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Eine Vergütung nach dem erhöhten Stundensatz der Anfangsbetreuung gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VBVG kann grundsätzlich auch dann beansprucht werden, wenn nach dem Ende einer vorläufigen Betreuung einige Wochen später eine Betreuung im Hauptsacheverfahren angeordnet wird, ungeachtet dessen, dass derselbe Betreuer bestellt wird und die Aufgabenkreise der vorläufigen und der endgültigen Betreuung identisch sind.
 
Eine Vergütung nach dem erhöhten Stundensatz der Anfangsbetreuung gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VBVG kann grundsätzlich auch dann beansprucht werden, wenn nach dem Ende einer vorläufigen Betreuung einige Wochen später eine Betreuung im Hauptsacheverfahren angeordnet wird, ungeachtet dessen, dass derselbe Betreuer bestellt wird und die Aufgabenkreise der vorläufigen und der endgültigen Betreuung identisch sind.
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'''BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2024 - XII ZB 279/24'''
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Die für die Vergütung eines Berufsbetreuers nach § 9 VBVG maßgebende Dauer der Betreuung richtet sich auch bei einem Betreuerwechsel nach der Einrichtung der Betreuung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Mai 2012 - XII ZB 481/11 - FamRZ 2012, 1211).
    
= Vakanz in der Betreuungsanordnung =
 
= Vakanz in der Betreuungsanordnung =
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'''''OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2007, 8 W 519/06; [[BtMan]] 2007, 104 (Ls) = FGPrax 2007, 174 = BtPrax 2007, 256 (Ls)'''''
 
'''''OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2007, 8 W 519/06; [[BtMan]] 2007, 104 (Ls) = FGPrax 2007, 174 = BtPrax 2007, 256 (Ls)'''''
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Zur Abgrenzung des Heims i.S.d. § 5 Abs. 1 und 3 VBVG von betreutem Wohnen: Die sachliche Begrenztheit eines Heims nach Stufen der Pflegebedürftigkeit seiner Bewohner ist allein kein Kriterium, das einer nach ihren Leistungen im Übrigen als Heim einzustufenden Einrichtung den Charakter als Heim i.S.d. HeimG und des VBVG nimmt. Das Vorliegen der für die Höhe der Betreuungsvergütung maßgeblichen "Heimunterbringung" i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG scheitert nicht daran, dass die angebotenen Betreuungsleistungen in einer Altenwohnanlage in ihrem Umfang begrenzt sind. Solange bedeutende Teile der Betreuung, wie der sog. Grundservice (Notrufdienst, Beratung, Vermittlung von ärztlichen Diensten) sowie Pflege bei kurzfristigen Krankheiten, Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern und Waschen und Bügeln der Privatwäsche zum eigenen Angebot des Trägers gehören, steht es der Einordnung als "Heim" nicht entgegen, wenn die Bewohner für einzelne Pflegeleistungen auf Verträge mit Dritten verwiesen werden. Eine Vorlage an den BGH gem. § 28 Abs. 2 FGG kommt wegen sachverhaltlicher Unterschiede der hier zu entscheidenden Sache ggü. dem Fall des OLG Dresden ('''''3 W 0446/06) '''''nicht in Betracht. Während für das OLG Dresden letztendlich entscheidungserheblich war, dass das Heim die Verträge kündigen konnte, wenn sich der Betreuungsbedarf des Betroffenen „außergewöhnlich steigert” – was das OLG Dresden nicht als für eine Heimtypische Versorgungsgarantie ausreichend angesehen hat –, hat der Heimträger in vorliegendem Fall ein Kündigungsrecht wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands nur dann, wenn die Betreuung im Heim nicht mehr möglich ist und der Träger dem Betreuten eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachweist.
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Zur Abgrenzung des Heims i.S.d. § 5 Abs. 1 und 3 VBVG von [[Betreutes Wohnen|betreutem Wohnen]]: Die sachliche Begrenztheit eines Heims nach Stufen der Pflegebedürftigkeit seiner Bewohner ist allein kein Kriterium, das einer nach ihren Leistungen im Übrigen als Heim einzustufenden Einrichtung den Charakter als Heim i.S.d. HeimG und des VBVG nimmt. Das Vorliegen der für die Höhe der Betreuungsvergütung maßgeblichen "Heimunterbringung" i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG scheitert nicht daran, dass die angebotenen Betreuungsleistungen in einer Altenwohnanlage in ihrem Umfang begrenzt sind. Solange bedeutende Teile der Betreuung, wie der sog. Grundservice (Notrufdienst, Beratung, Vermittlung von ärztlichen Diensten) sowie Pflege bei kurzfristigen Krankheiten, Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern und Waschen und Bügeln der Privatwäsche zum eigenen Angebot des Trägers gehören, steht es der Einordnung als "Heim" nicht entgegen, wenn die Bewohner für einzelne Pflegeleistungen auf Verträge mit Dritten verwiesen werden. Eine Vorlage an den BGH gem. § 28 Abs. 2 FGG kommt wegen sachverhaltlicher Unterschiede der hier zu entscheidenden Sache ggü. dem Fall des OLG Dresden ('''''3 W 0446/06) '''''nicht in Betracht. Während für das OLG Dresden letztendlich entscheidungserheblich war, dass das Heim die Verträge kündigen konnte, wenn sich der Betreuungsbedarf des Betroffenen „außergewöhnlich steigert” – was das OLG Dresden nicht als für eine Heimtypische Versorgungsgarantie ausreichend angesehen hat –, hat der Heimträger in vorliegendem Fall ein Kündigungsrecht wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands nur dann, wenn die Betreuung im Heim nicht mehr möglich ist und der Träger dem Betreuten eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachweist.
    
'''''LG Bautzen, Beschluss 1 T 5/06 vom 08.02.2006, [[BtPrax]] 2006, 115'''''
 
'''''LG Bautzen, Beschluss 1 T 5/06 vom 08.02.2006, [[BtPrax]] 2006, 115'''''
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Lebt der Betroffene in einer ambulant betreuten Einrichtung der Eingliederungshilfe (SGB IX), in der er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, auf eigene Kosten durch externe Dienstleister zu decken, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch dann nicht in einer stationären Einrichtung oder dieser gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform, wenn der Schwerpunkt der angebotenen Leistungen nicht im Bereich der Behandlungspflege liegt.
 
Lebt der Betroffene in einer ambulant betreuten Einrichtung der Eingliederungshilfe (SGB IX), in der er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, auf eigene Kosten durch externe Dienstleister zu decken, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch dann nicht in einer stationären Einrichtung oder dieser gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform, wenn der Schwerpunkt der angebotenen Leistungen nicht im Bereich der Behandlungspflege liegt.
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'''BGH, Beschluss vom 31.07.2024 - XII ZB 117/24'''
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# Bei Einrichtungen, die den Begriff eines Heims im Sinne des früheren Heimgesetzes erfüllen, sind die Kriterien einer stationären Einrichtung im vergütungsrechtlichen Sinne stets als gegeben anzusehen.
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# In anderen Fällen liegt eine solche stationäre Einrichtung dann vor, wenn die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juni 2021 - XII ZB 582/20, MDR 2021, 1294).
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'''BGH, Beschluss vom 23.8.2025, XII ZB 300/25;''' BtPrax 2026, 17
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'''BGH, Beschluss vom 12.11.2025 - XII ZB 167/25'''
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Zur Abgrenzung der Wohnform bei „Rund-um-die-Uhr-Versorgung in der Einrichtung.
    
== Psychiatrische Krankenhäuser als Heim ? ==
 
== Psychiatrische Krankenhäuser als Heim ? ==
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Ein Betreuter kann in einem psychiatrischen Krankenhaus [[Unterbringung|Untergebrachter]] seinen Daseinsmittelpunkt und damit seinen [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] in einer solchen Klinik begründen. Wenn auch nach wohl überwiegender Auffassung im Zivilrecht alleine das zwangsweise Verbringen oder Verbleiben grundsätzlich keinen [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] an dem jeweiligen Ort begründet (vgl. BayObLG Beschluss vom 09.01.2003 – 3Z AR 47/02 zit. nach Juris; OLG Köln FamRZ 1996, 946; Palandt/Heldrich, BGB 65. Aufl. Art. 5 EGBGB Rdnr. 10 m.w.N.; anders für die Strafhaft wohl OLG Düsseldorf MDR 1969, 143), so entscheiden jedoch die Gesamtumstände des Einzelfalles, ob ein Untergebrachter seinen Daseinsmittelpunkt und damit auch seinen [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] dennoch in einer solchen Klinik hat.
 
Ein Betreuter kann in einem psychiatrischen Krankenhaus [[Unterbringung|Untergebrachter]] seinen Daseinsmittelpunkt und damit seinen [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] in einer solchen Klinik begründen. Wenn auch nach wohl überwiegender Auffassung im Zivilrecht alleine das zwangsweise Verbringen oder Verbleiben grundsätzlich keinen [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] an dem jeweiligen Ort begründet (vgl. BayObLG Beschluss vom 09.01.2003 – 3Z AR 47/02 zit. nach Juris; OLG Köln FamRZ 1996, 946; Palandt/Heldrich, BGB 65. Aufl. Art. 5 EGBGB Rdnr. 10 m.w.N.; anders für die Strafhaft wohl OLG Düsseldorf MDR 1969, 143), so entscheiden jedoch die Gesamtumstände des Einzelfalles, ob ein Untergebrachter seinen Daseinsmittelpunkt und damit auch seinen [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] dennoch in einer solchen Klinik hat.
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Ob im Falle einer [[Unterbringung]] auf der Grundlage des § 1906 BGB wegen der voraussichtlichen Dauer derselben im Regelfall anzunehmen ist, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in der [[wikipedia:de:[[wikipedia:de:Psychiatrische Klinik|psychiatrische Klinik]]|psychiatrischen Klinik]] liegt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Gesamtumstände rechtfertigen im vorliegenden Fall jedenfalls diese Annahme. Die Betroffene hielt sich bis zum Ende des Abrechnungszeitraumes bereits zwölf Monate in der [[wikipedia:de:[[wikipedia:de:Psychiatrische Klinik|psychiatrische Klinik]]|psychiatrischen Klinik]] auf. Es ist nicht ersichtlich, dass neben dem Krankenhaus eine Wohnung vorhanden war, in die sie hätte zurückkehren können oder wollen. Vielmehr hatte die Betroffene ihren Aufenthalt im Krankenhaus freiwillig, sogar bis über das Ende der angeordneten Betreuung hinaus verlängert. Dieser Umstand ist ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass die Betroffene zum Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in der Klinik ihren Daseinsmittelpunkt dort gesehen hat. Auch der Umstand, dass die Betroffene nach Beendigung ihres Klinikaufenthaltes nicht in ihre frühere Umgebung zurückgekehrt ist, sondern eine eigene Wohnung in N..... genommen hatte, belegt, dass sie während des Klinikaufenthaltes keinen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen an ihrem früheren Wohnort hatte, den sie im Anschluss an ihren Klinikaufenthalt hätte fortsetzen oder wieder aufnehmen wollen.
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Ob im Falle einer [[Unterbringung]] auf der Grundlage des § 1906 BGB wegen der voraussichtlichen Dauer derselben im Regelfall anzunehmen ist, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in der [[
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[[wikipedia:de:Psychiatrische Klinik|psychiatrischen Klinik]] liegt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Gesamtumstände rechtfertigen im vorliegenden Fall jedenfalls diese Annahme. Die Betroffene hielt sich bis zum Ende des Abrechnungszeitraumes bereits zwölf Monate in der [[wikipedia:de:Psychiatrische Klinik|psychiatrischen Klinik]] auf. Es ist nicht ersichtlich, dass neben dem Krankenhaus eine Wohnung vorhanden war, in die sie hätte zurückkehren können oder wollen. Vielmehr hatte die Betroffene ihren Aufenthalt im Krankenhaus freiwillig, sogar bis über das Ende der angeordneten Betreuung hinaus verlängert. Dieser Umstand ist ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass die Betroffene zum Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in der Klinik ihren Daseinsmittelpunkt dort gesehen hat. Auch der Umstand, dass die Betroffene nach Beendigung ihres Klinikaufenthaltes nicht in ihre frühere Umgebung zurückgekehrt ist, sondern eine eigene Wohnung in N..... genommen hatte, belegt, dass sie während des Klinikaufenthaltes keinen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen an ihrem früheren Wohnort hatte, den sie im Anschluss an ihren Klinikaufenthalt hätte fortsetzen oder wieder aufnehmen wollen.
    
'''''LG Koblenz, Beschluss v. 13.07.2006, 2 T 444/06; NJOZ 2006, 4742 = FamRZ 2006, 1631; erneut LG Koblenz FamRZ 2007, 501'''''
 
'''''LG Koblenz, Beschluss v. 13.07.2006, 2 T 444/06; NJOZ 2006, 4742 = FamRZ 2006, 1631; erneut LG Koblenz FamRZ 2007, 501'''''
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'''''OLG München, 33. Zivilsenat, Beschluss 33 Wx 117/06 vom 4.7.2006, [[BtPrax]] 2006, 184 = FamRZ 2006, 1789'''''
 
'''''OLG München, 33. Zivilsenat, Beschluss 33 Wx 117/06 vom 4.7.2006, [[BtPrax]] 2006, 184 = FamRZ 2006, 1789'''''
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Die im Regelfall jeweils nach Ablauf von drei Monaten für diesen Zeitraum geltend zu machende [[Betreuervergütung]] kann bei neuen Betreuungen, die nach Inkrafttreten des [[2. BtÄndG]] angeordnet wurden, auch dann nicht für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden, wenn hierdurch bewirkt würde, dass der Abrechnungszeitraum für nach dem 1.7. 2005 begonnene Betreuungen künftig mit dem Kalenderquartal übereinstimmt.
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Die im Regelfall jeweils nach Ablauf von drei Monaten für diesen Zeitraum geltend zu machende [[Betreuervergütung]] kann bei neuen Betreuungen, die nach Inkrafttreten des [[Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz|2. BtÄndG]] angeordnet wurden, auch dann nicht für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden, wenn hierdurch bewirkt würde, dass der Abrechnungszeitraum für nach dem 1.7. 2005 begonnene Betreuungen künftig mit dem Kalenderquartal übereinstimmt.
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Nach § 9 VBVG könne nach Ablauf von jeweils drei Monaten die [[Betreuervergütung|Vergütung]] für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Lediglich bei Altfällen, bei denen der Betreuungsbeginn vor dem 1.7.2005 lag, sei die Vorschrift so auszulegen, dass die Abrechnungsquartale nach § 9 VBVG nicht von Beginn der Betreuung an, sondern ab Inkrafttreten des [[2. BtÄndG]] zu rechnen seien. Diese Auslegung werde dem Zweck der Bestimmung, ein praktikables Abrechnungsverfahren zu gewährleisten, für diese Fälle am besten gerecht. Der Gesetzgeber habe sich ausweislich der Begründung zur Übergangsvorschrift in Art. 12 des 2. BtÄndG gerade im Hinblick auf die Vergütungsregelungen dazu entschlossen, das Gesetz zu Beginn eines Kalenderquartals in Kraft treten zu lassen. Die Begründung habe dies als einen abrechnungstechnisch sinnvollen Termin angesehen. Der Gesetzgeber sei also davon ausgegangen, dass die Abrechnungsquartale für die Altfälle ab diesem Zeitpunkt berechnet werden sollen. In Fällen, in denen die Betreuung erst nach Inkrafttreten des 2. BtÄndG am 1.7.2005 begonnen hat, liege eine den Altfällen nicht vergleichbare Sachlage vor. Bereits nach dem Wortlaut des § 9 VBVG könne die [[Betreuervergütung|Vergütung]] jeweils nur für einen Zeitraum von drei Monaten geltend gemacht werden. Beginne die Betreuung nicht am Anfang eines Kalenderquartals, werde dann aber zum Ende des Kalenderquartals abgerechnet, übersteige der abgerechnete Zeitraum diese drei Monate.
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Nach § 9 VBVG könne nach Ablauf von jeweils drei Monaten die [[Betreuervergütung|Vergütung]] für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Lediglich bei Altfällen, bei denen der Betreuungsbeginn vor dem 1.7.2005 lag, sei die Vorschrift so auszulegen, dass die Abrechnungsquartale nach § 9 VBVG nicht von Beginn der Betreuung an, sondern ab Inkrafttreten des [[Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz|2. BtÄndG]] zu rechnen seien. Diese Auslegung werde dem Zweck der Bestimmung, ein praktikables Abrechnungsverfahren zu gewährleisten, für diese Fälle am besten gerecht. Der Gesetzgeber habe sich ausweislich der Begründung zur Übergangsvorschrift in Art. 12 des 2. BtÄndG gerade im Hinblick auf die Vergütungsregelungen dazu entschlossen, das Gesetz zu Beginn eines Kalenderquartals in Kraft treten zu lassen. Die Begründung habe dies als einen abrechnungstechnisch sinnvollen Termin angesehen. Der Gesetzgeber sei also davon ausgegangen, dass die Abrechnungsquartale für die Altfälle ab diesem Zeitpunkt berechnet werden sollen. In Fällen, in denen die Betreuung erst nach Inkrafttreten des 2. BtÄndG am 1.7.2005 begonnen hat, liege eine den Altfällen nicht vergleichbare Sachlage vor. Bereits nach dem Wortlaut des § 9 VBVG könne die [[Betreuervergütung|Vergütung]] jeweils nur für einen Zeitraum von drei Monaten geltend gemacht werden. Beginne die Betreuung nicht am Anfang eines Kalenderquartals, werde dann aber zum Ende des Kalenderquartals abgerechnet, übersteige der abgerechnete Zeitraum diese drei Monate.
    
Auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage der steuerlichen Auswirkungen der [[Betreuervergütung|Vergütung]] nach Abrechnungs- und nicht nach Kalenderquartalen brauchte das Landgericht nicht einzugehen. Derartige Erwägungen sind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und nach seinem Sinn irrelevant. Im Übrigen vermag der Senat sie auch inhaltlich nicht nachzuvollziehen. Die Betroffene erleidet keinen finanziellen Nachteil, da sie die für den Abrechnungszeitraum 14.12.2005 bis 13.03.2006 gezahlte [[Betreuervergütung|Vergütung]] im Steuerjahr 2006 in Ansatz bringen kann.
 
Auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage der steuerlichen Auswirkungen der [[Betreuervergütung|Vergütung]] nach Abrechnungs- und nicht nach Kalenderquartalen brauchte das Landgericht nicht einzugehen. Derartige Erwägungen sind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und nach seinem Sinn irrelevant. Im Übrigen vermag der Senat sie auch inhaltlich nicht nachzuvollziehen. Die Betroffene erleidet keinen finanziellen Nachteil, da sie die für den Abrechnungszeitraum 14.12.2005 bis 13.03.2006 gezahlte [[Betreuervergütung|Vergütung]] im Steuerjahr 2006 in Ansatz bringen kann.
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'''''LG München I, Beschluss 13 T 22696/05 vom 19.1.2006, FamRZ 2006, 1484'''''
 
'''''LG München I, Beschluss 13 T 22696/05 vom 19.1.2006, FamRZ 2006, 1484'''''
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Die Vorschrift des § 9 VBVG ist bei allen Altfällen so auszulegen, dass die Abrechnungsperiode nach § 9 VBVG (anders als für die Stundenansätze nach § 5 VBVG relevanten Monate) nicht vom Beginn der Betreuung an zu rechnen sind, sondern generell ab In-Kraft-Treten des [[2. BtÄndG]] am 1.7.2005.
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Die Vorschrift des § 9 VBVG ist bei allen Altfällen so auszulegen, dass die Abrechnungsperiode nach § 9 VBVG (anders als für die Stundenansätze nach § 5 VBVG relevanten Monate) nicht vom Beginn der Betreuung an zu rechnen sind, sondern generell ab In-Kraft-Treten des [[Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz|2. BtÄndG]] am 1.7.2005.
    
'''''LG Wuppertal, Beschlüsse 6 T 8/06 vom 13.06.2006 und 6 T 452/06 vom 02.08.2006 und FamRZ 2006, 1066 sowie 6 T 8/06 vom 09.01.2007'''''
 
'''''LG Wuppertal, Beschlüsse 6 T 8/06 vom 13.06.2006 und 6 T 452/06 vom 02.08.2006 und FamRZ 2006, 1066 sowie 6 T 8/06 vom 09.01.2007'''''
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====Umsatzsteuer====
 
====Umsatzsteuer====
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Seit 1.7.2013 ist durch Änderung des § 4 UStG die Führung von Betreuungen ausdrücklich von der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) befreit. Der verbliebene Gesetzesverweis in § 4 Abs. 2 VBVG ist insoweit irreführend. Er wurde durch die VBVG-Neuregelung zum Juli 2019 gestrichen.
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Seit 1.7.2013 ist durch Änderung des § 4 UStG die Führung von Betreuungen ausdrücklich von der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) befreit. Der verbliebene Gesetzesverweis in § 4 Abs. 2 VBVG ist insoweit irreführend. Er wurde durch die [[Betreuervergütung 2019|VBVG-Neuregelung zum Juli 2019]] gestrichen.
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=Weblinks=
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/VBVG_Rechtsprechung.pdf Die obige Rechtsprechungsübersicht als PDF-Datei]
      
==Podcast betroyt.de==
 
==Podcast betroyt.de==
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==Literatur==
 
==Literatur==
 
*Amedick: Die JVA als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG; BtPrax 2012, 147
 
*Amedick: Die JVA als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG; BtPrax 2012, 147
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/die-verguetung-des-betreuers/ Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; neu, 7. Auflage 2019] [http://www.horstdeinert.de/verguetung.htm Infos hierzu ], ISBN 978-3-8462-0841-0
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846215422/internetsevon-21 Felix: Vergütungskompass Betreuungsrecht, Reguvis, Köln 2024, 250 Seiten, 44 €]
    
=Siehe auch=
 
=Siehe auch=
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[[Betreuervergütung]], [[Stundensatz]], [[Mittellosigkeit]], [[Aufwendungsersatz]], [[VBVG]], [[Regress der Staatskasse]]
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* [[Rechtsprechung]], [[Betreuervergütung]], [[Stundensatz]], [[Mittellosigkeit]], [[Aufwendungsersatz]], [[VBVG]], [[Regress der Staatskasse]], [[Betreutes Wohnen]]
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* [[Rechtsweg in Deutschland]]
    
[[Kategorie:Betreuerentschädigung]]
 
[[Kategorie:Betreuerentschädigung]]
 
[[Kategorie:Rechtsprechung]]
 
[[Kategorie:Rechtsprechung]]
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