Immerhin wird bezüglich der Genehmigungen nach den §§ 1821, 1822, 1823 und 1825 in § 299 FamFG, also innerhalb der Bestimmungen über Betreuungssachen, auf die [[Anhörung]]spflicht verwiesen. Also geht der Gesetzgeber offenbar auch von der Zuständigkeit der BetrGe aus. | Immerhin wird bezüglich der Genehmigungen nach den §§ 1821, 1822, 1823 und 1825 in § 299 FamFG, also innerhalb der Bestimmungen über Betreuungssachen, auf die [[Anhörung]]spflicht verwiesen. Also geht der Gesetzgeber offenbar auch von der Zuständigkeit der BetrGe aus. |