| Zeile 276: |
Zeile 276: |
| | | | |
| | ==Zeitvergütung ({{Zitat de §|3|vbvg_2023}} VBVG)== | | ==Zeitvergütung ({{Zitat de §|3|vbvg_2023}} VBVG)== |
| − | In einigen wenigen Betreuungsfällen wird weiterhin die Zeitvergütung gezahlt, zB bei [[Sterilisation]]s- und [[Ergänzungsbetreuer]]n (§§ 3, {{Zitat de §|12|vbvg_2023}} Abs, 1 VBVG), ebenso bei [[Verfahrenspfleger]]n (§ 277 FamFG) u d bei Vormundschaften und sonstigen Pflegschaften. Hier steigen die Stundensätze um ca. 17%: | + | In einigen wenigen Betreuungsfällen wird weiterhin die [[Stundensatz|Zeitvergütung]] gezahlt, zB bei [[Sterilisation]]s- und [[Ergänzungsbetreuer]]n (§§ 3, {{Zitat de §|12|vbvg_2023}} Abs, 1 VBVG), ebenso bei [[Verfahrenspfleger]]n (§ 277 FamFG) u d bei Vormundschaften und sonstigen Pflegschaften. Hier steigen die Stundensätze um ca. 17%: |
| | | | |
| | *Vergütungsstufe 1: von 19,50 € auf 23 € | | *Vergütungsstufe 1: von 19,50 € auf 23 € |
| Zeile 323: |
Zeile 323: |
| | ===Vereinfachung bei [[Mittellosigkeit]]=== | | ===Vereinfachung bei [[Mittellosigkeit]]=== |
| | | | |
| − | Für die Frage, ob die Staatskasse für die Vergütung aufkommen muss, zählt ab 1.1.2023 das Einkommen des Betreuten nicht mehr, sondern ausschließlich das Vermögen (verfügbares Vermögen im Sinne des Sozialhilferechtes). Der Freibetrag von 5.000 € erhöhte sich auf 10.000, aber es muss nicht mehr berechnet werden, ob aus monatlichem Einkommen oder aus Unterhaltszahlungen Betreuervergütungen gezahlt werden können. Auseinandersetzungen mit Angehörigen des Betreuten werden dadurch auch vermieden. | + | Für die Frage, ob die Staatskasse für die Vergütung aufkommen muss, zählt ab 1.1.2023 das Einkommen des Betreuten nicht mehr, sondern ausschließlich das Vermögen (verfügbares Vermögen im Sinne des [[Sozialhilfe]]rechtes). Der Freibetrag von 5.000 € erhöhte sich auf 10.000, aber es muss nicht mehr berechnet werden, ob aus monatlichem Einkommen oder aus Unterhaltszahlungen Betreuervergütungen gezahlt werden können. Auseinandersetzungen mit Angehörigen des Betreuten werden dadurch auch vermieden. |
| | | | |
| | Regressbeschlüsse aus dem Einkommen, die vor dem 1.1.23 rechtskräftig geworden sind, bleiben auch danach in Kraft. Nach dem Datum darf aber kein neuer Beschluss mehr erfolgen, der sich auf Einkommen (statt auf Vermögen) bezieht. Altbeschlüsse sind nach § 48 Abs. 1 FamFG auf Antrag abzuändern. Der Antrag muss binnen Monatsfrist gestellt werden (ab Kenntnis der neuen Rechtslage, nicht vor dem 1.1.23). | | Regressbeschlüsse aus dem Einkommen, die vor dem 1.1.23 rechtskräftig geworden sind, bleiben auch danach in Kraft. Nach dem Datum darf aber kein neuer Beschluss mehr erfolgen, der sich auf Einkommen (statt auf Vermögen) bezieht. Altbeschlüsse sind nach § 48 Abs. 1 FamFG auf Antrag abzuändern. Der Antrag muss binnen Monatsfrist gestellt werden (ab Kenntnis der neuen Rechtslage, nicht vor dem 1.1.23). |
| Zeile 446: |
Zeile 446: |
| | | | |
| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
| − | * [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]] | + | * [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]], [[Ermessensvergütung]], [[Stundensatz]], [[Betreuerwechsel]] |
| | * [[Betreuervergütung 2026]] | | * [[Betreuervergütung 2026]] |
| | + | * [[Aufwandspauschale]] für Ehrenamtliche |
| | | | |
| | ==Videos und Podcasts== | | ==Videos und Podcasts== |