Liegt zum Beispiel eine Vollmacht nur bezüglich vermögensrechtlicher Fragen vor, besteht aber auch das Erfordernis in Fragen der [[Gesundheitssorge]] zu handeln, würde der Betreuer den Aufgabenbereich [[Gesundheitssorge]] behalten, der Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]] wäre aber aufzuheben (§ 1871 BGB). | Liegt zum Beispiel eine Vollmacht nur bezüglich vermögensrechtlicher Fragen vor, besteht aber auch das Erfordernis in Fragen der [[Gesundheitssorge]] zu handeln, würde der Betreuer den Aufgabenbereich [[Gesundheitssorge]] behalten, der Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]] wäre aber aufzuheben (§ 1871 BGB). |