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===Anzeigepflicht beim BGB-Auftrag===
 
===Anzeigepflicht beim BGB-Auftrag===
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Wer in Deutschland zur unentgeltlichen Besorgung gewisser Geschäfte beauftragt wurde, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht ausführt (z.B. wegen Überforderung oder Krankheit), verpflichtet, die Nichtausführung dem Auftraggeber anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht ist in § 663 BGB allgemeingesetzlich geregelt. Nur wenn der [[Unterstützungspflicht|unterstützungspflichtige]] Auftraggeber von dieser Unterlassung im Einzelfall Kenntnis erlangt, kann ein anderer geeigneter Mensch, z.B. ein [[Ergänzungsbetreuer]] oder [[Verhinderungsbetreuer]], einmalig beauftragt oder für länger [[Betreuerbestellung|bestellt werden]].
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Wer in Deutschland zur unentgeltlichen Besorgung gewisser Geschäfte beauftragt wurde, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht ausführt (z.B. wegen Überforderung oder Krankheit), verpflichtet, die Nichtausführung dem Auftraggeber anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht ist in § 663 BGB allgemeingesetzlich geregelt. Nur wenn der [[Unterstützungspflicht|unterstützungspflichtige]] Auftraggeber von dieser Unterlassung im Einzelfall Kenntnis erlangt, kann ein anderer geeigneter Mensch, z.B. ein [[Ergänzungsbetreuer]] oder [[Verhinderungsbetreuer]], einmalig beauftragt oder für länger [[Betreuerbestellung|bestellt werden]]. Siehe auch bei [[Mitteilungspflicht]]
    
==Anspruch auf Aufwendungsersatz==
 
==Anspruch auf Aufwendungsersatz==
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