Eine Haftung im Bereich der Personensorge ist stets diffiziler als in den anderen Bereichen. In der Regel geht es um Fragen der [[Heilbehandlung]] und/oder der freiheitsentziehenden [[Unterbringung]]. So entschied beispielsweise der Bundesgerichtshof am 11. Oktober 2000, dass eine [[Zuführung zur Unterbringung|Zwangsvorführung]] zur ambulanten Verabreichung von Medikamenten unzulässig sei. Das LG Oldenburg bezeichnete die Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim gegen seinen Willen als unzulässig (LG Oldenburg FamRZ 1997, 899). Problematisch ist auch die freiheitsentziehende [[Unterbringung]] nur mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge (OLG Hamm FamRZ 2001, 861). | Eine Haftung im Bereich der Personensorge ist stets diffiziler als in den anderen Bereichen. In der Regel geht es um Fragen der [[Heilbehandlung]] und/oder der freiheitsentziehenden [[Unterbringung]]. So entschied beispielsweise der Bundesgerichtshof am 11. Oktober 2000, dass eine [[Zuführung zur Unterbringung|Zwangsvorführung]] zur ambulanten Verabreichung von Medikamenten unzulässig sei. Das LG Oldenburg bezeichnete die Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim gegen seinen Willen als unzulässig (LG Oldenburg FamRZ 1997, 899). Problematisch ist auch die freiheitsentziehende [[Unterbringung]] nur mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge (OLG Hamm FamRZ 2001, 861). |