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#Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist unzulässig.
 
#Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist unzulässig.
 
#Demgegenüber ist die nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich zulässig. Sie kann ab dem Zeitpunkt des auf sie gerichteten Antrags (und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung) erfolgen, wenn der Betreuer ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine berufsmäßige Führung der Betreuung erfüllt.
 
#Demgegenüber ist die nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich zulässig. Sie kann ab dem Zeitpunkt des auf sie gerichteten Antrags (und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung) erfolgen, wenn der Betreuer ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine berufsmäßige Führung der Betreuung erfüllt.
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'''LG Flensburg, Beschluss vom 24.09.2019, 5 T 151/19'''
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Berechtigte Betreuervergütung trotz unberechtigter Einrichtung einer Betreuung.
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'''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.10.2020, 6 W 74/20
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Die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers durch den Rechtspfleger setzt zwingend eine wirksame Bestellung nach § 1789 BGB voraus. Von ihr kann nicht unter Verweis auf die „allgemeine Coronalage“ abgesehen werden. Etwaige Ansprüche des Nachlasspflegers aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Amtshaftung bei unterlassener Bestellung können im Vergütungsfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden. ''(red. Hinweis: gilt nur bei Vormundschaften und Pflegschaften, nicht bei Betreuungen)''
    
= Zu §§ 2, 9 VBVG (Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen) =
 
= Zu §§ 2, 9 VBVG (Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen) =
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Eine Vergütung nach dem erhöhten Stundensatz der Anfangsbetreuung gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VBVG kann grundsätzlich auch dann beansprucht werden, wenn nach dem Ende einer vorläufigen Betreuung einige Wochen später eine Betreuung im Hauptsacheverfahren angeordnet wird, ungeachtet dessen, dass derselbe Betreuer bestellt wird und die Aufgabenkreise der vorläufigen und der endgültigen Betreuung identisch sind.
 
Eine Vergütung nach dem erhöhten Stundensatz der Anfangsbetreuung gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VBVG kann grundsätzlich auch dann beansprucht werden, wenn nach dem Ende einer vorläufigen Betreuung einige Wochen später eine Betreuung im Hauptsacheverfahren angeordnet wird, ungeachtet dessen, dass derselbe Betreuer bestellt wird und die Aufgabenkreise der vorläufigen und der endgültigen Betreuung identisch sind.
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'''BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2024 - XII ZB 279/24'''
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Die für die Vergütung eines Berufsbetreuers nach § 9 VBVG maßgebende Dauer der Betreuung richtet sich auch bei einem Betreuerwechsel nach der Einrichtung der Betreuung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Mai 2012 - XII ZB 481/11 - FamRZ 2012, 1211).
    
= Vakanz in der Betreuungsanordnung =
 
= Vakanz in der Betreuungsanordnung =
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Endet die Bestellung einer ehrenamtlichen vorläufigen Betreuerin durch Zeitablauf und wird 7 Wochen und 3 Tage später endgültig eine Berufsbetreuerin bestellt, so kann diese für die Bemessung ihrer Vergütung den erhöhten Stundensatz der Anfangsbetreuung beanspruchen.
 
Endet die Bestellung einer ehrenamtlichen vorläufigen Betreuerin durch Zeitablauf und wird 7 Wochen und 3 Tage später endgültig eine Berufsbetreuerin bestellt, so kann diese für die Bemessung ihrer Vergütung den erhöhten Stundensatz der Anfangsbetreuung beanspruchen.
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'''BGH, Beschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 196/13 -''':
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'''BGH, Beschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 196/13''':
 
   
 
   
 
Ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzusetzender Vergütungsanspruch des Betreuers kann sich nur für den Zeitraum der Betreuerbestellung ergeben. Für einen Zeitraum, der zwischen dem Ablauf einer vorläufigen Betreuung und der Betreuerbestellung in der Hauptsache liegt, kommt ein solcher Anspruch deshalb nicht in Betracht.
 
Ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzusetzender Vergütungsanspruch des Betreuers kann sich nur für den Zeitraum der Betreuerbestellung ergeben. Für einen Zeitraum, der zwischen dem Ablauf einer vorläufigen Betreuung und der Betreuerbestellung in der Hauptsache liegt, kommt ein solcher Anspruch deshalb nicht in Betracht.
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Endet eine vorläufige Betreuung durch Zeitablauf und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt im Hauptsacheverfahren ein Betreuer bestellt, ist für die Bemessung des Stundenansatzes grundsätzlich der Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers in der Hauptsache maßgeblich. Das gilt auch dann, wenn der vorläufige Betreuer und der in der Hauptsache bestellte Betreuer personengleich sind.
 
Endet eine vorläufige Betreuung durch Zeitablauf und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt im Hauptsacheverfahren ein Betreuer bestellt, ist für die Bemessung des Stundenansatzes grundsätzlich der Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers in der Hauptsache maßgeblich. Das gilt auch dann, wenn der vorläufige Betreuer und der in der Hauptsache bestellte Betreuer personengleich sind.
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'''LG Bayreuth, Beschluss vom 31.10.2022, 51 Z 165/22'''
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Eine Lücke von 18 Tagen ist für den Neubeginn der Vergütung ausreichend. Sie stellt keine unmittelbare Fortsetzung dar.
 
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'''''OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2007, 8 W 519/06; [[BtMan]] 2007, 104 (Ls) = FGPrax 2007, 174 = BtPrax 2007, 256 (Ls)'''''
 
'''''OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2007, 8 W 519/06; [[BtMan]] 2007, 104 (Ls) = FGPrax 2007, 174 = BtPrax 2007, 256 (Ls)'''''
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Zur Abgrenzung des Heims i.S.d. § 5 Abs. 1 und 3 VBVG von betreutem Wohnen: Die sachliche Begrenztheit eines Heims nach Stufen der Pflegebedürftigkeit seiner Bewohner ist allein kein Kriterium, das einer nach ihren Leistungen im Übrigen als Heim einzustufenden Einrichtung den Charakter als Heim i.S.d. HeimG und des VBVG nimmt. Das Vorliegen der für die Höhe der Betreuungsvergütung maßgeblichen "Heimunterbringung" i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG scheitert nicht daran, dass die angebotenen Betreuungsleistungen in einer Altenwohnanlage in ihrem Umfang begrenzt sind. Solange bedeutende Teile der Betreuung, wie der sog. Grundservice (Notrufdienst, Beratung, Vermittlung von ärztlichen Diensten) sowie Pflege bei kurzfristigen Krankheiten, Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern und Waschen und Bügeln der Privatwäsche zum eigenen Angebot des Trägers gehören, steht es der Einordnung als "Heim" nicht entgegen, wenn die Bewohner für einzelne Pflegeleistungen auf Verträge mit Dritten verwiesen werden. Eine Vorlage an den BGH gem. § 28 Abs. 2 FGG kommt wegen sachverhaltlicher Unterschiede der hier zu entscheidenden Sache ggü. dem Fall des OLG Dresden ('''''3 W 0446/06) '''''nicht in Betracht. Während für das OLG Dresden letztendlich entscheidungserheblich war, dass das Heim die Verträge kündigen konnte, wenn sich der Betreuungsbedarf des Betroffenen „außergewöhnlich steigert” – was das OLG Dresden nicht als für eine Heimtypische Versorgungsgarantie ausreichend angesehen hat –, hat der Heimträger in vorliegendem Fall ein Kündigungsrecht wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands nur dann, wenn die Betreuung im Heim nicht mehr möglich ist und der Träger dem Betreuten eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachweist.
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Zur Abgrenzung des Heims i.S.d. § 5 Abs. 1 und 3 VBVG von [[Betreutes Wohnen|betreutem Wohnen]]: Die sachliche Begrenztheit eines Heims nach Stufen der Pflegebedürftigkeit seiner Bewohner ist allein kein Kriterium, das einer nach ihren Leistungen im Übrigen als Heim einzustufenden Einrichtung den Charakter als Heim i.S.d. HeimG und des VBVG nimmt. Das Vorliegen der für die Höhe der Betreuungsvergütung maßgeblichen "Heimunterbringung" i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG scheitert nicht daran, dass die angebotenen Betreuungsleistungen in einer Altenwohnanlage in ihrem Umfang begrenzt sind. Solange bedeutende Teile der Betreuung, wie der sog. Grundservice (Notrufdienst, Beratung, Vermittlung von ärztlichen Diensten) sowie Pflege bei kurzfristigen Krankheiten, Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern und Waschen und Bügeln der Privatwäsche zum eigenen Angebot des Trägers gehören, steht es der Einordnung als "Heim" nicht entgegen, wenn die Bewohner für einzelne Pflegeleistungen auf Verträge mit Dritten verwiesen werden. Eine Vorlage an den BGH gem. § 28 Abs. 2 FGG kommt wegen sachverhaltlicher Unterschiede der hier zu entscheidenden Sache ggü. dem Fall des OLG Dresden ('''''3 W 0446/06) '''''nicht in Betracht. Während für das OLG Dresden letztendlich entscheidungserheblich war, dass das Heim die Verträge kündigen konnte, wenn sich der Betreuungsbedarf des Betroffenen „außergewöhnlich steigert” – was das OLG Dresden nicht als für eine Heimtypische Versorgungsgarantie ausreichend angesehen hat –, hat der Heimträger in vorliegendem Fall ein Kündigungsrecht wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands nur dann, wenn die Betreuung im Heim nicht mehr möglich ist und der Träger dem Betreuten eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachweist.
    
'''''LG Bautzen, Beschluss 1 T 5/06 vom 08.02.2006, [[BtPrax]] 2006, 115'''''
 
'''''LG Bautzen, Beschluss 1 T 5/06 vom 08.02.2006, [[BtPrax]] 2006, 115'''''
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# Lebt der Betroffene aufgrund Mietvertrags in einer Wohngemeinschaft und bezieht von einem gesonderten Anbieter ambulante Pflegeleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG aF auf (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 FamRZ 2019, 477).
 
# Lebt der Betroffene aufgrund Mietvertrags in einer Wohngemeinschaft und bezieht von einem gesonderten Anbieter ambulante Pflegeleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG aF auf (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 FamRZ 2019, 477).
 
# Danach führt es auch nicht zur Einstufung als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG aF, wenn der Betroffene als Mitglied einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, deren Zweck in der Aufnahme einer Wohngemeinschaft für Senioren unter Sicherstellung der altersgerechten Betreuung ihrer Gesellschafter besteht, und die Gesellschaft entsprechend Wohnraum zur Überlassung an die Gesellschafter anmietet, während die Gesellschafter ambulante Pflegeleistungen individuell mit einem gesonderten Anbieter vereinbaren.
 
# Danach führt es auch nicht zur Einstufung als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG aF, wenn der Betroffene als Mitglied einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, deren Zweck in der Aufnahme einer Wohngemeinschaft für Senioren unter Sicherstellung der altersgerechten Betreuung ihrer Gesellschafter besteht, und die Gesellschaft entsprechend Wohnraum zur Überlassung an die Gesellschafter anmietet, während die Gesellschafter ambulante Pflegeleistungen individuell mit einem gesonderten Anbieter vereinbaren.
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'''BGH, Beschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 580/20'''
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Lebt die Betroffene im Rahmen einer Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe nach §§ 102 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB IX in einem eigenen Zimmer einer Außenwohngruppe, in der Unterstützungsleistungen angeboten werden, zu deren Inanspruchnahme die Betroffene jedoch nicht verpflichtet ist, hält sie sich grundsätzlich nicht in einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 VBVG auf.
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'''BGH, Beschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 576/20'''
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Lebt die Betroffene mit ihrem Kind in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII, in der im Wesentlichen nur pädagogische Unterstützungsleistungen angeboten werden, so hält sie sich grundsätzlich noch nicht in einer stationären Einrichtung i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG oder einer gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 VBVG auf.
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'''LG Arnsberg, Beschluss vom 24.06.2021, 5 T 83/21'''
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Zum Vergütungsanspruch eines Betreuers nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 VBVG bei einer Wohnform im Sinne des § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII.
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'''BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21'''
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Lebt der Betroffene in einer ambulant betreuten Einrichtung der Eingliederungshilfe (SGB IX), in der er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, auf eigene Kosten durch externe Dienstleister zu decken, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einer stationären Einrichtungen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 4. November 2020 - XII ZB 436/19 - MDR 2021, 326 und vom 2. Juni 2021 - XII ZB 582/20).
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'''BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 - XII ZB 582/20'''
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Lebt der Betroffene im Rahmen einer Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe nach §§ 90 ff., 113 ff. SGB IX in einem eigenen Zimmer einer Außenwohngruppe, in der Unterstützungsleistungen angeboten werden, zu deren Inanspruchnahme er jedoch nicht verpflichtet ist, hält er sich grundsätzlich nicht in einem Heim i.S.v. § 5 Abs. 3 VBVG aF oder in einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 VBVG auf.
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'''BGH, Beschl v. 29.06.2022 - XII ZB 480/21'''
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Lebt der Betroffene in einer ambulant betreuten Einrichtung der Eingliederungshilfe (SGB IX), in der er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, auf eigene Kosten durch externe Dienstleister zu decken, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch dann nicht in einer stationären Einrichtung oder dieser gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform, wenn der Schwerpunkt der angebotenen Leistungen nicht im Bereich der Behandlungspflege liegt.
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'''BGH, Beschluss vom 31.07.2024 - XII ZB 117/24'''
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# Bei Einrichtungen, die den Begriff eines Heims im Sinne des früheren Heimgesetzes erfüllen, sind die Kriterien einer stationären Einrichtung im vergütungsrechtlichen Sinne stets als gegeben anzusehen.
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# In anderen Fällen liegt eine solche stationäre Einrichtung dann vor, wenn die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juni 2021 - XII ZB 582/20, MDR 2021, 1294).
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'''BGH, Beschluss vom 23.8.2025, XII ZB 300/25;''' BtPrax 2026, 17
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'''BGH, Beschluss vom 12.11.2025 - XII ZB 167/25'''
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Zur Abgrenzung der Wohnform bei „Rund-um-die-Uhr-Versorgung in der Einrichtung.
    
== Psychiatrische Krankenhäuser als Heim ? ==
 
== Psychiatrische Krankenhäuser als Heim ? ==
 
'''''OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2006, 16 Wx 104/06, FamRZ 2006, 1788 = FGPrax 2007, 23 = NJW-RR 2007, 517'''''
 
'''''OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2006, 16 Wx 104/06, FamRZ 2006, 1788 = FGPrax 2007, 23 = NJW-RR 2007, 517'''''
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Hat ein Betreuter aufgrund eines [[Unterbringung]]sbefehls über ein halbes Jahr in einer [[wikipedia:de:[[wikipedia:de:Psychiatrische Klinik|psychiatrische Klinik]]|psychiatrischen Klinik]] verbracht und ist mit seinem weiteren Aufenthalt dort zu rechnen, verlagert sich sein [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlicher Aufenthalt]] in die dortige [[wikipedia:de:Psychiatrische Klinik|psychiatrische Klinik]]. Von einem nur vorübergehenden Verbleib kann bei dieser langen Zeitspanne nicht mehr ausgegangen werden, so dass ein [[Berufsbetreuer]] so zu vergüten ist, als läge eine Heimunterbringung vor.
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Hat ein Betreuter aufgrund eines [[Unterbringung]]sbefehls über ein halbes Jahr in einer [[wikipedia:de:Psychiatrische Klinik|psychiatrische Klinik]] verbracht und ist mit seinem weiteren Aufenthalt dort zu rechnen, verlagert sich sein [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlicher Aufenthalt]] in die dortige [[wikipedia:de:Psychiatrische Klinik|psychiatrische Klinik]]. Von einem nur vorübergehenden Verbleib kann bei dieser langen Zeitspanne nicht mehr ausgegangen werden, so dass ein [[Berufsbetreuer]] so zu vergüten ist, als läge eine Heimunterbringung vor.
    
'''''OLG Köln, Beschluss v. 26.09.2006, 16 Wx 207/06, FGPrax 2007, 83'''''
 
'''''OLG Köln, Beschluss v. 26.09.2006, 16 Wx 207/06, FGPrax 2007, 83'''''
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Bei einer zeitweiligen [[Unterbringung]] des Betreuten in einer [[wikipedia:de:[[wikipedia:de:Psychiatrische Klinik|psychiatrische Klinik]]|psychiatrischen Klinik]] zur medizinischen [[Heilbehandlung]] liegt regelmäßig keine Heimunterbringung vor, da sich dort wegen des vorübergehenden Charakters des Aufenthalts nicht der tatsächliche Lebensmittelpunkt befindet. Hinsichtlich des Zeitraumes, während dessen sich der Betroffene fast in der gesamten Zeit in der psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik B befand, liegt zwar ein Heimaufenthalt i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG vor, da die Klinik als „Heim” im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Zu Recht hat das LG indes einen [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] verneint, da der Betreute sich dort nur vorübergehend aufgehalten hat. Diese Grundsätze finden auch in diesem Fall Anwendung, in dem der Betroffene wegen dringender Behandlungsbedürftigkeit zur medizinischen [[Heilbehandlung]] in eine Klinik aufgenommen wurde. Der vorübergehende Charakter dieses Aufenthalts ist hier noch deutlicher, da bei Klinikaufenthalten die Betroffenen regelmäßig nach meist kurzen, absehbaren Zeiträumen wieder entlassen werden – sei es nach Hause oder in eine andere Einrichtung. Der Betroffene verließ im vorliegenden Fall nach Ablauf von noch nicht drei Monaten die Klinik.
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Bei einer zeitweiligen [[Unterbringung]] des Betreuten in einer [[wikipedia:de:Psychiatrische Klinik|psychiatrische Klinik]] zur medizinischen [[Heilbehandlung]] liegt regelmäßig keine Heimunterbringung vor, da sich dort wegen des vorübergehenden Charakters des Aufenthalts nicht der tatsächliche Lebensmittelpunkt befindet. Hinsichtlich des Zeitraumes, während dessen sich der Betroffene fast in der gesamten Zeit in der psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik B befand, liegt zwar ein Heimaufenthalt i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG vor, da die Klinik als „Heim” im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Zu Recht hat das LG indes einen [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] verneint, da der Betreute sich dort nur vorübergehend aufgehalten hat. Diese Grundsätze finden auch in diesem Fall Anwendung, in dem der Betroffene wegen dringender Behandlungsbedürftigkeit zur medizinischen [[Heilbehandlung]] in eine Klinik aufgenommen wurde. Der vorübergehende Charakter dieses Aufenthalts ist hier noch deutlicher, da bei Klinikaufenthalten die Betroffenen regelmäßig nach meist kurzen, absehbaren Zeiträumen wieder entlassen werden – sei es nach Hause oder in eine andere Einrichtung. Der Betroffene verließ im vorliegenden Fall nach Ablauf von noch nicht drei Monaten die Klinik.
    
Auch für den weiteren Zeitraum fehlt es an einem [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] in einem Heim. Zwar ist die Heimeigenschaft für die Rheinischen Kliniken ohne Weiteres zu bejahen, wie das LG zutreffend ausgeführt hat. Aus den oben erwähnten Gründen kann derzeit noch nicht von einem dortigen [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 VBVG ausgegangen werden. Der Aufenthalt beruht auf einem – lediglich vorläufigen – [[Unterbringung]]sbefehl gem. § 126a StPO; die mit Urteil angeordnete [[Unterbringung]] nach § 63 StGB ist bisher nicht rechtskräftig. Der vorläufigen [[Unterbringung]] liegt auch – für den hier interessierenden Abrechnungszeitraum – noch keine außergewöhnlich lange Zeitspanne sowie die Erwartung zugrunde, dass der Betroffene weiterhin dort bleiben muss, wie in dem Verfahren 16 Wx 104/06. Hinsichtlich der 3-Monats-Frist des § 1 Abs. 4 HeimG bleibt der Senat bei seiner Meinung, dass allein der Ablauf dieser Frist zur Begründung eines [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]]es nicht ausreicht. Vielmehr sind – wie bereits dargelegt – zur abschließenden Beurteilung des Aufenthaltsortes die Gesamtumstände von Bedeutung.
 
Auch für den weiteren Zeitraum fehlt es an einem [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] in einem Heim. Zwar ist die Heimeigenschaft für die Rheinischen Kliniken ohne Weiteres zu bejahen, wie das LG zutreffend ausgeführt hat. Aus den oben erwähnten Gründen kann derzeit noch nicht von einem dortigen [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 VBVG ausgegangen werden. Der Aufenthalt beruht auf einem – lediglich vorläufigen – [[Unterbringung]]sbefehl gem. § 126a StPO; die mit Urteil angeordnete [[Unterbringung]] nach § 63 StGB ist bisher nicht rechtskräftig. Der vorläufigen [[Unterbringung]] liegt auch – für den hier interessierenden Abrechnungszeitraum – noch keine außergewöhnlich lange Zeitspanne sowie die Erwartung zugrunde, dass der Betroffene weiterhin dort bleiben muss, wie in dem Verfahren 16 Wx 104/06. Hinsichtlich der 3-Monats-Frist des § 1 Abs. 4 HeimG bleibt der Senat bei seiner Meinung, dass allein der Ablauf dieser Frist zur Begründung eines [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]]es nicht ausreicht. Vielmehr sind – wie bereits dargelegt – zur abschließenden Beurteilung des Aufenthaltsortes die Gesamtumstände von Bedeutung.
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'''''OLG Köln, Beschluss vom 07.07.2006, 16 Wx 159/06, NJOZ 2006, 4741 sowie ähnlich OLG Rostock, Beschluss vom 17.04.2007, 3 W 38/06, FamRZ 2007, 1916 = FGPrax 2007, 230'''''
 
'''''OLG Köln, Beschluss vom 07.07.2006, 16 Wx 159/06, NJOZ 2006, 4741 sowie ähnlich OLG Rostock, Beschluss vom 17.04.2007, 3 W 38/06, FamRZ 2007, 1916 = FGPrax 2007, 230'''''
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Die [[Unterbringung]] eines Betreuten nach § 63 StGB begründet für diesen den [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] in der [[wikipedia:de:[[wikipedia:de:Psychiatrische Klinik|psychiatrische Klinik]]|psychiatrischen Klinik]]. Es handelt sich um eine Heimunterbringung nach § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VBVG. Die Ausführungen des LGs, dass die Rheinischen Kliniken die Voraussetzungen eines Heimes im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 1 VBVG erfüllen, sind zutreffend und entsprechen der [[Rechtsprechung]] des Senats (Vgl. Senatsbeschluss vom 09.06.2006 - 16 Wx 104/06). Es handelt sich hierbei um eine Einrichtung im Sinne des § 5 Abs.3 S.1 VBVG, der fast wörtlich mit § 1 Abs.1 HeimG übereinstimmt. Die genanten Anforderungen an ein Heim erfüllt auch ein psychiatrisches Krankenhaus. Auf § 1 Abs. 6 HeimG verweist § 5 Abs.3 VBVG gerade nicht. Für die Entgeltlichkeit des Betriebs der Einrichtung ist es ausreichend, dass die Bewohner kraft Gesetzes zur Zahlung verpflichtet sind oder ein Dritter verpflichtet wird. Das ist hier der Fall, da staatliche Träger, sei es der Sozialhilfeträger oder die Landeskasse, die Kosten tragen. Die [[Unterbringung]] des Betreuten nach § 63 StGB hat auch seinen [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] in den Rheinischen Kliniken begründet. Diese stellen nunmehr den Mittelpunkt seiner Lebensführung dar, da ein Ende der [[Unterbringung]] nicht absehbar ist. Die Frage, welche Form von Aufenthalt vorliegt, bestimmt sich nach objektiven Kriterien, der Wille des Betroffenen spielt hierbei keine entscheidende Rolle.
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Die [[Unterbringung]] eines Betreuten nach § 63 StGB begründet für diesen den [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] in der [[wikipedia:de:Psychiatrische Klinik|psychiatrische Klinik]]. Es handelt sich um eine Heimunterbringung nach § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VBVG. Die Ausführungen des LGs, dass die Rheinischen Kliniken die Voraussetzungen eines Heimes im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 1 VBVG erfüllen, sind zutreffend und entsprechen der [[Rechtsprechung]] des Senats (Vgl. Senatsbeschluss vom 09.06.2006 - 16 Wx 104/06). Es handelt sich hierbei um eine Einrichtung im Sinne des § 5 Abs.3 S.1 VBVG, der fast wörtlich mit § 1 Abs.1 HeimG übereinstimmt. Die genanten Anforderungen an ein Heim erfüllt auch ein psychiatrisches Krankenhaus. Auf § 1 Abs. 6 HeimG verweist § 5 Abs.3 VBVG gerade nicht. Für die Entgeltlichkeit des Betriebs der Einrichtung ist es ausreichend, dass die Bewohner kraft Gesetzes zur Zahlung verpflichtet sind oder ein Dritter verpflichtet wird. Das ist hier der Fall, da staatliche Träger, sei es der Sozialhilfeträger oder die Landeskasse, die Kosten tragen. Die [[Unterbringung]] des Betreuten nach § 63 StGB hat auch seinen [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] in den Rheinischen Kliniken begründet. Diese stellen nunmehr den Mittelpunkt seiner Lebensführung dar, da ein Ende der [[Unterbringung]] nicht absehbar ist. Die Frage, welche Form von Aufenthalt vorliegt, bestimmt sich nach objektiven Kriterien, der Wille des Betroffenen spielt hierbei keine entscheidende Rolle.
    
'''''OLG München, Beschluss vom 28.07.2006, 33 Wx 075/06, [[BtPrax]] 2006, 182 = FGPrax 2006, 213 = [[BtMan]] 2006, 217'''''
 
'''''OLG München, Beschluss vom 28.07.2006, 33 Wx 075/06, [[BtPrax]] 2006, 182 = FGPrax 2006, 213 = [[BtMan]] 2006, 217'''''
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Ein Betreuter kann in einem psychiatrischen Krankenhaus [[Unterbringung|Untergebrachter]] seinen Daseinsmittelpunkt und damit seinen [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] in einer solchen Klinik begründen. Wenn auch nach wohl überwiegender Auffassung im Zivilrecht alleine das zwangsweise Verbringen oder Verbleiben grundsätzlich keinen [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] an dem jeweiligen Ort begründet (vgl. BayObLG Beschluss vom 09.01.2003 – 3Z AR 47/02 zit. nach Juris; OLG Köln FamRZ 1996, 946; Palandt/Heldrich, BGB 65. Aufl. Art. 5 EGBGB Rdnr. 10 m.w.N.; anders für die Strafhaft wohl OLG Düsseldorf MDR 1969, 143), so entscheiden jedoch die Gesamtumstände des Einzelfalles, ob ein Untergebrachter seinen Daseinsmittelpunkt und damit auch seinen [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] dennoch in einer solchen Klinik hat.
 
Ein Betreuter kann in einem psychiatrischen Krankenhaus [[Unterbringung|Untergebrachter]] seinen Daseinsmittelpunkt und damit seinen [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] in einer solchen Klinik begründen. Wenn auch nach wohl überwiegender Auffassung im Zivilrecht alleine das zwangsweise Verbringen oder Verbleiben grundsätzlich keinen [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] an dem jeweiligen Ort begründet (vgl. BayObLG Beschluss vom 09.01.2003 – 3Z AR 47/02 zit. nach Juris; OLG Köln FamRZ 1996, 946; Palandt/Heldrich, BGB 65. Aufl. Art. 5 EGBGB Rdnr. 10 m.w.N.; anders für die Strafhaft wohl OLG Düsseldorf MDR 1969, 143), so entscheiden jedoch die Gesamtumstände des Einzelfalles, ob ein Untergebrachter seinen Daseinsmittelpunkt und damit auch seinen [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] dennoch in einer solchen Klinik hat.
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Ob im Falle einer [[Unterbringung]] auf der Grundlage des § 1906 BGB wegen der voraussichtlichen Dauer derselben im Regelfall anzunehmen ist, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in der [[wikipedia:de:[[wikipedia:de:Psychiatrische Klinik|psychiatrische Klinik]]|psychiatrischen Klinik]] liegt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Gesamtumstände rechtfertigen im vorliegenden Fall jedenfalls diese Annahme. Die Betroffene hielt sich bis zum Ende des Abrechnungszeitraumes bereits zwölf Monate in der [[wikipedia:de:[[wikipedia:de:Psychiatrische Klinik|psychiatrische Klinik]]|psychiatrischen Klinik]] auf. Es ist nicht ersichtlich, dass neben dem Krankenhaus eine Wohnung vorhanden war, in die sie hätte zurückkehren können oder wollen. Vielmehr hatte die Betroffene ihren Aufenthalt im Krankenhaus freiwillig, sogar bis über das Ende der angeordneten Betreuung hinaus verlängert. Dieser Umstand ist ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass die Betroffene zum Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in der Klinik ihren Daseinsmittelpunkt dort gesehen hat. Auch der Umstand, dass die Betroffene nach Beendigung ihres Klinikaufenthaltes nicht in ihre frühere Umgebung zurückgekehrt ist, sondern eine eigene Wohnung in N..... genommen hatte, belegt, dass sie während des Klinikaufenthaltes keinen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen an ihrem früheren Wohnort hatte, den sie im Anschluss an ihren Klinikaufenthalt hätte fortsetzen oder wieder aufnehmen wollen.
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Ob im Falle einer [[Unterbringung]] auf der Grundlage des § 1906 BGB wegen der voraussichtlichen Dauer derselben im Regelfall anzunehmen ist, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in der [[
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[[wikipedia:de:Psychiatrische Klinik|psychiatrischen Klinik]] liegt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Gesamtumstände rechtfertigen im vorliegenden Fall jedenfalls diese Annahme. Die Betroffene hielt sich bis zum Ende des Abrechnungszeitraumes bereits zwölf Monate in der [[wikipedia:de:Psychiatrische Klinik|psychiatrischen Klinik]] auf. Es ist nicht ersichtlich, dass neben dem Krankenhaus eine Wohnung vorhanden war, in die sie hätte zurückkehren können oder wollen. Vielmehr hatte die Betroffene ihren Aufenthalt im Krankenhaus freiwillig, sogar bis über das Ende der angeordneten Betreuung hinaus verlängert. Dieser Umstand ist ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass die Betroffene zum Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in der Klinik ihren Daseinsmittelpunkt dort gesehen hat. Auch der Umstand, dass die Betroffene nach Beendigung ihres Klinikaufenthaltes nicht in ihre frühere Umgebung zurückgekehrt ist, sondern eine eigene Wohnung in N..... genommen hatte, belegt, dass sie während des Klinikaufenthaltes keinen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen an ihrem früheren Wohnort hatte, den sie im Anschluss an ihren Klinikaufenthalt hätte fortsetzen oder wieder aufnehmen wollen.
    
'''''LG Koblenz, Beschluss v. 13.07.2006, 2 T 444/06; NJOZ 2006, 4742 = FamRZ 2006, 1631; erneut LG Koblenz FamRZ 2007, 501'''''
 
'''''LG Koblenz, Beschluss v. 13.07.2006, 2 T 444/06; NJOZ 2006, 4742 = FamRZ 2006, 1631; erneut LG Koblenz FamRZ 2007, 501'''''
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Der BGH hatte über die Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers nach § 5 VBVG zu entscheiden. Streitgegenstand war die Frage, ob der Betreuer den geringeren Vergütungssatz des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VBVG erhält, da sich der Betroffene in Strafhaft befand. Der BGH bejahte hierbei die "Heimeigenschaft" der JVA. Dem Betreuer steht lediglich der Stundenansatz für einen Heimbewohner (§ 5 Abs. 3 VBVG) zu.
 
Der BGH hatte über die Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers nach § 5 VBVG zu entscheiden. Streitgegenstand war die Frage, ob der Betreuer den geringeren Vergütungssatz des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VBVG erhält, da sich der Betroffene in Strafhaft befand. Der BGH bejahte hierbei die "Heimeigenschaft" der JVA. Dem Betreuer steht lediglich der Stundenansatz für einen Heimbewohner (§ 5 Abs. 3 VBVG) zu.
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'''LG Krefeld, Beschluss vom 05.11.2020, 7 T 168/20'''
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Durch eine 7-monatige Strafhaft in einer JVA wird kein gewöhnlicher Aufenthalt in einem Heim iSv § 5 Abs. 3 VBVG begründet. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betreute seine bisherige Wohnung beibehalten hat.
    
== Sonstige Abgrenzungsfragen; [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlicher Aufenthalt]] ==
 
== Sonstige Abgrenzungsfragen; [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlicher Aufenthalt]] ==
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Eine Untersuchungshaft begründet regelmäßig keinen gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen in einem Heim i.S.d. § 5 III  Satz 2 VBVG (Abgrenzung zum Senbeschl v 14.12.2011, XII ZB 521/10 - NJW-RR 2012, 451).
 
Eine Untersuchungshaft begründet regelmäßig keinen gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen in einem Heim i.S.d. § 5 III  Satz 2 VBVG (Abgrenzung zum Senbeschl v 14.12.2011, XII ZB 521/10 - NJW-RR 2012, 451).
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'''LG Krefeld, Beschluss vom 05.11.2020 - 7 T 168/20'''
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Eine Strafhaft von 7 Monaten begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG.
    
= Zu § 5 Abs. 4 VBVG (jetzt § 5 Abs. 2 VBVG), § 9 VBVG: Abrechnungsrhythmus, Rumpfquartale =
 
= Zu § 5 Abs. 4 VBVG (jetzt § 5 Abs. 2 VBVG), § 9 VBVG: Abrechnungsrhythmus, Rumpfquartale =
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'''''OLG München, 33. Zivilsenat, Beschluss 33 Wx 117/06 vom 4.7.2006, [[BtPrax]] 2006, 184 = FamRZ 2006, 1789'''''
 
'''''OLG München, 33. Zivilsenat, Beschluss 33 Wx 117/06 vom 4.7.2006, [[BtPrax]] 2006, 184 = FamRZ 2006, 1789'''''
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Die im Regelfall jeweils nach Ablauf von drei Monaten für diesen Zeitraum geltend zu machende [[Betreuervergütung]] kann bei neuen Betreuungen, die nach Inkrafttreten des [[2. BtÄndG]] angeordnet wurden, auch dann nicht für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden, wenn hierdurch bewirkt würde, dass der Abrechnungszeitraum für nach dem 1.7. 2005 begonnene Betreuungen künftig mit dem Kalenderquartal übereinstimmt.
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Die im Regelfall jeweils nach Ablauf von drei Monaten für diesen Zeitraum geltend zu machende [[Betreuervergütung]] kann bei neuen Betreuungen, die nach Inkrafttreten des [[Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz|2. BtÄndG]] angeordnet wurden, auch dann nicht für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden, wenn hierdurch bewirkt würde, dass der Abrechnungszeitraum für nach dem 1.7. 2005 begonnene Betreuungen künftig mit dem Kalenderquartal übereinstimmt.
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Nach § 9 VBVG könne nach Ablauf von jeweils drei Monaten die [[Betreuervergütung|Vergütung]] für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Lediglich bei Altfällen, bei denen der Betreuungsbeginn vor dem 1.7.2005 lag, sei die Vorschrift so auszulegen, dass die Abrechnungsquartale nach § 9 VBVG nicht von Beginn der Betreuung an, sondern ab Inkrafttreten des [[2. BtÄndG]] zu rechnen seien. Diese Auslegung werde dem Zweck der Bestimmung, ein praktikables Abrechnungsverfahren zu gewährleisten, für diese Fälle am besten gerecht. Der Gesetzgeber habe sich ausweislich der Begründung zur Übergangsvorschrift in Art. 12 des 2. BtÄndG gerade im Hinblick auf die Vergütungsregelungen dazu entschlossen, das Gesetz zu Beginn eines Kalenderquartals in Kraft treten zu lassen. Die Begründung habe dies als einen abrechnungstechnisch sinnvollen Termin angesehen. Der Gesetzgeber sei also davon ausgegangen, dass die Abrechnungsquartale für die Altfälle ab diesem Zeitpunkt berechnet werden sollen. In Fällen, in denen die Betreuung erst nach Inkrafttreten des 2. BtÄndG am 1.7.2005 begonnen hat, liege eine den Altfällen nicht vergleichbare Sachlage vor. Bereits nach dem Wortlaut des § 9 VBVG könne die [[Betreuervergütung|Vergütung]] jeweils nur für einen Zeitraum von drei Monaten geltend gemacht werden. Beginne die Betreuung nicht am Anfang eines Kalenderquartals, werde dann aber zum Ende des Kalenderquartals abgerechnet, übersteige der abgerechnete Zeitraum diese drei Monate.
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Nach § 9 VBVG könne nach Ablauf von jeweils drei Monaten die [[Betreuervergütung|Vergütung]] für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Lediglich bei Altfällen, bei denen der Betreuungsbeginn vor dem 1.7.2005 lag, sei die Vorschrift so auszulegen, dass die Abrechnungsquartale nach § 9 VBVG nicht von Beginn der Betreuung an, sondern ab Inkrafttreten des [[Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz|2. BtÄndG]] zu rechnen seien. Diese Auslegung werde dem Zweck der Bestimmung, ein praktikables Abrechnungsverfahren zu gewährleisten, für diese Fälle am besten gerecht. Der Gesetzgeber habe sich ausweislich der Begründung zur Übergangsvorschrift in Art. 12 des 2. BtÄndG gerade im Hinblick auf die Vergütungsregelungen dazu entschlossen, das Gesetz zu Beginn eines Kalenderquartals in Kraft treten zu lassen. Die Begründung habe dies als einen abrechnungstechnisch sinnvollen Termin angesehen. Der Gesetzgeber sei also davon ausgegangen, dass die Abrechnungsquartale für die Altfälle ab diesem Zeitpunkt berechnet werden sollen. In Fällen, in denen die Betreuung erst nach Inkrafttreten des 2. BtÄndG am 1.7.2005 begonnen hat, liege eine den Altfällen nicht vergleichbare Sachlage vor. Bereits nach dem Wortlaut des § 9 VBVG könne die [[Betreuervergütung|Vergütung]] jeweils nur für einen Zeitraum von drei Monaten geltend gemacht werden. Beginne die Betreuung nicht am Anfang eines Kalenderquartals, werde dann aber zum Ende des Kalenderquartals abgerechnet, übersteige der abgerechnete Zeitraum diese drei Monate.
    
Auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage der steuerlichen Auswirkungen der [[Betreuervergütung|Vergütung]] nach Abrechnungs- und nicht nach Kalenderquartalen brauchte das Landgericht nicht einzugehen. Derartige Erwägungen sind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und nach seinem Sinn irrelevant. Im Übrigen vermag der Senat sie auch inhaltlich nicht nachzuvollziehen. Die Betroffene erleidet keinen finanziellen Nachteil, da sie die für den Abrechnungszeitraum 14.12.2005 bis 13.03.2006 gezahlte [[Betreuervergütung|Vergütung]] im Steuerjahr 2006 in Ansatz bringen kann.
 
Auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage der steuerlichen Auswirkungen der [[Betreuervergütung|Vergütung]] nach Abrechnungs- und nicht nach Kalenderquartalen brauchte das Landgericht nicht einzugehen. Derartige Erwägungen sind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und nach seinem Sinn irrelevant. Im Übrigen vermag der Senat sie auch inhaltlich nicht nachzuvollziehen. Die Betroffene erleidet keinen finanziellen Nachteil, da sie die für den Abrechnungszeitraum 14.12.2005 bis 13.03.2006 gezahlte [[Betreuervergütung|Vergütung]] im Steuerjahr 2006 in Ansatz bringen kann.
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'''''LG München I, Beschluss 13 T 22696/05 vom 19.1.2006, FamRZ 2006, 1484'''''
 
'''''LG München I, Beschluss 13 T 22696/05 vom 19.1.2006, FamRZ 2006, 1484'''''
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Die Vorschrift des § 9 VBVG ist bei allen Altfällen so auszulegen, dass die Abrechnungsperiode nach § 9 VBVG (anders als für die Stundenansätze nach § 5 VBVG relevanten Monate) nicht vom Beginn der Betreuung an zu rechnen sind, sondern generell ab In-Kraft-Treten des [[2. BtÄndG]] am 1.7.2005.
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Die Vorschrift des § 9 VBVG ist bei allen Altfällen so auszulegen, dass die Abrechnungsperiode nach § 9 VBVG (anders als für die Stundenansätze nach § 5 VBVG relevanten Monate) nicht vom Beginn der Betreuung an zu rechnen sind, sondern generell ab In-Kraft-Treten des [[Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz|2. BtÄndG]] am 1.7.2005.
    
'''''LG Wuppertal, Beschlüsse 6 T 8/06 vom 13.06.2006 und 6 T 452/06 vom 02.08.2006 und FamRZ 2006, 1066 sowie 6 T 8/06 vom 09.01.2007'''''
 
'''''LG Wuppertal, Beschlüsse 6 T 8/06 vom 13.06.2006 und 6 T 452/06 vom 02.08.2006 und FamRZ 2006, 1066 sowie 6 T 8/06 vom 09.01.2007'''''
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Der Betreuer, der in Unkenntnis des Todes des Betroffenen zunächst weiter tätig wurde, ist insoweit allenfalls in analoger Anwendung von § 6 Satz 1 VBVG und nicht pauschal nach den §§ 4, 5 VBVG zu entschädigen.
 
Der Betreuer, der in Unkenntnis des Todes des Betroffenen zunächst weiter tätig wurde, ist insoweit allenfalls in analoger Anwendung von § 6 Satz 1 VBVG und nicht pauschal nach den §§ 4, 5 VBVG zu entschädigen.
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'''BGH, Beschluss vom 16. März 2022 - XII ZB 248/21''', FamRZ 2022, 983
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Bei einem Wechsel des Berufsbetreuers während eines laufenden Abrechnungsmonats berechnet sich die Vergütung des ausscheidenden Betreuers zeitanteilig nach Tagen bis zur Beendigung der Betreuung. Maßgeblich für die Beendigung ist dabei nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft, sondern der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Betreuerwechsel. In dem Verfahren war die Frage strittig, ob einem entlassenen Betreuer ein Vergütungsanspruch für die Fortsetzung seiner Tätigkeit zusteht, wenn er gegen seine Entlassung Beschwerde eingelegt hat. Der Bundesgerichtshof hat dies unter Hinweis auf § 5 VBVG und die §§ 187 ff. BGB und § 287 FamFG verneint.
    
= Zu § 5 Abs. 5 VBVG, jetzt § 5a Abs. 3 VBVG 2019 (Abgabe an ehrenamtlichen Betreuer) =
 
= Zu § 5 Abs. 5 VBVG, jetzt § 5a Abs. 3 VBVG 2019 (Abgabe an ehrenamtlichen Betreuer) =
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Die Berechnung der einem Berufsbetreuer bei einem Wechsel zu einem ehrenamtlichen Betreuer gem. § 5 Abs. 5 VBVG zu vergütenden Monate erfolgt nach Betreuungsmonaten und nicht nach Kalendermonaten.
 
Die Berechnung der einem Berufsbetreuer bei einem Wechsel zu einem ehrenamtlichen Betreuer gem. § 5 Abs. 5 VBVG zu vergütenden Monate erfolgt nach Betreuungsmonaten und nicht nach Kalendermonaten.
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'''Landgericht Itzehoe, Beschluss vom 29.04.2020 - 4 T 68/20;''' FamRZ 2020, 1773:
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Zusätzliche Pauschale nach § 5a Abs. 3 VBVG nur bei Personenverschiedenheit der Betreuer.
    
= Zur Anwendung des VBVG auch bei Vergütungsansprüchen [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]] =
 
= Zur Anwendung des VBVG auch bei Vergütungsansprüchen [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]] =
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====Umsatzsteuer====
 
====Umsatzsteuer====
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Seit 1.7.2013 ist durch Änderung des § 4 UStG die Führung von Betreuungen ausdrücklich von der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) befreit. Der verbliebene Gesetzesverweis in § 4 Abs. 2 VBVG ist insoweit irreführend.
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Seit 1.7.2013 ist durch Änderung des § 4 UStG die Führung von Betreuungen ausdrücklich von der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) befreit. Der verbliebene Gesetzesverweis in § 4 Abs. 2 VBVG ist insoweit irreführend. Er wurde durch die [[Betreuervergütung 2019|VBVG-Neuregelung zum Juli 2019]] gestrichen.
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=Weblinks=
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==Podcast betroyt.de==
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/VBVG_Rechtsprechung.pdf Die obige Rechtsprechungsübersicht als PDF-Datei]
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*[https://betroyt.de/podcast/#29 Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Betreuervergütung]  
    
==Literatur==
 
==Literatur==
 
*Amedick: Die JVA als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG; BtPrax 2012, 147
 
*Amedick: Die JVA als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG; BtPrax 2012, 147
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*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/die-verguetung-des-betreuers/ Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; neu, 7. Auflage 2019] [http://www.horstdeinert.de/verguetung.htm Infos hierzu ], ISBN 978-3-8462-0841-0
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846215422/internetsevon-21 Felix: Vergütungskompass Betreuungsrecht, Reguvis, Köln 2024, 250 Seiten, 44 €]
    
=Siehe auch=
 
=Siehe auch=
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[[Betreuervergütung]], [[Stundensatz]], [[Mittellosigkeit]], [[Aufwendungsersatz]], [[VBVG]], [[Regress der Staatskasse]]
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* [[Rechtsprechung]], [[Betreuervergütung]], [[Stundensatz]], [[Mittellosigkeit]], [[Aufwendungsersatz]], [[VBVG]], [[Regress der Staatskasse]], [[Betreutes Wohnen]]
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* [[Rechtsweg in Deutschland]]
    
[[Kategorie:Betreuerentschädigung]]
 
[[Kategorie:Betreuerentschädigung]]
 
[[Kategorie:Rechtsprechung]]
 
[[Kategorie:Rechtsprechung]]
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