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Grundsätzlich entscheiden die ([[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähigen]]) Betroffenen selbst über die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen. Sind Sie jedoch hierzu nicht mehr in der Lage, soll also die Bewegungsfreiheit von nicht einwilligungsfähigen Betroffenen eingeschränkt werden, kann es sich um freiheitsentziehende Maßnahmen gemäß § 1831 Abs. 4 BGB handeln. Über die Anwendung dieser Maßnahmen entscheidet der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], also der rechtliche Betreuer oder der ausreichend Bevollmächtigte.  
 
Grundsätzlich entscheiden die ([[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähigen]]) Betroffenen selbst über die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen. Sind Sie jedoch hierzu nicht mehr in der Lage, soll also die Bewegungsfreiheit von nicht einwilligungsfähigen Betroffenen eingeschränkt werden, kann es sich um freiheitsentziehende Maßnahmen gemäß § 1831 Abs. 4 BGB handeln. Über die Anwendung dieser Maßnahmen entscheidet der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], also der rechtliche Betreuer oder der ausreichend Bevollmächtigte.  
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Dieser beantragt die [[vormundschaftsgerichtliche Genehmigung|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] (§§ 312 ff FamFG). Dazu benötigt das Gericht den entsprechenden Antrag des Betreuers, eine ärztliche Stellungnahme (Attest, meist aber psychiatrisches [[Sachverständigengutachten]]), holt oft die Stellungnahme der [[Betreuungsbehörde]] ist die persönliche [[Anhörung]] durch das Gericht. Danach fällt ein Gerichtsbeschluss (§ 323 FamFG), der entweder eine freiheitsentziehende Maßnahme untersagt oder gestattet.
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Dieser beantragt die [[vormundschaftsgerichtliche Genehmigung|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] (§§ 312 ff FamFG). Dazu benötigt das Gericht den entsprechenden Antrag des Betreuers, eine ärztliche Stellungnahme ([[Arztzeugnis|Attest]], meist aber psychiatrisches [[Sachverständigengutachten]]), holt oft die Stellungnahme der [[Betreuungsbehörde]] ist die persönliche [[Anhörung]] durch das Gericht. Danach fällt ein Gerichtsbeschluss (§ 323 FamFG), der entweder eine freiheitsentziehende Maßnahme untersagt oder gestattet.
    
In diesem schriftlichen [[Gerichtsbeschluss]] ist genau aufgeführt, welche Maßnahme für welchen Zeitraum maximal gestattet wird. Der Beschluss legt eine Obergrenze von Maßnahmen fest, wobei eine freiheitsentz. Maßnahme aber immer nur im aktuell benötigten Ausmaß angewandt werden darf. Erst nach dieser richterlichen Genehmigung darf die Maßnahme weiter geplant und durchgeführt werden.
 
In diesem schriftlichen [[Gerichtsbeschluss]] ist genau aufgeführt, welche Maßnahme für welchen Zeitraum maximal gestattet wird. Der Beschluss legt eine Obergrenze von Maßnahmen fest, wobei eine freiheitsentz. Maßnahme aber immer nur im aktuell benötigten Ausmaß angewandt werden darf. Erst nach dieser richterlichen Genehmigung darf die Maßnahme weiter geplant und durchgeführt werden.
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Besteht noch keine [[gesetzliche Vertretung]] (ist noch kein Betreuer mit passendem [[Aufgabenkreis]] bestellt oder wurde niemand entsprechend bevollmächtigt) regt die Einrichtung beim Betreuungsgericht an, die Notwendigkeit der  Bestellung eines Betreuers mit den entsprechenden [[Aufgabenkreise]]n und die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen zu prüfen. Andere Personen, wie Mitarbeiter der Pflegeeinrichtung, Ärzte oder Angehörige haben keine Entscheidungsbefugnis bezüglich der Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen.
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Besteht noch keine [[gesetzliche Vertretung]] (ist noch kein Betreuer mit passendem [[Aufgabenkreis]] bestellt oder wurde niemand entsprechend bevollmächtigt) [[Anregung der Betreuerbestellung|regt die Einrichtung beim Betreuungsgericht an]], die Notwendigkeit der  [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] mit den entsprechenden [[Aufgabenbereich]]en und die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen zu prüfen. Andere Personen, wie Mitarbeiter der Pflegeeinrichtung, Ärzte oder Angehörige haben keine Entscheidungsbefugnis bezüglich der Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen.
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Unterbringungsähnliche Maßnahmen wurden im Jahre 2008 91.823 mal (2007: 84.466) genehmigt. Dies ist ein Anstieg von 8,71 % ggü. 2007. 2008 gingen die unterbringungsähnlichen Maßnahmen in 21.227 Fällen (= 21,59 %) auf Anträge von Bevollmächtigten zurück (2007: 16.167 = 19,14 %). Die Quote unterbringungsähnlicher Maßnahmen je 10.000 Einwohner schwankte 2008 zwischen 1,14 (2007: 1,4, Berlin) und 20,27 (2007: 18,19, Bayern), Mittelwert war 11,2 (2007: 10,5)
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Unterbringungsähnliche Maßnahmen wurden im Jahre 2008 91.823 mal (2007: 84.466) genehmigt. Dies ist ein Anstieg von 8,71 % ggü. 2007. 2008 gingen die unterbringungsähnlichen Maßnahmen in 21.227 Fällen (= 21,59 %) auf Anträge von Bevollmächtigten zurück (2007: 16.167 = 19,14 %). Die Quote unterbringungsähnlicher Maßnahmen je 10.000 Einwohner schwankte 2008 zwischen 1,14 (2007: 1,4, [[Berlin]]) und 20,27 (2007: 18,19, [[Bayern]]), Mittelwert war 11,2 (2007: 10,5)
    
==Ausnahmen==
 
==Ausnahmen==
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Von diesem grundsätzlichen Vorgehen gibt es Ausnahmen: Bei akuter Gefahrenlage (z. B. plötzliche Verwirrtheit durch hohes Fieber mit Weglaufen) muss zum Schutz des Betroffenen sofort gehandelt werden. Bedingung ist, dass die Maßnahme (z. B. Verwehren des Weglaufens in verwirrtem Zustand) der Situation angemessen ist und gut dokumentiert wird. Im konkreten Fall müssen Leitung, Betreuer und Hausarzt informiert werden. Bei erstmaliger Fixierungsmaßnahme sollte eventuell der ärztliche Bereitschaftsdienst (nachts oder am Wochenende) hinzugezogen werden.
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Von diesem grundsätzlichen Vorgehen gibt es Ausnahmen: Bei akuter Gefahrenlage (z. B. plötzliche Verwirrtheit durch hohes Fieber mit Weglaufen) muss zum Schutz des Betroffenen sofort gehandelt werden. Bedingung ist, dass die Maßnahme (z. B. Verwehren des Weglaufens in verwirrtem Zustand) der Situation angemessen ist und [[Dokumentationspflicht|gut dokumentiert wird]]. Im konkreten Fall müssen Leitung, Betreuer und Hausarzt informiert werden. Bei erstmaliger Fixierungsmaßnahme sollte eventuell der ärztliche Bereitschaftsdienst (nachts oder am Wochenende) hinzugezogen werden.
    
Ein Ausnahmefall kann die Bevollmächtigung eines Dritten durch den Betroffenen darstellen. Auch kann eine freiheitsentziehende Maßnahme zum Schutz des Betroffenen gegen unwillentliches Herausfallen aus dem Bett und Stuhl (z.B. bei Krampfanfällen) möglicherweise genehmigungsfrei sein (sofern der Betreffende zu einer willkürlichen Bewegung nicht mehr in der Lage ist). Da aber die genauen Umstände für diese beiden Situationen juristisch exakt geprüft werden müssen und im Einzelfall nicht immer eindeutig sind, empfiehlt es sich, diese Fälle dem Gericht zur Prüfung vorzulegen.
 
Ein Ausnahmefall kann die Bevollmächtigung eines Dritten durch den Betroffenen darstellen. Auch kann eine freiheitsentziehende Maßnahme zum Schutz des Betroffenen gegen unwillentliches Herausfallen aus dem Bett und Stuhl (z.B. bei Krampfanfällen) möglicherweise genehmigungsfrei sein (sofern der Betreffende zu einer willkürlichen Bewegung nicht mehr in der Lage ist). Da aber die genauen Umstände für diese beiden Situationen juristisch exakt geprüft werden müssen und im Einzelfall nicht immer eindeutig sind, empfiehlt es sich, diese Fälle dem Gericht zur Prüfung vorzulegen.
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Für die Beurteilung der Frage, ob Heimträger, Leitungskräfte (Pflegedienstleitung, Heimleitung) oder Pflegekräfte im Zusammenhang mit einer Fixierung rechtlich haften, kommt es grundsätzlich auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an. Einerseits kann die Unterlassung einer gebotenen Fixierung haftungsrechtliche Folgen haben.
 
Für die Beurteilung der Frage, ob Heimträger, Leitungskräfte (Pflegedienstleitung, Heimleitung) oder Pflegekräfte im Zusammenhang mit einer Fixierung rechtlich haften, kommt es grundsätzlich auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an. Einerseits kann die Unterlassung einer gebotenen Fixierung haftungsrechtliche Folgen haben.
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Das Heim- bzw. das Pflegepersonal hat grundsätzlich die Pflicht, die ihm anvertrauten Patienten vor Gesundheitsschädigungen zu bewahren. Dabei sind durch den Heimträger auch die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen.
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Das Heim- bzw. das Pflegepersonal hat grundsätzlich die [[Unterstützungspflicht|Pflicht, die ihm anvertrauten Patienten vor Gesundheitsschädigungen zu bewahren]]. Dabei sind durch den Heimträger auch die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen.
    
Andererseits dürfen aber Fixierungsmaßnahmen grundsätzlich nur mit der nach Lage der Sache möglichen Schonung ausgeführt und nicht länger als notwendig aufrecht erhalten werden; ungerechtfertigte Härte und übermäßige Ausdehnung würden eine Überschreitung der Befugnis zur Freiheitsentziehung bedeuten und die Fixierung widerrechtlich machen.  
 
Andererseits dürfen aber Fixierungsmaßnahmen grundsätzlich nur mit der nach Lage der Sache möglichen Schonung ausgeführt und nicht länger als notwendig aufrecht erhalten werden; ungerechtfertigte Härte und übermäßige Ausdehnung würden eine Überschreitung der Befugnis zur Freiheitsentziehung bedeuten und die Fixierung widerrechtlich machen.  
    
Keinesfalls rechtfertigt allein die Intention, Stürze allgemein zu vermeiden, den Einsatz freiheitsentziehender
 
Keinesfalls rechtfertigt allein die Intention, Stürze allgemein zu vermeiden, den Einsatz freiheitsentziehender
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Maßnahmen. Dass es dabei im Wege der Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos gelegentlich zu Stürzen kommt, ist nach dem Stand der Rechtsprechung, so bedauerlich sie sind, im Interesse des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde der Heimbewohner hinzunehmen.
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Maßnahmen. Dass es dabei im Wege der Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos gelegentlich zu Stürzen kommt, ist nach dem Stand der [[Rechtsprechung]], so bedauerlich sie sind, im Interesse des [[Grundrechte|allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde]] der Heimbewohner hinzunehmen.
    
==Rechtsprechung des BGH zur zivilrechtlichen Haftung des Heimes==
 
==Rechtsprechung des BGH zur zivilrechtlichen Haftung des Heimes==
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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[[Unterbringung]], [[Unterbringungsverfahren]], [[Altenheim]], [[MDK-Gutachten]], [[Heilbehandlung]], [[Vulnerabilität]], [[Zwangsbehandlung]], [[Grundrechte]], [[Unterstützungspflicht]], [[Anzeigepflicht]], [[Sachverständigengutachten]], [[Arztzeugnis]], [[Anhörung]]
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* [[Unterbringung]], [[Unterbringungsverfahren]], [[Altenheim]], [[MDK-Gutachten]], [[Heilbehandlung]], [[Vulnerabilität]], [[Zwangsbehandlung]], [[Grundrechte]], [[Unterstützungspflicht]], [[Anzeigepflicht]], [[Sachverständigengutachten]], [[Arztzeugnis]], [[Anhörung]], [[Vertrauensperson]]
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* [[Rechtsmittel]]
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* [[Checkliste Wohnungsangelegenheiten]], [[Wohnungsangelegenheiten]]
    
==Videos und Podcasts==
 
==Videos und Podcasts==
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===Bücher im Reguvis-Verlag===
 
===Bücher im Reguvis-Verlag===
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/unterbringungsrecht-in-der-praxis/ Engelfried: Unterbringungsrecht in der Praxis, 2. Auflage 2020]
   
*[https://www.amazon.de/Praxiskommentar-Betreuungs-Unterbringungsverfahren-FamFG-GNotKG/dp/3846213268/ Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Neuauflage Oktober 2023]
 
*[https://www.amazon.de/Praxiskommentar-Betreuungs-Unterbringungsverfahren-FamFG-GNotKG/dp/3846213268/ Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Neuauflage Oktober 2023]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/verfahrenspflegschaft-in-betreuungs-und-unterbrin/ Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen, Neuauflage August 2022]
      
===Weitere Bücher===
 
===Weitere Bücher===
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*Bredthauer: Wie können freiheitsentziehende Maßnahmen minimiert werden? [[BtMan] 2008, 209
 
*Bredthauer: Wie können freiheitsentziehende Maßnahmen minimiert werden? [[BtMan] 2008, 209
 
*Bredthauer: Wie kann man Fixierungen reduzieren? Erkenntnisse und Handlungsempfehlungen aus dem Projekt ReduFix Praxis. Altenheim 12/2008: 38
 
*Bredthauer: Wie kann man Fixierungen reduzieren? Erkenntnisse und Handlungsempfehlungen aus dem Projekt ReduFix Praxis. Altenheim 12/2008: 38
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*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/10_Der_Mensch_im_Mittelpunkt_2010.pdf#page=130 dies.: Reduzierung von Fixierung in Pflegeheimen – das Programm ReduFix; Betrifft:Betreuung Nr. 10, Seite 132 (PDF)]
   
*[http://www.aerzteblatt.de/archiv/118941/Todesfaelle-bei-Gurtfixierungen Berzlanovich u.a.: Todesfälle bei Gurtfixierungen; Dtsch Arztebl Int 2012; 109(3): 27-32]
 
*[http://www.aerzteblatt.de/archiv/118941/Todesfaelle-bei-Gurtfixierungen Berzlanovich u.a.: Todesfälle bei Gurtfixierungen; Dtsch Arztebl Int 2012; 109(3): 27-32]
 
*Bredthauer/Klie/Viol: Entscheidungsfindung zwischen Sicherheit und Mobilitätsförderung. Die Suche nach dem Königsweg. BtPrax 2009, 18
 
*Bredthauer/Klie/Viol: Entscheidungsfindung zwischen Sicherheit und Mobilitätsförderung. Die Suche nach dem Königsweg. BtPrax 2009, 18
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==Weblinks==
 
==Weblinks==
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*[https://www.bgt-ev.de/leuchtturm5.html BGT-Leuchtturm 5 - Redufix]
   
*[https://www.pflege-gewalt.de/tipps-gewaltpraevention-pflegende/fem-vermeiden/ Leitfaden Fixierung vermeiden]
 
*[https://www.pflege-gewalt.de/tipps-gewaltpraevention-pflegende/fem-vermeiden/ Leitfaden Fixierung vermeiden]
 
*[https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/garmisch-partenkirchen/info_service_1.php Projekt "Werdenfelser Weg - zur Vermeidung von Fixierungen usw.]
 
*[https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/garmisch-partenkirchen/info_service_1.php Projekt "Werdenfelser Weg - zur Vermeidung von Fixierungen usw.]
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