| Zeile 28: |
Zeile 28: |
| | ==Allgemeines== | | ==Allgemeines== |
| | | | |
| − | Hier wird die Neuregelung der pauschalen Betreuervergütung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung, das der Bundestag am 16.5.2019 beschlossen hat, dargestellt. | + | Hier wird die [[Neu]]regelung der pauschalen Betreuervergütung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung, das der Bundestag am 16.5.2019 beschlossen hat, dargestellt. |
| | | | |
| | Das Gesetz lag dem Bundesrat am 7.6.2019 zur Entscheidung vor, er hat dazu seine Zustimmung gegeben. Das genaue Veröffentlichungsdatum im Bundesgesetzblatt ist der 27.6.2019. Genau einen Monat später (taggenau, also am 27.7.2019) trat das Gesetz in Kraft. Und betrifft alle Abrechnungsmonate, die an diesem Tag und danach beginnen. | | Das Gesetz lag dem Bundesrat am 7.6.2019 zur Entscheidung vor, er hat dazu seine Zustimmung gegeben. Das genaue Veröffentlichungsdatum im Bundesgesetzblatt ist der 27.6.2019. Genau einen Monat später (taggenau, also am 27.7.2019) trat das Gesetz in Kraft. Und betrifft alle Abrechnungsmonate, die an diesem Tag und danach beginnen. |
| Zeile 276: |
Zeile 276: |
| | | | |
| | ==Zeitvergütung ({{Zitat de §|3|vbvg_2023}} VBVG)== | | ==Zeitvergütung ({{Zitat de §|3|vbvg_2023}} VBVG)== |
| − | In einigen wenigen Betreuungsfällen wird weiterhin die Zeitvergütung gezahlt, zB bei [[Sterilisation]]s- und [[Ergänzungsbetreuer]]n (§§ 3, {{Zitat de §|12|vbvg_2023}} Abs, 1 VBVG), ebenso bei [[Verfahrenspfleger]]n (§ 277 FamFG) u d bei Vormundschaften und sonstigen Pflegschaften. Hier steigen die Stundensätze um ca. 17%: | + | In einigen wenigen Betreuungsfällen wird weiterhin die [[Stundensatz|Zeitvergütung]] gezahlt, zB bei [[Sterilisation]]s- und [[Ergänzungsbetreuer]]n (§§ 3, {{Zitat de §|12|vbvg_2023}} Abs, 1 VBVG), ebenso bei [[Verfahrenspfleger]]n (§ 277 FamFG) u d bei Vormundschaften und sonstigen Pflegschaften. Hier steigen die Stundensätze um ca. 17%: |
| | | | |
| | *Vergütungsstufe 1: von 19,50 € auf 23 € | | *Vergütungsstufe 1: von 19,50 € auf 23 € |
| Zeile 323: |
Zeile 323: |
| | ===Vereinfachung bei [[Mittellosigkeit]]=== | | ===Vereinfachung bei [[Mittellosigkeit]]=== |
| | | | |
| − | Für die Frage, ob die Staatskasse für die Vergütung aufkommen muss, zählt ab 1.1.2023 das Einkommen des Betreuten nicht mehr, sondern ausschließlich das Vermögen (verfügbares Vermögen im Sinne des Sozialhilferechtes). Der Freibetrag von 5.000 € erhöhte sich auf 10.000, aber es muss nicht mehr berechnet werden, ob aus monatlichem Einkommen oder aus Unterhaltszahlungen Betreuervergütungen gezahlt werden können. Auseinandersetzungen mit Angehörigen des Betreuten werden dadurch auch vermieden. | + | Für die Frage, ob die Staatskasse für die Vergütung aufkommen muss, zählt ab 1.1.2023 das Einkommen des Betreuten nicht mehr, sondern ausschließlich das Vermögen (verfügbares Vermögen im Sinne des [[Sozialhilfe]]rechtes). Der Freibetrag von 5.000 € erhöhte sich auf 10.000, aber es muss nicht mehr berechnet werden, ob aus monatlichem Einkommen oder aus Unterhaltszahlungen Betreuervergütungen gezahlt werden können. Auseinandersetzungen mit Angehörigen des Betreuten werden dadurch auch vermieden. |
| | | | |
| | Regressbeschlüsse aus dem Einkommen, die vor dem 1.1.23 rechtskräftig geworden sind, bleiben auch danach in Kraft. Nach dem Datum darf aber kein neuer Beschluss mehr erfolgen, der sich auf Einkommen (statt auf Vermögen) bezieht. Altbeschlüsse sind nach § 48 Abs. 1 FamFG auf Antrag abzuändern. Der Antrag muss binnen Monatsfrist gestellt werden (ab Kenntnis der neuen Rechtslage, nicht vor dem 1.1.23). | | Regressbeschlüsse aus dem Einkommen, die vor dem 1.1.23 rechtskräftig geworden sind, bleiben auch danach in Kraft. Nach dem Datum darf aber kein neuer Beschluss mehr erfolgen, der sich auf Einkommen (statt auf Vermögen) bezieht. Altbeschlüsse sind nach § 48 Abs. 1 FamFG auf Antrag abzuändern. Der Antrag muss binnen Monatsfrist gestellt werden (ab Kenntnis der neuen Rechtslage, nicht vor dem 1.1.23). |
| Zeile 405: |
Zeile 405: |
| | '''OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.06.2023, 4 VA 2/23''' | | '''OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.06.2023, 4 VA 2/23''' |
| | | | |
| − | # Die Feststellung des Vorstands eines Amtsgerichts gemäß § 8 Absatz 3 VBVG (2023), nach welcher Vergütungstabelle sich die von einem Berufsbetreuer zu beanspruchenden Vergütungen richten, gilt erst ab Antragstellung und nicht rückwirkend. | + | # Die Feststellung des Vorstands eines Amtsgerichts gemäß § 8 Absatz 3 VBVG (2023), nach welcher [[Vergütungstabelle]] sich die von einem Berufsbetreuer zu beanspruchenden Vergütungen richten, gilt erst ab Antragstellung und nicht rückwirkend. |
| | # Für die Zeit vor der Antragstellung kann der Berufsbetreuer jedoch beantragen, dass inzident im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung im einzelnen Betreuungsverfahren die anzuwendende Vergütungsstufe zu prüfen ist. Erfüllt der Berufsbetreuer die Kriterien nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG, hat er einen entsprechenden Vergütungsanspruch. | | # Für die Zeit vor der Antragstellung kann der Berufsbetreuer jedoch beantragen, dass inzident im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung im einzelnen Betreuungsverfahren die anzuwendende Vergütungsstufe zu prüfen ist. Erfüllt der Berufsbetreuer die Kriterien nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG, hat er einen entsprechenden Vergütungsanspruch. |
| | # Nach neuem Vergütungsrecht ab 1.1.2023 können alle langjährigen Bestandsbetreuer abrechnen, unabhängig davon, ob diese bereits endgültig registriert sind. Die Übergangsreglung des § 19 Abs. 1 VBVG adressiert nur die Gruppe der unter dreijährig tätigen beruflichen Betreuer, die bis zur formalen Registrierung nach dem alten Vergütungsrecht abrechnen müssen. | | # Nach neuem Vergütungsrecht ab 1.1.2023 können alle langjährigen Bestandsbetreuer abrechnen, unabhängig davon, ob diese bereits endgültig registriert sind. Die Übergangsreglung des § 19 Abs. 1 VBVG adressiert nur die Gruppe der unter dreijährig tätigen beruflichen Betreuer, die bis zur formalen Registrierung nach dem alten Vergütungsrecht abrechnen müssen. |
| Zeile 412: |
Zeile 412: |
| | | | |
| | Vergütungsfestsetzung und Status "stationär": | | Vergütungsfestsetzung und Status "stationär": |
| − | Der gewöhnliche Aufenthalt einer betreuten Person kann auch schon dann in einem Pflegeheim begründet werden, wenn über den Antrag auf Genehmigung der Wohnungskündigung noch nicht entschieden wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob die Heimunterbringung voraussichtlich dauerhaft sein wird und eine Entlassung in voraussehbarer Weise nicht (mehr) zu erwarten ist. | + | Der gewöhnliche Aufenthalt einer betreuten Person kann auch schon dann in einem [[Pflegeheim]] begründet werden, wenn über den Antrag auf Genehmigung der [[Wohnungskündigung]] noch nicht entschieden wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob die Heimunterbringung voraussichtlich dauerhaft sein wird und eine Entlassung in voraussehbarer Weise nicht (mehr) zu erwarten ist. |
| | | | |
| | '''LG Hamburg Beschl. v. 9.1.2023 – 322 T 1/23''', NJOZ 2023, 966 | | '''LG Hamburg Beschl. v. 9.1.2023 – 322 T 1/23''', NJOZ 2023, 966 |
| Zeile 420: |
Zeile 420: |
| | '''BayObLG Beschl. v. 6.10.2023 – 101 VA 153/23''' | | '''BayObLG Beschl. v. 6.10.2023 – 101 VA 153/23''' |
| | | | |
| − | # Ein Betreuungsverein ist nicht berechtigt, einen Antrag auf Feststellung der auf die Vergütung eines bei ihm beschäftigten beruflichen Betreuers oder einer bei ihm beschäftigten beruflichen Betreuerin anzuwendenden Vergütungstabelle zu stellen. | + | # Ein [[Betreuungsverein]] ist nicht berechtigt, einen Antrag auf Feststellung der auf die Vergütung eines bei ihm beschäftigten beruflichen Betreuers oder einer bei ihm beschäftigten beruflichen Betreuerin anzuwendenden [[Vergütungstabelle]] zu stellen. |
| | # Er ist demzufolge auch nicht berechtigt, eine versagte Einstufung in eine höherwertige Vergütungstabelle mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 II EGGVG weiterzuverfolgen. | | # Er ist demzufolge auch nicht berechtigt, eine versagte Einstufung in eine höherwertige Vergütungstabelle mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 II EGGVG weiterzuverfolgen. |
| | | | |
| Zeile 427: |
Zeile 427: |
| | Einem beruflichen Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten übertragen wurde, steht für den Zeitraum zwischen dem dauerhaften Umzug des nicht mittellosen Betroffenen aus dessen bisheriger, nicht vom Ehegatten des Betroffenen genutzter Mietwohnung in ein Pflegeheim und der Beendigung dieses Mietverhältnisses die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG zu. | | Einem beruflichen Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten übertragen wurde, steht für den Zeitraum zwischen dem dauerhaften Umzug des nicht mittellosen Betroffenen aus dessen bisheriger, nicht vom Ehegatten des Betroffenen genutzter Mietwohnung in ein Pflegeheim und der Beendigung dieses Mietverhältnisses die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG zu. |
| | | | |
| − | ==Videos und Poidcasts== | + | '''BGH, Beschluss vom 5. Juni 2024 - XII ZB 589/23''' |
| | + | |
| | + | Einem beruflichen Betreuer, dem der Aufgabenbereich der [[Wohnungsangelegenheiten]] übertragen wurde, steht für den Zeitraum zwischen dem dauerhaften Umzug des nicht mittellosen Betroffenen aus dessen bisheriger Mietwohnung in ein [[Pflegeheim]] und der Beendigung dieses Mietverhältnisses die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG zu (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. April 2024 - XII ZB 559/23 - zur Veröffentlichung bestimmt). |
| | + | |
| | + | '''BGH, Beschluss vom 31.07.2024 - XII ZB 117/24''' |
| | + | |
| | + | # Bei Einrichtungen, die den Begriff eines Heims im Sinne des früheren Heimgesetzes erfüllen, sind die Kriterien einer stationären Einrichtung im vergütungsrechtlichen Sinne stets als gegeben anzusehen. |
| | + | # In anderen Fällen liegt eine solche stationäre Einrichtung dann vor, wenn die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juni 2021 - XII ZB 582/20, MDR 2021, 1294). |
| | + | |
| | + | '''Landgericht Münster, Beschluss vom 02.01.2025, 05 T 464/24''' |
| | + | |
| | + | # Es besteht ein zwingender Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Dauervergütung. Es handelt sich nicht um eine „kann“-Entscheidung. |
| | + | # Das Ermessen ist einzelfallbezogen auszuüben. Fehlerhafte Ablehnungsgründe sind die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers, „Erfahrung im eigenen Arbeitsbereich“ bei Schwierigkeiten mit Anträgen anderer Betreuer und ebensolche Erfahrung mit dem Modell der Dauervergütung, mit dem keine sichere Arbeitserleichterung insbesondere durch Zeitersparnis erreicht werde. |
| | + | |
| | + | '''LG Lübeck, Beschluss vom 07.07.2025, 7 T 89/24''' |
| | + | |
| | + | Berufliche Betreuer im Sinne des § 19 Abs. 2 BtOG erfüllen für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023 auch in den nach der früheren Rechtslage ehrenamtlich geführten Betreuungsverfahren die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch. Eine für das Betreuungsverfahren vor dem 1. Januar 2023 getroffene gerichtliche Anordnung, die Betreuung werde ehrenamtlich geführt, wirkt in vergütungsrechtlicher Hinsicht nicht über den 31. Dezember 2022 hinaus |
| | + | |
| | + | ==Siehe auch== |
| | + | * [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]], [[Ermessensvergütung]], [[Stundensatz]], [[Betreuerwechsel]] |
| | + | * [[Betreuervergütung 2026]] |
| | + | * [[Aufwandspauschale]] für Ehrenamtliche |
| | + | |
| | + | ==Videos und Podcasts== |
| | *[https://betroyt.de/podcast/folge-29-vergutung-wie-viel-geld-ein-betreuer-fur-seine-arbeit-erhalt/ Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Betreuervergütung] | | *[https://betroyt.de/podcast/folge-29-vergutung-wie-viel-geld-ein-betreuer-fur-seine-arbeit-erhalt/ Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Betreuervergütung] |
| | *[https://betroyt.de/podcast/folge-87-30-eur-die-pauschale-bei-unbewohntem-wohnraum/ Podcast betroyt.de zur Zusatzpauschale] | | *[https://betroyt.de/podcast/folge-87-30-eur-die-pauschale-bei-unbewohntem-wohnraum/ Podcast betroyt.de zur Zusatzpauschale] |
| | *[https://youtu.be/QJnk-_f2mSo Youtube-Video (Betreuerschmiede) Vergütung ab 2023 ausrechnen] | | *[https://youtu.be/QJnk-_f2mSo Youtube-Video (Betreuerschmiede) Vergütung ab 2023 ausrechnen] |
| − | *[https://betroyt.de/wp-content/uploads/2023/01/Folge.116.30.EUR_.II_.-.Mietwohnung.als_.unbewohnter.Wohnraum.mp3 Betroyt.de-Podcast zur vorgenannten Entscheidung des Landgerichtes Hamburg] | + | *[https://betroyt.de/podcast/folge-116-30-eur-ii-mietwohnung-als-unbewohnter-wohnraum/ Betroyt.de-Podcast zur vorgenannten Entscheidung des Landgerichtes Hamburg] |
| | | | |
| | ==Literatur== | | ==Literatur== |
| | ===Bücher=== | | ===Bücher=== |
| − | *[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/die-verguetung-des-betreuers/ Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; neu, 7. Auflage 2019] [http://www.horstdeinert.de/verguetung.htm Infos hierzu ], ISBN 978-3-8462-0841-0 | + | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846215422/internetsevon-21 Felix: Vergütungskompass Betreuungsrecht, Reguvis, Köln 2024, 250 Seiten, 44 €] |
| | | | |
| | ===Zeitschriftenbeiträge=== | | ===Zeitschriftenbeiträge=== |