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#Für die Durchführung der Zwangsräumung muss der Räumungsschuldner prozessfähig sein.
 
#Für die Durchführung der Zwangsräumung muss der Räumungsschuldner prozessfähig sein.
 
#Zweifelt der Gerichtsvollzieher an der Prozessfähigkeit einer Partei des Vollstreckungsverfahrens, hat er ein psychiatrisches bzw. neurologisches Sachverständigengutachten über die Geschäfts- und Prozessfähigkeit der betroffenen Partei einzuholen.
 
#Zweifelt der Gerichtsvollzieher an der Prozessfähigkeit einer Partei des Vollstreckungsverfahrens, hat er ein psychiatrisches bzw. neurologisches Sachverständigengutachten über die Geschäfts- und Prozessfähigkeit der betroffenen Partei einzuholen.
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==Verbraucherinsolvenzverfahren==
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Nach der deutschen Wiedervereinigung war zum 01.01.1999 das neue Insolvenzrecht für ganz Deutschland in Kraft getreten. Gemäß § 305 InsO kann bei Verbrauchern oder Verbraucherinnen ein Insolvenzverfahren nur stattfinden, wenn das Scheitern eines individuellen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches nachgewiesen wird. Dieser Nachweis könnte eine Betreueraufgabe bei der [[Vermögenssorge]] sein. Im Anschluss müsste der [[Betreuer]] für den überschuldeten Betreuten ein [[Vermögensverzeichnis]] und einen Schuldenbereinigungsplan anlegen und den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Nach erfolgreichem Ablauf der sogenannten Wohlverhaltenszeit können auf Antrag die restlichen Schulden erlassen werden (= Restschuldbefreiung). Das Insolvenzgericht entscheidet jeden Fall durch [[Gerichtsbeschluss]] (§ 300 InsO oder § 301 InsO).
    
==Restschuldbefreiung==
 
==Restschuldbefreiung==
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Der Betreuer hat auch die Möglichkeit, für den Betreuten ein Verfahren zur Restschuldbefreiung ("Verbraucherinsolvenz") zu betreiben. Allerdings muss der Betreute selbst durch sein Verhalten in der sog. "Wohlverhaltensphase" von 6 Jahren unter Beweis stellen, dass er gewillt ist, seine Schulden nach besten Kräften zu tilgen. Anderenfalls ist eine Restschuldbefreiung nicht möglich. Der Eröffnungsantrag (§ 13 InsO) kann vom Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] gestellt werden (§ 4 Inso iVm § 53 ZPO). Die gegenteilige Auffassung in der [[Rechtsprechung]] (siehe unten), dass die Antragstellung höchstpersönlich ist, wird nicht geteilt, da § 13 und § 305 InsO keinen Hinweis auf Höchstpersönlichkeit enthalten - und sonst auch die [[gesetzliche Vertretung]] bei der Insolvenz einer juristischen Person nicht möglich wäre. Dennoch ist dem Betreuer zu raten, zusätzlich die Unterschrift des Betreuten einzuholen, um allen Eventualitäten vorzubeugen.
 
Der Betreuer hat auch die Möglichkeit, für den Betreuten ein Verfahren zur Restschuldbefreiung ("Verbraucherinsolvenz") zu betreiben. Allerdings muss der Betreute selbst durch sein Verhalten in der sog. "Wohlverhaltensphase" von 6 Jahren unter Beweis stellen, dass er gewillt ist, seine Schulden nach besten Kräften zu tilgen. Anderenfalls ist eine Restschuldbefreiung nicht möglich. Der Eröffnungsantrag (§ 13 InsO) kann vom Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] gestellt werden (§ 4 Inso iVm § 53 ZPO). Die gegenteilige Auffassung in der [[Rechtsprechung]] (siehe unten), dass die Antragstellung höchstpersönlich ist, wird nicht geteilt, da § 13 und § 305 InsO keinen Hinweis auf Höchstpersönlichkeit enthalten - und sonst auch die [[gesetzliche Vertretung]] bei der Insolvenz einer juristischen Person nicht möglich wäre. Dennoch ist dem Betreuer zu raten, zusätzlich die Unterschrift des Betreuten einzuholen, um allen Eventualitäten vorzubeugen.
  
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