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==Rückgabe des Betreuerausweises==
 
==Rückgabe des Betreuerausweises==
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Nach dem Ende der Betreuung (§§ 1870, 1871 BGB), sei es durch [[Aufhebung der Betreuung]] oder [[Tod des Betreuten]], wie auch nach einer [[Betreuerentlassung]] (§ 1868 BGB) infolge [[Betreuerwechsel]]s, hat der bisherige Betreuer dem [[Betreuungsgericht]] den [[Betreuerausweis]] zurückzugeben ({{Zitat de §|290|famfg}} FamfG. Üblicherweise wird auch erwartet, einen [[Schlussbericht]] einzureichen ({{Zitat de §|1863|bgb}} Abs. 5 BGB).
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Nach dem Ende der Betreuung (§§ 1870, 1871 BGB), sei es durch [[Aufhebung der Betreuung]] oder [[Tod des Betreuten]], wie auch nach einer [[Betreuerentlassung]] (§ 1868 BGB) infolge [[Betreuerwechsel]]s, hat der bisherige Betreuer dem [[Betreuungsgericht]] den [[Betreuerausweis]] zurückzugeben ({{Zitat de §|290|famfg}} FamfG). Üblicherweise wird auch erwartet, einen [[Schlussbericht]] einzureichen ({{Zitat de §|1863|bgb}} Abs. 4 BGB).
    
==Schlussbericht und Schlussrechnungslegung==
 
==Schlussbericht und Schlussrechnungslegung==
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Dieser [[Schlussbericht]] und die [[Schlussrechnungslegung]] ({{Zitat de §|1872|bgb}} BGB) sind beim Betreuungsgericht vorzulegen ({{Zitat de §|1873|bgb}} BGB). Soweit der Betreuer schon bisher rechnungslegungspflichtig war (nicht befreiter Betreuer), beinhaltet die Schlussrechnungslegung den Zeitraum seit der letzten regelmäßigen [[Rechnungslegung]] ({{Zitat de §|1865|bgb}} BGB) bis zum Betreuungsende.
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Dieser [[Schlussbericht]] und die [[Schlussrechnungslegung]] ({{Zitat de §|1872|bgb}} BGB) sind beim [[Betreuungsgericht]] vorzulegen ({{Zitat de §|1873|bgb}} BGB). Soweit der Betreuer schon bisher rechnungslegungspflichtig war (nicht befreiter Betreuer), beinhaltet die Schlussrechnungslegung den Zeitraum seit der letzten regelmäßigen [[Rechnungslegung]] ({{Zitat de §|1865|bgb}} BGB) bis zum Betreuungsende.
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Soweit der bisherige Betreuer ein [[befreiter Betreuer]] war ({{Zitat de §|1859|bgb}} Abs. 2 BGB), also ein naher Angehöriger des Betreuten oder ein [[Vereinsbetreuer|Vereins-]] oder [[Behördenbetreuer]], ist nur nach § 1872 Abs. 5 eine letzte Vermögenszusammenstellung anzufertigen.
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Soweit der bisherige Betreuer ein [[befreiter Betreuer]] war ({{Zitat de §|1859|bgb}} Abs. 2 BGB), also ein naher Angehöriger des Betreuten oder ein [[Vereinsbetreuer|Vereins-]] oder [[Behördenbetreuer]], ist nur nach § 1872 Abs. 4 BGB eine letzte [[Vermögensverzeichnis|Vermögenszusammenstellung]] anzufertigen.
    
Die Schlussrechnung ist allerdings nur dann dem Gericht vorzulegen, wenn entweder
 
Die Schlussrechnung ist allerdings nur dann dem Gericht vorzulegen, wenn entweder
 
*ein [[Betreuerwechsel]] vorliegt
 
*ein [[Betreuerwechsel]] vorliegt
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*der Ex-Betreute oder der Erbe es binnen 6 Wochen nach dem Hinweis auf dieses Recht schriftich verlangen
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*der Ex-Betreute oder der Erbe es binnen 6 Wochen nach dem Hinweis auf dieses Recht schriftich ggü dem Gericht verlangen
 
*der Ex-Betreute oder der Erbe binnen 6 Monaten nach Betreuungsende unbekannt oder unauffindbar sind.
 
*der Ex-Betreute oder der Erbe binnen 6 Monaten nach Betreuungsende unbekannt oder unauffindbar sind.
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Der bisherige Betreuer hat außerdem eine umfassende Rechenschafts- und Herausgabepflicht gegenüber dem bisherigen Betreuten im Falle der [[Betreuungsaufhebung]]. Sofern es sich um einen [[Betreuerwechsel]] handelt, besteht diese Pflicht gegenüber dem Nachfolgebetreuer.
 
Der bisherige Betreuer hat außerdem eine umfassende Rechenschafts- und Herausgabepflicht gegenüber dem bisherigen Betreuten im Falle der [[Betreuungsaufhebung]]. Sofern es sich um einen [[Betreuerwechsel]] handelt, besteht diese Pflicht gegenüber dem Nachfolgebetreuer.
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Im Falle des [[Tod des Betreuten|Todes]] besteht die Pflicht gegenüber dem Erben ({{Zitat de §|1922|bgb}} BGB). Dieser sollte sich entweder mit einem [[wikipedia:de:Erbschein|Erbschein]] ({{Zitat de §|2353|bgb}} BGB) ausweisen oder auf sonstige Weise durch schriftliche Erklärung bestätigen, dass er die Erbschaft angenommen hat.
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Im Falle des [[Tod des Betreuten|Todes]] besteht die Pflicht gegenüber dem Erben ({{Zitat de §|1922|bgb}} BGB). Dieser sollte sich entweder mit einem [[wikipedia:de:Erbschein|Erbschein]] ({{Zitat de §|2353|bgb}} BGB) ausweisen oder auf sonstige Weise durch schriftliche Erklärung bestätigen, dass er die [[Erbschaft]] angenommen hat.
    
Sind mehrere Personen Erben, bilden diese eine [[wikipedia:de:Erbengemeinschaft|Erbengemeinschaft]] ({{Zitat de §|2032|bgb}} BGB). In einem solchen Fall kann die Auskunft bzw. Herausgabe nur gegenüber der gesamten Erbengemeinschaft erfolgen ({{Zitat de §|2039|bgb}} BGB). Ggf. muss sich ein einzelner der Erben von den anderen Erben zur Auskunft und Herausgabe bevollmächtigen lassen. Für eine solche Vollmacht gibt es keine Formvorschrift. Sie sollte aber schriftlich vorliegen.
 
Sind mehrere Personen Erben, bilden diese eine [[wikipedia:de:Erbengemeinschaft|Erbengemeinschaft]] ({{Zitat de §|2032|bgb}} BGB). In einem solchen Fall kann die Auskunft bzw. Herausgabe nur gegenüber der gesamten Erbengemeinschaft erfolgen ({{Zitat de §|2039|bgb}} BGB). Ggf. muss sich ein einzelner der Erben von den anderen Erben zur Auskunft und Herausgabe bevollmächtigen lassen. Für eine solche Vollmacht gibt es keine Formvorschrift. Sie sollte aber schriftlich vorliegen.
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Soweit infolge unklarer Erbschaftsverhältnisse durch das [[wikipedia:de:Nachlassgericht|Nachlassgericht]] ein [[wikipedia:de:Nachlasspfleger|Nachlasspfleger]] bestellt wurde ({{Zitat de §|1960|bgb}}, {{Zitat de §|1961|bgb}} BGB), hat der bisherige Betreuer die Auskunft und Vermögensherausgabe an den Nachlasspfleger vorzunehmen.
 
Soweit infolge unklarer Erbschaftsverhältnisse durch das [[wikipedia:de:Nachlassgericht|Nachlassgericht]] ein [[wikipedia:de:Nachlasspfleger|Nachlasspfleger]] bestellt wurde ({{Zitat de §|1960|bgb}}, {{Zitat de §|1961|bgb}} BGB), hat der bisherige Betreuer die Auskunft und Vermögensherausgabe an den Nachlasspfleger vorzunehmen.
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Zur Vermögensherausgabe gehört die Herausgabe von Wohnungsschlüsseln, hinterlegtem Schmuck, Kontounterlagen, Bargeld. Der Betreuer sollte sich den Empfang im Einzelnen quittieren lassen. Bei einer Aktenherausgabe sollte diese durchnummeriert und der Empfang auch so detailliert quittiert werden. Sonstiges Erlangte ist insbesondere der gesamte Schriftverkehr im Rahmen der gesetzlichen Vertretung.
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Zur Vermögensherausgabe gehört die Herausgabe von Wohnungsschlüsseln, hinterlegtem Schmuck, Kontounterlagen, Bargeld. Der Betreuer sollte sich den Empfang im Einzelnen quittieren lassen. Bei einer Aktenherausgabe sollte diese durchnummeriert und der Empfang auch so detailliert quittiert werden. Sonstiges Erlangte ist insbesondere der gesamte Schriftverkehr im Rahmen der [[gesetzliche Vertretung|gesetzlichen Vertretung]].
    
Ist vom Nachlassgericht ein Nachlasspfleger bestellt, hat der bisherige Betreuer die Vermögenswerte an den Nachlasspfleger herauszugeben, so das OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.07, 7 U 248/06, NJW-RR 2008, 313 = FamRZ 2007, 2109 = Rpfleger 2007, 606;  
 
Ist vom Nachlassgericht ein Nachlasspfleger bestellt, hat der bisherige Betreuer die Vermögenswerte an den Nachlasspfleger herauszugeben, so das OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.07, 7 U 248/06, NJW-RR 2008, 313 = FamRZ 2007, 2109 = Rpfleger 2007, 606;  
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Pflicht des Nachfolgebetreuers zur Anforderung und Prüfung der Schlussrechnung des ausgeschiedenen Betreuers.
 
Pflicht des Nachfolgebetreuers zur Anforderung und Prüfung der Schlussrechnung des ausgeschiedenen Betreuers.
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==Akteneinsicht bzw. –herausgabe; Entlastungserklärung==
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==[[Akteneinsicht]] bzw. –herausgabe; Entlastungserklärung==
 
[[Bild:Behoerde.jpg|200px|right]]
 
[[Bild:Behoerde.jpg|200px|right]]
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Achtung:die nachstehende Zweifelsfrage ist seit 1.1.23 geklärt. Die Herausgabepflicht ergibt sich nun aus § 1872 BGB.
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'''Achtung: die nachstehende Zweifelsfrage ist seit 1.1.23 geklärt. Die Herausgabepflicht ergibt sich nun aus § 1872 BGB.'''
    
Nicht ganz eindeutig ist es, ob es auch eine Pflicht zur Herausgabe der Betreuerakte (sog. Handakte) gibt. Jedenfalls ist zumindest alles herauszugeben, was der frühere Betreute, der Erbe bzw. der Nachfolgebetreuer für weitere Ansprüche benötigt. Hierzu sollte umfassende Akteneinsicht gewährt werden.
 
Nicht ganz eindeutig ist es, ob es auch eine Pflicht zur Herausgabe der Betreuerakte (sog. Handakte) gibt. Jedenfalls ist zumindest alles herauszugeben, was der frühere Betreute, der Erbe bzw. der Nachfolgebetreuer für weitere Ansprüche benötigt. Hierzu sollte umfassende Akteneinsicht gewährt werden.
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Einen Anspruch auf Rechenschaftslegung hat grundsätzlich die eine (vertretene) Seite des Schuldverhältnisses gegen die andere.  Der Anspruch auf Rechenschaftslegung ist demnach zunächst privatrechtlicher Natur.  Für die Geltendmachung eines solchen Anspruches ist der Prozessweg gegeben.  Die Pflicht zur jährlichen [[Rechnungslegung]] dagegen ist eine Amtspflicht des öffentlichen Betreueramtes,  sie kann nur vom [[Betreuungsgericht]] geltend gemacht werden und ist mit Zwangsmitteln durchsetzbar (§ 1865 BGB, § 35 FamFG).
 
Einen Anspruch auf Rechenschaftslegung hat grundsätzlich die eine (vertretene) Seite des Schuldverhältnisses gegen die andere.  Der Anspruch auf Rechenschaftslegung ist demnach zunächst privatrechtlicher Natur.  Für die Geltendmachung eines solchen Anspruches ist der Prozessweg gegeben.  Die Pflicht zur jährlichen [[Rechnungslegung]] dagegen ist eine Amtspflicht des öffentlichen Betreueramtes,  sie kann nur vom [[Betreuungsgericht]] geltend gemacht werden und ist mit Zwangsmitteln durchsetzbar (§ 1865 BGB, § 35 FamFG).
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Die Befreiung des Betreuers von seiner Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung befreit ihn von einer Amtspflicht. Die [[Aufsicht|Kontrollbefugnisse]] des Betreuungsgericht sind durch diese Befreiung verringert. Eine nachteilige Folge der Befreiung für die betreute Person kann sich nur mittelbar ergeben, wenn nach einer Amtspflichtverletzung des Betreuers (die im Rahmen einer jährlichen Rechnungslegung hätte erkannt werden können) eine Maßnahme des Betreuungsgerichtes (§ 1862 Abs. 2 BGB) nicht zeitnah erfolgt. Mit der Befreiung von der Pflicht zur Rechenschaftslegung und damit von der Schlussrechnung wäre der betreuten Person jedoch ein privatrechtlicher Anspruch genommen worden. Dies wäre ein Eingriff in die Privatautonomie und das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) und kaum zu rechtfertigen.
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Die Befreiung des Betreuers von seiner Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung befreit ihn von einer Amtspflicht. Die [[Aufsicht|Kontrollbefugnisse]] des Betreuungsgericht sind durch diese Befreiung verringert. Eine nachteilige Folge der Befreiung für die betreute Person kann sich nur mittelbar ergeben, wenn nach einer [[Amtspflichtverletzung]] des Betreuers (die im Rahmen einer jährlichen Rechnungslegung hätte erkannt werden können) eine Maßnahme des Betreuungsgerichtes (§ 1862 Abs. 2 BGB) nicht zeitnah erfolgt. Mit der Befreiung von der Pflicht zur Rechenschaftslegung und damit von der [[Schlussrechnung]] wäre der betreuten Person jedoch ein privatrechtlicher Anspruch genommen worden. Dies wäre ein Eingriff in die Privatautonomie und das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) und kaum zu rechtfertigen.
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Betreuer ohne einen [[Aufgabenkreis]] zur [[Vermögenssorge|Vermögensverwaltung]] müssen eine Rechenschaft gem. §§ 1872, 259 Abs. 1 BGB nicht ablegen können. Als gesetzliche Vertreter waren sie nicht zu vermögensverwaltenden Entscheidungen und Rechtshandlungen befugt; es kann von Ihnen daher auch keine Aufzeichnung von solchen Vorgängen verlangt werden.
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Betreuer ohne einen [[Aufgabenkreis]] zur [[Vermögenssorge|Vermögensverwaltung]] müssen eine Rechenschaft gem. §§ 1872, 259 Abs. 1 BGB nicht ablegen können. Als [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] waren sie nicht zu vermögensverwaltenden Entscheidungen und Rechtshandlungen befugt; es kann von Ihnen daher auch keine Aufzeichnung von solchen Vorgängen verlangt werden.
    
===Verzicht auf die Schlussrechnung===
 
===Verzicht auf die Schlussrechnung===
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Der Anspruchsberechtigte konnte schon bisher durch Vertrag mit dem bisherigen Betreuer auf eine Schlussrechenschaft verzichten, wodurch auch die Prüfung der Schlussrechnung durch das BetrG (§ 1873 BGB) entfällt. Dies ist allgemeine Ansicht, sofern es sich beim Anspruchsberechtigten um den bisherigen Betreuten (soweit dieser geschäftsfähig ist) oder den Erben des verstorbenen Betreuten handelt (RGZ 115, 368/370; Damrau/Zimmermann aaO Rz 7; Staudinger/Engler aaO Rz 31; MünchKomm/Wagenitz aaO Rz 8; Erman/Holzhauer aaO Rz 3; Soergel/Zimmermann aaO Rz 7; Wesche Rpfleger 1986, 44, LG Saarbrücken BtPrax 2009, 195 = FamRZ 2009, 1350).  
 
Der Anspruchsberechtigte konnte schon bisher durch Vertrag mit dem bisherigen Betreuer auf eine Schlussrechenschaft verzichten, wodurch auch die Prüfung der Schlussrechnung durch das BetrG (§ 1873 BGB) entfällt. Dies ist allgemeine Ansicht, sofern es sich beim Anspruchsberechtigten um den bisherigen Betreuten (soweit dieser geschäftsfähig ist) oder den Erben des verstorbenen Betreuten handelt (RGZ 115, 368/370; Damrau/Zimmermann aaO Rz 7; Staudinger/Engler aaO Rz 31; MünchKomm/Wagenitz aaO Rz 8; Erman/Holzhauer aaO Rz 3; Soergel/Zimmermann aaO Rz 7; Wesche Rpfleger 1986, 44, LG Saarbrücken BtPrax 2009, 195 = FamRZ 2009, 1350).  
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Soweit ein Nachfolgebetreuer der Anspruchsberechtigte ist, war die Rechtsauffassung zum Verzicht auf eine Schlussrechenschaft strittig. Nach der Neuregelung besteht die Verpflichtung beim Betreuerwechsel immer (§ 1872 Abs. 4 BGB)
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Soweit ein Nachfolgebetreuer der Anspruchsberechtigte ist, war die Rechtsauffassung zum Verzicht auf eine Schlussrechenschaft strittig. Nach der Neuregelung besteht die Verpflichtung beim [[Betreuerwechsel]] immer (§ 1872 Abs. 3 BGB)
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Bleibt die Betreuung (Im Rahmen eines Betreuerswechsels oder nach dem Tod des Betreuers) als solche bestehen, kann der Betreute den bisherigen Betreuer (oder dessen Erben) nicht von der Pflicht zur Schlussrechenschaft entbinden (OLG Hamm Rpfleger 1989, 20; Jürgens/Klüsener aaO Rz 11).
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Bleibt die Betreuung (Im Rahmen eines [[Betreuerwechsel]]s oder nach dem [[Tod des Betreuers]]) als solche bestehen, kann der Betreute den bisherigen Betreuer (oder dessen Erben) nicht von der Pflicht zur Schlussrechenschaft entbinden (OLG Hamm Rpfleger 1989, 20; Jürgens/Klüsener aaO Rz 11).
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==Siehe auch==
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* [[Eidesstattliche Versicherung]]
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* [[Schlussrechnung]], [[Schlussbericht]]
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* [[Wohnungsauflösung]]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
 
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]
 
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]
 
*Bienwald: Rechungslegungspflicht des Ersatzbetreuers nach dem Tod des Regelbetreuers? Rpfleger 2012, 593
 
*Bienwald: Rechungslegungspflicht des Ersatzbetreuers nach dem Tod des Regelbetreuers? Rpfleger 2012, 593
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*Gimbel: Neues am Ende: die Herausgabeverpflichtung gemäß § 1872 Abs. 1 BGB, BtR 2024, 65
 
*Gleißner: Entlastungserklärung für Vormund und Pfleger; Rpfleger 1986, 462
 
*Gleißner: Entlastungserklärung für Vormund und Pfleger; Rpfleger 1986, 462
 
*Grothe: Befreite Betreuer und [[Rechnungslegung]] nach Beendigung der Betreuung; Rpfleger 2005, 173
 
*Grothe: Befreite Betreuer und [[Rechnungslegung]] nach Beendigung der Betreuung; Rpfleger 2005, 173
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*Holtermann: Die Reform der Schlusstätigkeiten – Arbeitserleichterung oder Arbeit ohne Ende? Betrachtung der §§ 1872, 1873 BGB unter der Lupe der Erforderlichkeit; BtR 2024, 25
 
*Jochum: Keine Verfügung über Nachlasskonten nach dem Tode des Betreuten, [[BtPrax]] 1996, 88
 
*Jochum: Keine Verfügung über Nachlasskonten nach dem Tode des Betreuten, [[BtPrax]] 1996, 88
 
*Pardey: Vermögensherausgabe und [[Rechnungslegung]]; DAVorm 1987, 415
 
*Pardey: Vermögensherausgabe und [[Rechnungslegung]]; DAVorm 1987, 415
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* Pelkmann, Neuregelung zur Vergütung und Schlussabwicklung im Betreuungs- und Vormundschaftsrecht – Die Änderungen im VBVG und BGB durch das KostBRÄG 2025, FamRZ 2026, 503
 
*Thielke: Anfangsbericht - Anfangsgespräch - Jahresbericht - Schlussbericht; BtPrax 2022, 39
 
*Thielke: Anfangsbericht - Anfangsgespräch - Jahresbericht - Schlussbericht; BtPrax 2022, 39
 
*Thielke: Gut gemeint, aber Ziel verfehlt? Die neuen Vorschriften zur Schlussabwicklung; Teil 1 BtPrax 2023, 193; Teil 2 BtPrax 2024, 3
 
*Thielke: Gut gemeint, aber Ziel verfehlt? Die neuen Vorschriften zur Schlussabwicklung; Teil 1 BtPrax 2023, 193; Teil 2 BtPrax 2024, 3
 
*Vogt: Tod der betreuten Person - Die Führung von Nachlasskonten, [[BtPrax]] 1996, 52
 
*Vogt: Tod der betreuten Person - Die Führung von Nachlasskonten, [[BtPrax]] 1996, 52
 
*Wesche: Rechenschaftspflicht am Ende einer befreiten Vormundschaft; Rpfleger 1986, 44 = DAVorm 1987, 167
 
*Wesche: Rechenschaftspflicht am Ende einer befreiten Vormundschaft; Rpfleger 1986, 44 = DAVorm 1987, 167
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*Zimmermann: Enthält § 1872 BGB eine Erbenermittlungspflicht des Betreuers? Rpfleger 2026, 14
    
==Formulare==
 
==Formulare==
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