabenkreis]]es soweit einzuschränken, wie die Vollmacht reicht. |
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| | + | Liegt zum Beispiel eine Vollmacht nur bezüglich vermögensrechtlicher Fragen vor, besteht aber auch das Erfordernis in Fragen der [[Gesundheitssorge]] zu handeln, würde der Betreuer den Aufgabenbereich [[Gesundheitssorge]] behalten, der Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]] wäre aber aufzuheben (§ 1871 BGB). |
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| | + | Damit eine solche Situation erst gar nicht eintritt, sollen zum einen Vorsorgevollmachten dem zentralen [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer gemeldet werden und zum anderen sind alle Personen seit dem 01.07.2005 verpflichtet, solche Vollmachten beim [[Betreuungsgericht]] vorzulegen, sobald sie vom [[Betreuungsverfahren]] Kenntnis erhalten ( § 1820 Abs. 1 BGB). |
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| | Siehe hierzu die [[Betreuungsvoraussetzung#Rechtsprechung_zum_Vollmachtsvorrang|Rechtsprechung zum Vollmachtsvorrang]]. | | Siehe hierzu die [[Betreuungsvoraussetzung#Rechtsprechung_zum_Vollmachtsvorrang|Rechtsprechung zum Vollmachtsvorrang]]. |
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| | == Betreuung neben der Vollmacht == | | == Betreuung neben der Vollmacht == |
| − | Es gibt jedoch eine Situation, in der parallel neben einer bestehenden Bevollmächtigung ein Betreuer bestellt werden kann und beide Tätigkeiten nebeneinander stehen. Dies ist der Fall, wenn das Betreuungsgericht zu dem Schluss kommt, dass der Vollmachtgeber krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren. Für diesen Fall sieht {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB vor, dass ein Betreuer bestellt werden kann, dessen Aufgabenkreis die Wahrnehmung von Rechten des Betreuten gegenüber dessen Bevollmächtigten ist. Dieser Betreuer wird üblicherweise als Kontrollbetreuer (oder als Vollmachts- oder [[Überwachungsbetreuer]]) bezeichnet. Er ist nicht mit dem [[Gegenbetreuer]] zu verwechseln ({{Zitat de §|1792|bgb}} BGB i.Vm. {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 1 BGB), dessen Aufgabe es ist, einen anderen Betreuer im Bereich der Vermögenssorge zu beaufsichtigen. | + | Es gibt jedoch eine Situation, in der parallel neben einer bestehenden Bevollmächtigung ein Betreuer bestellt werden kann und beide Tätigkeiten nebeneinander stehen. Dies ist der Fall, wenn das Betreuungsgericht zu dem Schluss kommt, dass der Vollmachtgeber krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren. |
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| − | Erforderlich ist eine Kontrollbetreuung, wenn der durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht besteht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Das ist dann der Fall, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass der Bevollmächtigte mit Umfang und Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen seine Redlichkeit oder Tauglichkeit Bedenken bestehen.Sofern das Gericht dem Kontrollbetreuer die Befugnis zum Vollmachtwiderruf einräumen will, setzt dies tragfähige Feststellungen dazu voraus, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt. Dabei gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zunächst den Versuch vorzuschalten, durch den Kontrollbetreuer positiv auf den Bevollmächtigten einzuwirken, insbesondere durch Verlangen nach Auskunft und Rechnungslegung sowie durch Ausübung bestehender Weisungsrechte.
| + | Für diesen Fall sieht {{Zitat de §|1820|bgb}} Abs. 3 BGB vor, dass ein Betreuer bestellt werden kann, dessen Aufgabenkreis die Wahrnehmung von Rechten des Betreuten gegenüber dessen Bevollmächtigten ist. Dieser Betreuer wird als Kontrollbetreuer (früher auch als Vollmachts- oder [[Überwachungsbetreuer]]) bezeichnet. |
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| − | Bei den Bestellungsvoraussetzungen ist anzumerken, dass beim Kontrollbetreuer auf ein [[Sachverständigengutachten]] zugunsten eines [[Arztzeugnis|ärztlichen Zeugnisses]] verzichtet werden kann (§ 281 FamFG i.V.m. {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB).
| + | Erforderlich ist eine Kontrollbetreuung, wenn der durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht besteht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Das ist dann der Fall, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass der Bevollmächtigte mit Umfang und Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen seine Redlichkeit oder Tauglichkeit Bedenken bestehen. Sofern das Gericht dem Kontrollbetreuer die Befugnis zum Vollmachtwiderruf einräumen will, setzt dies tragfähige Feststellungen dazu voraus, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt. Dabei gebietet es der [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Grundsatz der Verhältnismäßigkeit]], zunächst den Versuch vorzuschalten, durch den Kontrollbetreuer positiv auf den Bevollmächtigten einzuwirken, insbesondere durch Verlangen nach Auskunft und Rechnungslegung sowie durch Ausübung bestehender Weisungsrechte. |
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| − | Für die Bestellung des Kontrollbetreuers ist (anders als bei anderen Betreuungen) nicht der Richter, sondern der [[Rechtspfleger]] des Betreuungsgerichtes zuständig, § 15 Nr. 3 RpflG.
| + | Der Verzicht auf ein [[Sachverständigengutachten]] und die Zuständigkeit des [[Rechtspfleger]]s (anstelle des Richters) gibt es seit 1.1.2023 nicht mehr. |
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| | + | '''LG Gera, Beschluss vom 20.01.2022, 7 T 352/21:''' |
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| | + | Rechtspflegern steht die Befugnis zur Anordnung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis des Widerrufs der Vorsorgevollmacht nicht zu, dies auch nicht nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 RPflG i.V.m. § 1896 Abs. 3 BGB. |
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| | + | '''BGH, Beschluss vom 28.01.2026, XII ZB 441/25''' |
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| | + | Die Ehefrau ist als Bevollmächtigte Beteiligte am erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG berechtigt, im eigenen Namen Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zu führen, mit der eine [[Kontrollbetreuer|Kontrollbetreuung]] angeordnet worden ist. |
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| | ==Bundesverfassungsgericht zum Kontrollbetreuer== | | ==Bundesverfassungsgericht zum Kontrollbetreuer== |
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| | '''[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20081010_1bvr141508.html BVerfG, Beschluss vom 10.10.2008] 1 BvR 1415/08''', BtPrax 2009, 27 = FamRZ 2008, 2260: | | '''[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20081010_1bvr141508.html BVerfG, Beschluss vom 10.10.2008] 1 BvR 1415/08''', BtPrax 2009, 27 = FamRZ 2008, 2260: |
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| − | Aus den Gründen: Die gerichtliche Bestellung eines Betreuers (§ 1896 BGB, § 65 FGG) stellt für den unter Betreuung Gestellten einen solchen gewichtigen [[Grundrechte|Grundrechtseingriff]] dar. Dies gilt auch für die Bestellung eines so genannten Kontrollbetreuers gemäß § 1896 Abs. 3 BGB. Der Betreute wird in seiner Entscheidungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ganz oder teilweise in den vom Gericht bestimmten Angelegenheiten eingeschränkt. An seiner Stelle und für ihn entscheidet in den vom Gericht angeordneten [[Aufgabenkreis]]en der Betreuer, der den Wünschen des Betreuten nur insoweit zu entsprechen hat, als dies dessen Wohl nicht entgegensteht (§ 1901 Abs. 2 und Abs. 3 BGB). Auch in höchstpersönlichen Angelegenheiten kann es deshalb zu Entscheidungen gegen den ausdrücklichen Willen des Betreuten kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.08.2001 - 1 BvR 618/93 -, NJW 2002, S. 206 <206>). | + | Aus den Gründen: Die gerichtliche Bestellung eines Betreuers (§ 1896 BGB a. F., § 65 FGG) stellt für den unter Betreuung Gestellten einen solchen gewichtigen [[Grundrechte|Grundrechtseingriff]] dar. Dies gilt auch für die Bestellung eines so genannten Kontrollbetreuers gemäß § 1896 Abs. 3 BGB. Der Betreute wird in seiner Entscheidungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ganz oder teilweise in den vom Gericht bestimmten Angelegenheiten eingeschränkt. An seiner Stelle und für ihn entscheidet in den vom Gericht angeordneten [[Aufgabenkreis]]en der Betreuer, der den Wünschen des Betreuten nur insoweit zu entsprechen hat, als dies dessen Wohl nicht entgegensteht (§ 1901 Abs. 2 und Abs. 3 BGB). Auch in höchstpersönlichen Angelegenheiten kann es deshalb zu Entscheidungen gegen den ausdrücklichen Willen des Betreuten kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.08.2001 - 1 BvR 618/93 -, NJW 2002, S. 206 <206>). |
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| | Wird wie hier ein so genannter Kontrollbetreuer zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinen Bevollmächtigten eingesetzt sowie dem Kontrollbetreuer ausdrücklich der Wirkungskreis des Widerrufs erteilter Vollmachten zugewiesen und macht der Kontrollbetreuer von der ihm zugewiesenen Befugnis bereits zwei Tage nach seiner Bestellung vom 26.10.2007 am 28.10.2007 Gebrauch, ist dem Betroffenen die Möglichkeit der Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes - gegen die Anordnung der Kontrollbetreuung - genommen. Mit dem Widerruf der durch den [[Beschwerde]]führer erteilten Vollmachten hat sich die Aufgabe des Kontrollbetreuers erledigt, weil die Aufgabenzuweisung an den Kontrollbetreuer in Ermangelung weiterer zu kontrollierender Bevollmächtigter ins Leere geht. | | Wird wie hier ein so genannter Kontrollbetreuer zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinen Bevollmächtigten eingesetzt sowie dem Kontrollbetreuer ausdrücklich der Wirkungskreis des Widerrufs erteilter Vollmachten zugewiesen und macht der Kontrollbetreuer von der ihm zugewiesenen Befugnis bereits zwei Tage nach seiner Bestellung vom 26.10.2007 am 28.10.2007 Gebrauch, ist dem Betroffenen die Möglichkeit der Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes - gegen die Anordnung der Kontrollbetreuung - genommen. Mit dem Widerruf der durch den [[Beschwerde]]führer erteilten Vollmachten hat sich die Aufgabe des Kontrollbetreuers erledigt, weil die Aufgabenzuweisung an den Kontrollbetreuer in Ermangelung weiterer zu kontrollierender Bevollmächtigter ins Leere geht. |
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| − | Gerade die Bestellung eines Kontrollbetreuers unter ausdrücklicher Zuweisung der Befugnis des Widerrufs erteilter Vollmachten stellt für den Betroffenen einen gewichtigen Eingriff in sein [[Selbstbestimmung]]srecht dar. Die Erteilung von [[Vorsorgevollmacht]]en zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung sind Ausdruck des durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Selbstbestimmungsrechts. Der nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gebotene effektive Rechtsschutz gebietet es daher in einem solchen Fall, ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen für die ihm nach dem Prozessrecht eröffneten Rechtsmittel anzunehmen, um den mit der Betreuung verbundenen Grundrechtseingriff einer Prüfung auf seine Rechtmäßigkeit zuzuführen. | + | Gerade die Bestellung eines Kontrollbetreuers unter ausdrücklicher Zuweisung der Befugnis des [[Vollmachtswiderruf|Widerrufs erteilter Vollmachten]] stellt für den Betroffenen einen gewichtigen Eingriff in sein [[Selbstbestimmung]]srecht dar. Die Erteilung von [[Vorsorgevollmacht]]en zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung sind Ausdruck des durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Selbstbestimmungsrechts. Der nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gebotene effektive Rechtsschutz gebietet es daher in einem solchen Fall, ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen für die ihm nach dem Prozessrecht eröffneten [[Rechtsmittel]] anzunehmen, um den mit der Betreuung verbundenen [[Grundrechte|Grundrechtseingriff]] einer Prüfung auf seine Rechtmäßigkeit zuzuführen. |
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| | == Voraussetzungen für Kontrollbetreuerbestellung == | | == Voraussetzungen für Kontrollbetreuerbestellung == |
| − | Es müssen keine Anhaltspunkte für einen Vollmachtsmissbrauch bestehen, es reicht aus, dass ein Kontrollbedarf bezüglich der Vollmachtstätigkeit besteht, zum Beispiel bei großen Vermögenswerten. Rechtsprechung dazu: | + | Es müssen Anhaltspunkte für einen Vollmachtsmissbrauch bestehen, es reicht nicht aus, dass ein Kontrollbedarf bezüglich der Vollmachtstätigkeit besteht, zum Beispiel bei großen Vermögenswerten. |
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| | + | Rechtsprechung dazu: |
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| | + | <div class="mw-collapsible mw-collapsed" data-expandtext="Rechtsprechung dazu einblenden" data-collapsetext="Rechtsprechung ausblenden"> |
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| | '''BayObLG, Beschluss vom 27.5.1993, 3Z BR 78/93''', MDR 1993, 872: | | '''BayObLG, Beschluss vom 27.5.1993, 3Z BR 78/93''', MDR 1993, 872: |
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| | Der Umfang der Befugnisse des Vollmachtsbetreuers ergibt sich aus dem der Generalvollmacht zugrundeliegenden Rechtsgeschäft. Insbesondere kann {{Zitat de §|666|bgb}} BGB anwendbar sein. Zu den Rechten eines Vollmachtsbetreuers gehört - äußerstenfalls - auch der Widerruf der Vollmacht gehören. | | Der Umfang der Befugnisse des Vollmachtsbetreuers ergibt sich aus dem der Generalvollmacht zugrundeliegenden Rechtsgeschäft. Insbesondere kann {{Zitat de §|666|bgb}} BGB anwendbar sein. Zu den Rechten eines Vollmachtsbetreuers gehört - äußerstenfalls - auch der Widerruf der Vollmacht gehören. |
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| − | Der Vollmachtsbetreuer steht unter der [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] (§ 1837 BGB) des Vormundschaftsgerichtes. Dieses muss ein Einschreiten gegen den Vollmachtsbetreuer prüfen, wenn dieser etwa bestehende Ansprüche gemäß § 666 BGB nicht durchsetzt. Allerdings besteht insoweit ein Freiraum für die Entschließung des Vollmachtsbetreuers, weil der Betreuer sein Amt selbständig ausübt. | + | Der Vollmachtsbetreuer steht unter der [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] (§ 1862 BGB) des Betreuungsgerichtes. Dieses muss ein Einschreiten gegen den Vollmachtsbetreuer prüfen, wenn dieser etwa bestehende Ansprüche gemäß § 666 BGB nicht durchsetzt. Allerdings besteht insoweit ein Freiraum für die Entschließung des Vollmachtsbetreuers, weil der Betreuer sein Amt selbständig ausübt. |
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| | '''LG Augsburg, Beschluss vom 01.07.1994, 5T 147/93''': | | '''LG Augsburg, Beschluss vom 01.07.1994, 5T 147/93''': |
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| | Zur Bestellung eines Kontrollbetreuers, der die Überwachungs- und Rechnungslegungsrechte des Betroffenen gegenüber dem Bevollmächtigten wahrnimmt, weil dieser selbst dies nicht mehr leisten kann. | | Zur Bestellung eines Kontrollbetreuers, der die Überwachungs- und Rechnungslegungsrechte des Betroffenen gegenüber dem Bevollmächtigten wahrnimmt, weil dieser selbst dies nicht mehr leisten kann. |
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| − | '''[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/16wx34-05.pdf OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2005], 16 Wx 34/05'''; FGPrax 2005, 151 = OLGR 2005, 624 = BtPrax 2005, 198 (Ls) = DNotI-Report 2005, 134 (Ls) = FamRZ 2005, 1927 (Ls) = BtMan 2005, 236 (Ls) = MittBayNot 2006, 243: | + | '''OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2005, 16 Wx 34/05'''; FGPrax 2005, 151 = OLGR 2005, 624 = BtPrax 2005, 198 (Ls) = DNotI-Report 2005, 134 (Ls) = FamRZ 2005, 1927 (Ls) = BtMan 2005, 236 (Ls) = MittBayNot 2006, 243: |
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| | Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung setzt keine vollständige Gewissheit darüber voraus, dass die Generalvollmacht nicht ordnungsgemäß oder missbräuchlich ausgeübt wurde. Ausreichend ist vielmehr, dass ein dahingehender Verdacht besteht. Dieser kann sich z.B. daraus ergeben, dass der Betroffene den Wunsch hat, die Vollmacht zu widerrufen oder dass es nach den Äußerungen von Angehörigen zu Unregelmäßigkeiten in den Vermögensverhältnissen des Betroffenen gekommen sei. | | Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung setzt keine vollständige Gewissheit darüber voraus, dass die Generalvollmacht nicht ordnungsgemäß oder missbräuchlich ausgeübt wurde. Ausreichend ist vielmehr, dass ein dahingehender Verdacht besteht. Dieser kann sich z.B. daraus ergeben, dass der Betroffene den Wunsch hat, die Vollmacht zu widerrufen oder dass es nach den Äußerungen von Angehörigen zu Unregelmäßigkeiten in den Vermögensverhältnissen des Betroffenen gekommen sei. |
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| | Das Landgericht, welches über die Beschwerde des bevollmächtigten Adoptivsohns zu entscheiden hatte, sah die Kontrollbetreuung als gerechtfertigt an. Eine Kontrolle sei nämlich nötig, da die betroffene Dame über ein Vermögen von mindestens 80.000 € verfüge und daher die Vermögensverwaltung sehr schwierig und umfangreich sei.Das Bayerische Oberste Landesgericht war jedoch anderer Ansicht.Zum einen dürfe eine Kontrollbetreuung nur dann bestellt werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Bevollmächtigten zu kontrollieren. Dies diene als Ausgleich dazu, dass ein inzwischen geschäftsunfähiger Betroffener seine Vollmacht selbst nicht mehr widerrufen könne.Zum anderen darf ein Betreuer zur Überwachung und Kontrolle eines Bevollmächtigten nur bestellt werden, wenn ein konkretes Bedürfnis dazu besteht. Hierfür müsse der konkrete Verdacht bestehen, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht ausnutzt, dass er untauglich ist oder, dass die zu besorgenden Geschäfte besonders schwierig oder umfangreich sind.Bei der Prüfung dieses Verdachts müsse aber immer auch die Beziehung zwischen dem Bevollmächtigten und dem Betroffenen berücksichtigt werden. Das Gesetz geht davon aus, dass bei einer Betreuung durch die Eltern, den Ehepartner oder einem Kind ein geringerer Bedarf an Überwachung bestünde. Allein die Tatsache, dass in diesem Fall hier die betroffene Dame ein Vermögen von 80.000 € hat, rechtfertige noch keine Kontrollbetreuung, da ein solches Vermögen weder außergewöhnlich hoch, noch die Vermögensverwaltung besonders schwierig sei. Da das Landgericht es zudem außer Acht gelassen habe, dass hier eine Eltern-Kind-Beziehung bestehe, war die Beschwerde des Adoptivsohns begründet. | | Das Landgericht, welches über die Beschwerde des bevollmächtigten Adoptivsohns zu entscheiden hatte, sah die Kontrollbetreuung als gerechtfertigt an. Eine Kontrolle sei nämlich nötig, da die betroffene Dame über ein Vermögen von mindestens 80.000 € verfüge und daher die Vermögensverwaltung sehr schwierig und umfangreich sei.Das Bayerische Oberste Landesgericht war jedoch anderer Ansicht.Zum einen dürfe eine Kontrollbetreuung nur dann bestellt werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Bevollmächtigten zu kontrollieren. Dies diene als Ausgleich dazu, dass ein inzwischen geschäftsunfähiger Betroffener seine Vollmacht selbst nicht mehr widerrufen könne.Zum anderen darf ein Betreuer zur Überwachung und Kontrolle eines Bevollmächtigten nur bestellt werden, wenn ein konkretes Bedürfnis dazu besteht. Hierfür müsse der konkrete Verdacht bestehen, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht ausnutzt, dass er untauglich ist oder, dass die zu besorgenden Geschäfte besonders schwierig oder umfangreich sind.Bei der Prüfung dieses Verdachts müsse aber immer auch die Beziehung zwischen dem Bevollmächtigten und dem Betroffenen berücksichtigt werden. Das Gesetz geht davon aus, dass bei einer Betreuung durch die Eltern, den Ehepartner oder einem Kind ein geringerer Bedarf an Überwachung bestünde. Allein die Tatsache, dass in diesem Fall hier die betroffene Dame ein Vermögen von 80.000 € hat, rechtfertige noch keine Kontrollbetreuung, da ein solches Vermögen weder außergewöhnlich hoch, noch die Vermögensverwaltung besonders schwierig sei. Da das Landgericht es zudem außer Acht gelassen habe, dass hier eine Eltern-Kind-Beziehung bestehe, war die Beschwerde des Adoptivsohns begründet. |
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| − | '''[http://www.dnoti.de/faxpool/10533.pdf BayObLG, Beschluss vom 11.05.2005], 3Z BR 260/04''' | + | '''BayObLG, Beschluss vom 11.05.2005, 3Z BR 260/04''' |
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| | Ein Überwachungsbetreuer darf nur bestellt werden, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein konkretes Bedürfnis für die Überwachung besteht. Diese Erforderlichkeit ist insbesondere gegeben, wenn der Betroffene den Bevollmächtigten aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr selbst kontrollieren kann und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht zum Wohle des Betroffenen verwendet. Letztres kann der Fall sein, wenn er dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte nicht gewachsen ist oder wenn er die Vollmacht für eigene Zwecke missbraucht. | | Ein Überwachungsbetreuer darf nur bestellt werden, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein konkretes Bedürfnis für die Überwachung besteht. Diese Erforderlichkeit ist insbesondere gegeben, wenn der Betroffene den Bevollmächtigten aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr selbst kontrollieren kann und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht zum Wohle des Betroffenen verwendet. Letztres kann der Fall sein, wenn er dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte nicht gewachsen ist oder wenn er die Vollmacht für eigene Zwecke missbraucht. |
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| | '''OLG München, Beschluss vom 27.10.2006, 33 Wx 159/06'''; BtMan 2007, 39 (Ls) = BtPrax 2007, 36 = DNotZ 2007, 390 = FamRZ 2007, 582 = NJW-RR 2007, 294 = Rpfleger 2007, 142 - Überwachungsbetreuer und Vorsorgevollmacht: | | '''OLG München, Beschluss vom 27.10.2006, 33 Wx 159/06'''; BtMan 2007, 39 (Ls) = BtPrax 2007, 36 = DNotZ 2007, 390 = FamRZ 2007, 582 = NJW-RR 2007, 294 = Rpfleger 2007, 142 - Überwachungsbetreuer und Vorsorgevollmacht: |
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| − | Das [[Vormundschaftsgericht]] muss die Festlegung in einer [[Vorsorgevollmacht]], nach der ein Überwachungsbetreuer nur dann zu bestellen ist, wenn dem Gericht konkrete Tatsachen über den Mißbrauch der Vollmacht offen gelegt werden, grundsätzlich beachten. Die Bindung an die frühere Erklärung fällt jedoch dann weg, wenn der nicht mehr geschäftsfähige Betroffene beispielsweise im Rahmen seiner [[Anhörung]] zu erkennen gibt, nun auch ohne die in der Vollmacht festgelegten Voraussetzungen mit der Bestellung eines Überwachungsbetreuers einverstanden zu sein | + | Das Gericht muss die Festlegung in einer [[Vorsorgevollmacht]], nach der ein Überwachungsbetreuer nur dann zu bestellen ist, wenn dem Gericht konkrete Tatsachen über den Mißbrauch der Vollmacht offen gelegt werden, grundsätzlich beachten. Die Bindung an die frühere Erklärung fällt jedoch dann weg, wenn der nicht mehr geschäftsfähige Betroffene beispielsweise im Rahmen seiner [[Anhörung]] zu erkennen gibt, nun auch ohne die in der Vollmacht festgelegten Voraussetzungen mit der Bestellung eines Überwachungsbetreuers einverstanden zu sein |
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| | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 31.10.2006, 1 W 448/04 u. 1 W 449/04'''; BtMan 2007, 39 (Ls) = FamRB 2007, 175 (Ls) = FamRZ 2007, 580 = FGPrax 2007, 115 = NJW-RR 2007, 514 = OLGR 2007, 272 = R & P 2007, 81= Rpfleger 2007, 139: | | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 31.10.2006, 1 W 448/04 u. 1 W 449/04'''; BtMan 2007, 39 (Ls) = FamRB 2007, 175 (Ls) = FamRZ 2007, 580 = FGPrax 2007, 115 = NJW-RR 2007, 514 = OLGR 2007, 272 = R & P 2007, 81= Rpfleger 2007, 139: |
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| | Die Vollmachtgeberin hat zwei Betreuer durch Generalvollmacht eingesetzt. Das Widerrufsrecht steht ausschließlich der Klägerin als Vollmachtgeberin zu. Im Falle des Eintritts der Geschäftsunfähigkeit kann das Widerrufsrecht mangels abweichender Bestimmungen nur von einem Kontrollbetreuer ausgeübt werden. Dies ergibt sich im Allgemeinen aus einer Auslegung der Vollmacht. Denn es würde dem Willen der Vollmachtgeberin widersprechen, wenn der eine Bevollmächtigte dem Anderen durch Widerruf der Vollmacht die Vertretungsbefugnis entziehen könnte. Auch würde die der mehrfachen Bevollmächtigung immanente gegenseitige Kontrolle der Bevollmächtigten verloren gehen. Schließlich würde derjenige Bevollmächtigte als alleiniger Vertreter verbleiben, der zuerst die Vollmacht des anderen Vertreters widerruft. Solches (Wettlauf der Bevollmächtigten) kann die Vollmachtgeberin schwerlich gewollt haben. | | Die Vollmachtgeberin hat zwei Betreuer durch Generalvollmacht eingesetzt. Das Widerrufsrecht steht ausschließlich der Klägerin als Vollmachtgeberin zu. Im Falle des Eintritts der Geschäftsunfähigkeit kann das Widerrufsrecht mangels abweichender Bestimmungen nur von einem Kontrollbetreuer ausgeübt werden. Dies ergibt sich im Allgemeinen aus einer Auslegung der Vollmacht. Denn es würde dem Willen der Vollmachtgeberin widersprechen, wenn der eine Bevollmächtigte dem Anderen durch Widerruf der Vollmacht die Vertretungsbefugnis entziehen könnte. Auch würde die der mehrfachen Bevollmächtigung immanente gegenseitige Kontrolle der Bevollmächtigten verloren gehen. Schließlich würde derjenige Bevollmächtigte als alleiniger Vertreter verbleiben, der zuerst die Vollmacht des anderen Vertreters widerruft. Solches (Wettlauf der Bevollmächtigten) kann die Vollmachtgeberin schwerlich gewollt haben. |
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| − | '''BGH, Beschluss vom 30.03.2011, XII ZB 537/10''', BeckRS 2011, 13148 = FGPrax 2011, 178 = IBRRS 80312 = NJW 2011, 2137 = ZEV 2011, 431 = LSK 2011, 280421 = http://lexetius.com/2011,1837 = FamRZ 2011, 1047 = MDR 2011, 789: | + | '''BGH, Beschluss vom 30.03.2011, XII ZB 537/10''', BeckRS 2011, 13148 = FGPrax 2011, 178 = IBRRS 80312 = NJW 2011, 2137 = ZEV 2011, 431 = LSK 2011, 280421 = FamRZ 2011, 1047 = MDR 2011, 789: |
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| | Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer auch zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden. Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksamen erteilten [[Vorsorgevollmacht]] für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und ggf. die Vollmacht zu widerrufen. Eine Kontrollbetreuung darf jedoch wie jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) nur dann errichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung kann nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu. Denn der Vollmachtgeber hat die [[Vorsorgevollmacht]] gerade für den Fall bestellt, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden. Dieser Wille ist auch bei der Frage der Errichtung einer Kontrollbetreuung zu beachten (vgl. § 1896 Abs. 1 a BGB). Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Notwendig ist mithin der konkrete, d. h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder besonderem Umfang oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Auf einen Missbrauch der Vollmacht oder einen entsprechenden Verdacht kommt es nicht an. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt. | | Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer auch zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden. Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksamen erteilten [[Vorsorgevollmacht]] für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und ggf. die Vollmacht zu widerrufen. Eine Kontrollbetreuung darf jedoch wie jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) nur dann errichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung kann nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu. Denn der Vollmachtgeber hat die [[Vorsorgevollmacht]] gerade für den Fall bestellt, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden. Dieser Wille ist auch bei der Frage der Errichtung einer Kontrollbetreuung zu beachten (vgl. § 1896 Abs. 1 a BGB). Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Notwendig ist mithin der konkrete, d. h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder besonderem Umfang oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Auf einen Missbrauch der Vollmacht oder einen entsprechenden Verdacht kommt es nicht an. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt. |
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| | # Nach der wirksamen Erklärung des Widerrufs ist eine angefochtene Betreuerbestellung hinsichtlich des Aufgabenkreises Vollmachtwiderruf zwar erledigt. Der Betroffene hat insoweit jedoch die Möglichkeit, die Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung einer Verletzung seiner Rechte nach § 62 FamFG fortzuführen. | | # Nach der wirksamen Erklärung des Widerrufs ist eine angefochtene Betreuerbestellung hinsichtlich des Aufgabenkreises Vollmachtwiderruf zwar erledigt. Der Betroffene hat insoweit jedoch die Möglichkeit, die Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung einer Verletzung seiner Rechte nach § 62 FamFG fortzuführen. |
| | # Bei der Erweiterung einer bestehenden Kontrollbetreuung um die Befugnis zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht kann nicht gemäß § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG von der Einholung eines [[Gutachten]]s oder eines [[Arztzeugnis|ärztlichen Zeugnisses]] abgesehen werden, weil es sich hierbei um eine wesentliche Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es des Kontrollbetreuers handelt. | | # Bei der Erweiterung einer bestehenden Kontrollbetreuung um die Befugnis zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht kann nicht gemäß § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG von der Einholung eines [[Gutachten]]s oder eines [[Arztzeugnis|ärztlichen Zeugnisses]] abgesehen werden, weil es sich hierbei um eine wesentliche Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es des Kontrollbetreuers handelt. |
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| | + | '''BGH, Beschluss vom 29.03.2023 - XII ZB 515/22''' |
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| | + | Ein Bevollmächtigter ist ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen nach dessen Wünschen zu besorgen, wenn zu befürchten ist, dass er die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt. |
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| | + | Ergeben sich aus der Vereinbarung und dem erklärten Willen des Vollmachtgebers keine konkreten Vorgaben, kann der Betroffene seine Wünsche nicht mehr äußern und bestehen auch keine individuellen Anhaltspunkte für seinen mutmaßlichen Willen, richtet sich dieser nach seinen objektiven Bedürfnissen. |
| | + | |
| | + | Die Möglichkeit des Betreuungsgerichts, nach § 34 Abs. 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen abzusehen, wenn dieser offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun, entbindet das Gericht nicht von der in § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG enthaltenen Verpflichtung, sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu verschaffen. |
| | + | |
| | + | Sind behebbare Mängel bei der Ausübung einer Vorsorgevollmacht festzustellen, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich zunächst den Versuch, mittels eines zu bestellenden Kontrollbetreuers auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken, insbesondere durch Verlangen nach Auskunft und Rechenschaftslegung (§ 666 BGB) sowie die Ausübung bestehender Weisungsrechte. |
| | + | |
| | + | Besteht die dringende Gefahr, dass ein Bevollmächtigter durch fehlende Bereitschaft zum Konsens mit anderen Bevollmächtigten nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handelt und dadurch die Person des Vollmachtgebers oder dessen Vermögen erheblich gefährdet, kann das Betreuungsgericht gemäß § 1820 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB anordnen, dass er die ihm erteilte Vollmacht insgesamt oder in bestimmten Angelegenheiten nicht ausüben darf. |
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| | + | '''LG Lübeck, Beschluss vom 08.01.2023, 7 T 232/23''' |
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| | + | Ein die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigender Kontrollbedarf besteht über § 1820 Abs. 3 BGB hinaus auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 1820 Abs. 5 BGB (Vollmachtswiderruf) vorliegen. |
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| | + | '''BGH, Beschluss vom 8. Mai 2024 - XII ZB 577/23''' |
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| | + | #Sind in einer Vorsorgevollmacht mehrere einzelvertretungsberechtigte Bevollmächtigte bestellt und erweist sich (nur) einer von ihnen als ungeeignet, kommt die Einrichtung einer Vollbetreuung in den von der Vorsorgevollmacht umfassten Aufgabenbereichen regelmäßig nicht in Betracht, wenn und soweit für die Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen noch ein geeigneter Bevollmächtigter mit Einzelvertretungsbefugnis zur Verfügung steht. |
| | + | #Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung kann sich auch auf einen von mehreren Vorsorgebevollmächtigten beziehen. |
| | + | |
| | + | '''BGH, Beschluss vom 22. April 2026 - XII ZB 218/25''' |
| | + | |
| | + | Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten Rückforderungsansprüche in nicht unbeträchtlicher Höhe zustehen, kann der daraus für den Bevollmächtigten resultierende Interessenkonflikt die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. März 2025 XII ZB 178/24 - FamRZ 2025, 968). |
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| | == Rechte des Kontrollbetreuers == | | == Rechte des Kontrollbetreuers == |
| − | Der Betreuer mit den in {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB genannten Aufgaben hat gegenüber dem Bevollmächtigten Auskunftsansprüche ({{Zitat de §|666|bgb}} BGB). Er kann also die Vorlage von Unterlagen aus der Vollmachtstätigkeit verlangen. Ergeben sich Anzeichen für einen Vollmachtsmissbrauch, kann er die Vollmacht insgesamt widerrufen. Danach muss das [[Vormundschaftsgericht]] neu über den Umfang der Betreuung entscheiden. | + | Der Betreuer mit den in {{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 3 BGB genannten Aufgaben hat gegenüber dem Bevollmächtigten Auskunftsansprüche ({{Zitat de §|666|bgb}} BGB). Er kann also die Vorlage von Unterlagen aus der Vollmachtstätigkeit verlangen. Ergeben sich Anzeichen für einen Vollmachtsmissbrauch, kann er die Vollmacht insgesamt widerrufen. Danach muss das [[Betreuungsgericht]] neu über den Umfang der Betreuung entscheiden. Seit dem 1.1.2023 kann das Gericht auch Auskunftsrechte ggü. Dritten einräumen, zB gegenüber Banken und Behörden. |
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| − | Endet die Vollmachtstätigkeit, hat der bisherige Bevollmächtigte alle Unterlagen und Vermögenswerte des Vollmachtgeber an den Betreuer herausgeben ({{Zitat de §|667|bgb}} BGB). | + | Endet die Vollmachtstätigkeit, hat der bisherige Bevollmächtigte alle Unterlagen und Vermögenswerte des Vollmachtgebers an den Betreuer herauszugeben ({{Zitat de §|667|bgb}} BGB). |
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| − | Der Betreuer kann auch die Vollmacht [[wikipedia:de:Widerruf|widerrufen]] ({{Zitat de §|671|bgb}} Abs. 1 BGB), dies dürfte aber nur denn den Betreuerpflichten entsprechen, wenn ein Vollmachtsmissbrauch vorliegt oder der Bevollmächtigte selbst die Tätigkeit nicht mehr wahrnehmen möchte (BayObLG, FamRZ 94, 1550). Der Bevollmächtigte kann die [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] der Vollmacht auch gegenüber dem Kontrollbetreuer erklären ({{Zitat de §|671|bgb}}Abs. 1 BGB i.V.m. {{Zitat de §|1902|bgb}} BGB). Nach dem Erlöschen der Vollmacht ({{Zitat de §|168|bgb}} BGB) wäre dann seitens des Vormundschaftsgerichtes erneut über den Umfang der Betreuung zu entscheiden. Nach neuer Rechtsprechung des BGH benötigt der Kontrollbetreuer spezifische Formulierungen zum Vollmachtswiderruf: "Die Schwere des in der Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf liegenden Grundrechtseingriffs erfordert zur Wahrung des aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Selbstbestimmungsrechts des Vollmachtgebers eine gesonderte gerichtliche Feststellung der Notwendigkeit der Maßnahme. Die Ermächtigung ist daher weder in allgemein zugewiesenen Aufgabenkreisen eines Regelbetreuers noch in dem allgemeinen Aufgabenkreis eines Kontrollbetreuers nach § 1896 Abs. 3 BGB enthalten. Sie bedarf vielmehr einer besonderen Zuweisung als eigenständiger Aufgabenkreis". | + | Der Betreuer kann auch die Vollmacht [[wikipedia:de:Widerruf|widerrufen]] ({{Zitat de §|671|bgb}} Abs. 1 BGB), dies dürfte aber nur dann den [[Betreuerpflichten]] entsprechen, wenn ein Vollmachtsmissbrauch vorliegt oder der Bevollmächtigte selbst die Tätigkeit nicht mehr wahrnehmen möchte (BayObLG, FamRZ 94, 1550). Der Bevollmächtigte kann die [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] der Vollmacht auch gegenüber dem Kontrollbetreuer erklären ({{Zitat de §|671|bgb}}Abs. 1 BGB i.V.m. {{Zitat de §|1823|bgb}} BGB). Nach dem Erlöschen der Vollmacht ({{Zitat de §|168|bgb}} BGB) wäre dann seitens des Gerichtes erneut über den Umfang der Betreuung zu entscheiden. |
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| − | Rechtsprechung: | + | '''Achtung: die u.g. Rechtsprechung des BGH von 2015, wonach der [[Vollmachtswiderruf]] in den Aufgabenkreis aufgenommen werden muss, gilt seit 1.1.23 nicht mehr. Stattdessen muss ein [[Vollmachtswiderruf]] gerichtlich genehmigt werden, § 1820 Abs. 5 BGB.''' |
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| | + | Rechtsprechung dazu: |
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| | + | <div class="mw-collapsible mw-collapsed" data-expandtext="Rechtsprechung dazu einblenden" data-collapsetext="Rechtsprechung ausblenden"> |
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| | '''LG Wiesbaden, Beschluss vom 22.09.1993, 4 T 352/93'''; BtE 1992/93, 601 mit Anm. Seitz S. 61 = FamRZ 1994, 778 | | '''LG Wiesbaden, Beschluss vom 22.09.1993, 4 T 352/93'''; BtE 1992/93, 601 mit Anm. Seitz S. 61 = FamRZ 1994, 778 |
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| | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.09.2005, 1 W 169/05''', BtPrax 2006, 39: | | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.09.2005, 1 W 169/05''', BtPrax 2006, 39: |
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| − | Lehnt das Vormundschaftsgericht die Erforderlichkeit einer weiteren Betreuung wegen einer von dem Betroffenen früher erteilten Generalvollmacht ab und entlässt den bereits bestellten Betreuer gegen dessen Willen, so kann dieser im eigenen Namen sofortige [[Beschwerde]] einlegen, wenn zugleich ein Vorsorgeüberwachungsbetreuer bestellt wird. In einem solchen Fall wird die Betreuung als solche nicht aufgehoben, sondern lediglich der [[Aufgabenkreis]] und die Person des Betreuers neu bestimmt. | + | Lehnt das Gericht die Erforderlichkeit einer weiteren Betreuung wegen einer von dem Betroffenen früher erteilten Generalvollmacht ab und entlässt den bereits bestellten Betreuer gegen dessen Willen, so kann dieser im eigenen Namen sofortige [[Beschwerde]] einlegen, wenn zugleich ein Vorsorgeüberwachungsbetreuer bestellt wird. In einem solchen Fall wird die Betreuung als solche nicht aufgehoben, sondern lediglich der [[Aufgabenkreis]] und die Person des Betreuers neu bestimmt. |
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| | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.11.2006, 1 W 343/06''', BtMan 2007, 104 (Ls) = FamRZ 2007, 1041 = FGPrax 2007, 118 = NJOZ 2007, 751 = OLGR 2007, 309 = Rpfleger 2007, 263 | | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.11.2006, 1 W 343/06''', BtMan 2007, 104 (Ls) = FamRZ 2007, 1041 = FGPrax 2007, 118 = NJOZ 2007, 751 = OLGR 2007, 309 = Rpfleger 2007, 263 |
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| | # Dieser Aufgabenkreis darf einem Betreuer nur dann übertragen werden, wenn das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betroffenen geeignet erscheinen. | | # Dieser Aufgabenkreis darf einem Betreuer nur dann übertragen werden, wenn das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betroffenen geeignet erscheinen. |
| | # Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen die Betreuerbestellung einlegen (Fortführung der Senatsbeschl v 15.4.2015 XII ZB 330/14 FamRZ 2015, 1015 und v 5.11.2014 XII ZB 117/14 FamRZ 2015, 249). | | # Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen die Betreuerbestellung einlegen (Fortführung der Senatsbeschl v 15.4.2015 XII ZB 330/14 FamRZ 2015, 1015 und v 5.11.2014 XII ZB 117/14 FamRZ 2015, 249). |
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| | + | '''BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - XII ZB 273/22''' |
| | + | |
| | + | Aufgabe des Kontrollbetreuers ist es, diejenigen Rechte geltend zu machen, die der Betroffene selbst aufgrund seiner vorliegenden Beeinträchtigung nicht mehr gegenüber dem Bevollmächtigten verfolgen kann. Hierzu gehört auch die Verfologung etwaiger Schadensersatzansprüche des Betroffenen gegen den Bevollmächtigten aus schuldhafter Pflichtverletzung. |
| | + | |
| | + | '''BGH, Beschluss vom 31. Juli 2024 - XII ZB 75/24''' |
| | + | |
| | + | Die Suspendierung einer Vorsorgevollmacht setzt die Prognose voraus, dass der Bevollmächtigte trotz angeordneter (Kontroll-)Betreuung nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handeln und dadurch die Person des Vollmachtgebers oder dessen Vermögen erheblich gefährden wird, insbesondere weil zu erwarten ist, dass der Bevollmächtigte den Weisungen des (Kontroll-)Betreuers nicht folgt. |
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| | + | </div></div><br> |
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| | == Entschädigung des Kontrollbetreuers == | | == Entschädigung des Kontrollbetreuers == |
| − | Der Kontrollbetreuer kann als ehrenamtlicher Betreuer bestellt werden oder als [[Berufsbetreuer]], (auch [[Vereinsbetreuer]], Behördenbetreuer, [[Betreuungsverein]] oder [[Betreuungsbehörde]]), Soweit eine berufliche Betreuertätigkeit vorliegt, hat der Kontrollbetreuer den gleichen Anspruch auf pauschale [[Betreuervergütung]] (§ 4 VBVG, § 5 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) wie jeder andere [[Berufsbetreuer]]. Als [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]] hat er nur Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]] (§ 1835 BGB), ggf. in [[Aufwandspauschale|pauschalierter Form]] in Höhe von jährlich 323 Euro (§ 1835a BGB). | + | Der Kontrollbetreuer kann als [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]] bestellt werden oder als [[Berufsbetreuer]] (auch [[Vereinsbetreuer]], [[Behördenbetreuer]], [[Betreuungsverein]] oder [[Betreuungsbehörde]]). Soweit eine berufliche Betreuertätigkeit vorliegt, hat der Kontrollbetreuer den gleichen Anspruch auf pauschale [[Betreuervergütung]], ( §§ 8, 9 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) wie jeder andere [[Berufsbetreuer]]. Als [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]] hat er nur Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]] (§ 1877 BGB), ggf. in [[Aufwandspauschale|pauschalierter Form]] in Höhe von jährlich 450 Euro (§ 1878 BGB). |
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| | + | '''Rechtsprechung dazu''': |
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| − | '''Rechtsprechung''':
| + | <div class="mw-collapsible mw-collapsed" data-expandtext="Rechtsprechung dazu einblenden" data-collapsetext="Rechtsprechung ausblenden"> |
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| | '''OLG Köln, Beschluss vom 07.03.2008, 16 Wx 17/08''', FamRZ 2008, 2064 = FGPrax 2008, 155: | | '''OLG Köln, Beschluss vom 07.03.2008, 16 Wx 17/08''', FamRZ 2008, 2064 = FGPrax 2008, 155: |
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| | eines auf ein Aufgabengebiet beschränkten Betreuers, worunter Kontroll- | | eines auf ein Aufgabengebiet beschränkten Betreuers, worunter Kontroll- |
| | und Gegenbetreuer fallen, sich – wie die Vergütung des eigentlichen | | und Gegenbetreuer fallen, sich – wie die Vergütung des eigentlichen |
| − | Betreuers – über § 1908 i, § 1836 Abs. 1 BGB nach den § 4, § 5 VBVG | + | Betreuers – über § 1908 i, § 1836 Abs. 1 BGB nach den § 4, § 5 VBVG (jetzt §§ 8, 9 VBVG 2023) richtet (Senat vom 02.11.2006, OLGR Düsseldorf/Köln/Hamm 2007, 444). |
| − | richtet (Senat vom 02.11.2006, OLGR Düsseldorf/Köln/Hamm 2007, 444). | |
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| − | Neben der Honorierung nach §§ 3 ff VBVG steht einem [[Berufsbetreuer]] nur | + | Neben der Honorierung nach dem VBVG steht einem [[Berufsbetreuer]] nur |
| − | in Ausnahmefällen ein zusätzlicher [[Aufwendungsersatz]]anspruch nach § 1835 | + | in Ausnahmefällen ein zusätzlicher [[Aufwendungsersatz]]anspruch nach § 1877 |
| − | Abs. 3 BGB zu. Seine Aufwendungen sind –wie § 4 Abs. 2 VBVG ausdrücklich | + | Abs. 3 BGB zu. Seine Aufwendungen sind –wie § 11 VBVG ausdrücklich |
| | regelt - mit der Vergütung nach §§ 3 ff VBVG abgegolten. Ein | | regelt - mit der Vergütung nach §§ 3 ff VBVG abgegolten. Ein |
| − | Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG, § 1835 Abs. 3 BGB | + | Ausnahmefall im Sinne des § 11 VBVG, § 1877 Abs. 3 BGB |
| | verlangt, dass der Berufsbetreuer spezielle Dienste leistet, die zu | | verlangt, dass der Berufsbetreuer spezielle Dienste leistet, die zu |
| | seinem Beruf gehören. Es muss sich um Leistungen im Kernbereich des | | seinem Beruf gehören. Es muss sich um Leistungen im Kernbereich des |
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| | '''BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 508/14, FamRZ 2015, 1709''' | | '''BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 508/14, FamRZ 2015, 1709''' |
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| − | # Der Vergütungsanspruch des Betreuers endet erst mit der gerichtlichen Aufhebung der Betreuung nach § 1908 d BGB, es sei denn, das Ende der Betreuung steht bereits durch den Tod des Betreuten oder aufgrund eines entsprechenden Fristablaufs fest (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. August 2014 XII ZB 479/12 - FamRZ 2014, 1778). | + | # Der Vergütungsanspruch des Betreuers endet erst mit der gerichtlichen Aufhebung der Betreuung nach § 1871 BGB, es sei denn, das Ende der Betreuung steht bereits durch den Tod des Betreuten oder aufgrund eines entsprechenden Fristablaufs fest (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. August 2014 XII ZB 479/12 - FamRZ 2014, 1778). |
| | # Hat der Kontrollbetreuer nach Widerruf der Vorsorgevollmacht dem Gericht mitgeteilt, dass die Betreuung aus seiner Sicht beendet sei, und ihm zugleich seinen Betreuerausweis sowie einen sich bis zu diesem Zeitpunkt erstreckenden Vergütungsantrag übersandt, steht dem Vergütungsanspruch für die Folgezeit bis zur gerichtlichen Aufhebung der Betreuung, in der der Kontrollbetreuer keine Tätigkeit mehr für den Betreuten erbracht hat, der Einwand von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegen. | | # Hat der Kontrollbetreuer nach Widerruf der Vorsorgevollmacht dem Gericht mitgeteilt, dass die Betreuung aus seiner Sicht beendet sei, und ihm zugleich seinen Betreuerausweis sowie einen sich bis zu diesem Zeitpunkt erstreckenden Vergütungsantrag übersandt, steht dem Vergütungsanspruch für die Folgezeit bis zur gerichtlichen Aufhebung der Betreuung, in der der Kontrollbetreuer keine Tätigkeit mehr für den Betreuten erbracht hat, der Einwand von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegen. |
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| | + | </div></div><br> |
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| | == Siehe auch == | | == Siehe auch == |
| − | [[Vorsorgevollmacht]], [[Gegenbetreuer]], [[Verhinderungsbetreuer]] | + | * [[Vorsorgevollmacht]], [[Vollmachtswiderruf]], [[Gegenbetreuer]], [[Verhinderungsbetreuer]], [[Gerichtskosten]], [[Kirchenaustritt]] |
| | + | * [[Bestellung mehrerer Betreuer]] |
| | + | |
| | + | ==Videos und Podcasts== |
| | + | *[https://betroyt.de/podcast/folge-66-sohn-der-streit-um-die-kontrollbetreuung-rsp/ Podcast betroyt.de zu Kontrollbetreuern] |
| | + | *[https://betroyt.de/podcast/folge-104-timeout-wen-sie-ab-2023-suspendieren-koennen/ Podcast betroyt.de zur Suspendierung der Vollmacht nach § 1820 Abs. 4 BGB] |
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| | == Literatur == | | == Literatur == |
| | ===Bücher=== | | ===Bücher=== |
| − | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3811430645/internetsevon-21 Klie/Bauer: Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten richtig beraten, 2. Auflage 2005 ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#bauer-klie Buchrezension ], ISBN 3811430645 | + | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3811430645/internetsevon-21 Klie/Bauer: Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten richtig beraten, 2. Auflage 2005], ISBN 3811430645 |
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| | ===Zeitschriftenbeiträge=== | | ===Zeitschriftenbeiträge=== |
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| | *Bienwald: Zur Bestellung eines Kontrollbetreuers bei Überforderung des Bevollmächtigten; Rechtspfleger-Stud 2016, 126 | | *Bienwald: Zur Bestellung eines Kontrollbetreuers bei Überforderung des Bevollmächtigten; Rechtspfleger-Stud 2016, 126 |
| | *Dodegge: Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB, Behindertenrecht (br) 2012, 225 | | *Dodegge: Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB, Behindertenrecht (br) 2012, 225 |
| | + | * Horn: Widerruf von Vorsorgevollmachten bei geschäftsunfähigen Vollmachtgebern; NJW 2023, 970 |
| | *Jordans: Anordnung einer Betreuung trotz Vorliegen einer Vollmacht, MDR 2015, 1045 | | *Jordans: Anordnung einer Betreuung trotz Vorliegen einer Vollmacht, MDR 2015, 1045 |
| | *Kurze: ''Die Kontrollbetreuung'', NJW 2007, 2220 | | *Kurze: ''Die Kontrollbetreuung'', NJW 2007, 2220 |
| | *Mensch: Die Kontrollbetreuung - Neue Herausforderungen und alte Probleme; BtPrax 2016, 92 | | *Mensch: Die Kontrollbetreuung - Neue Herausforderungen und alte Probleme; BtPrax 2016, 92 |
| | + | *Müller-Engels, Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung, FamRZ 2021, 645 |
| | *Nedden-Boeger: Der Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Kontrollbetreuer; FamRZ 2014, 1589 | | *Nedden-Boeger: Der Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Kontrollbetreuer; FamRZ 2014, 1589 |
| | *Walther: Widerruf einer (Vorsorge)Vollmacht durch den Betreuer; BtPrax 2019, 92 | | *Walther: Widerruf einer (Vorsorge)Vollmacht durch den Betreuer; BtPrax 2019, 92 |
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| | == Weblinks == | | == Weblinks == |
| − | * [http://ww.zvr-online.de Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer] | + | * [https://www.vorsorgeregister.de Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer] |
| | * [[Formulare|Vordruckmuster, auch zum Vorschlag einer Betreuerbestellung sowie Vorsorgevollmacht]] | | * [[Formulare|Vordruckmuster, auch zum Vorschlag einer Betreuerbestellung sowie Vorsorgevollmacht]] |
| − | *[http://www.dnoti.de/Report/2005/rep1605.htm#BGB%20%A7%201896%20Abs.%203 Rechtsprechung BayOBLG vom 11.5.2005 zur Notwendigkeit eines Kontrollbetreuers]
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| − | *[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/11wx3-05.pdf OLG Brandenburg vom 10.3.2005 zur Betreuerbestellung trotz Vollmacht]
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| | [[Kategorie:Betreuungspersonen]] | | [[Kategorie:Betreuungspersonen]] |
| | [[Kategorie:Betreuungsalternativen]] | | [[Kategorie:Betreuungsalternativen]] |
| | [[Kategorie:Aufgabenkreise]] | | [[Kategorie:Aufgabenkreise]] |
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| | Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]] | | Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]] |
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| − | {{Quelle Wikipedia|Kontrollbetreuer| 9. Juli 2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Kontrollbetreuer&oldid=18792505}}
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