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| | Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn sich der [[Betreuungsvoraussetzung|Gesundheitszustand]] des Betreuten soweit gebessert hat, dass dieser seine Angelegenheiten wieder selbst, z.B. auch mit Hilfe eines [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]], regeln kann. In solchen Fällen ist der Betreuer auch nach {{Zitat-dej|§|1864|bgb}} Abs. 2 BGB verpflichtet, selbst den Aufhebungsantrag zu stellen. | | Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn sich der [[Betreuungsvoraussetzung|Gesundheitszustand]] des Betreuten soweit gebessert hat, dass dieser seine Angelegenheiten wieder selbst, z.B. auch mit Hilfe eines [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]], regeln kann. In solchen Fällen ist der Betreuer auch nach {{Zitat-dej|§|1864|bgb}} Abs. 2 BGB verpflichtet, selbst den Aufhebungsantrag zu stellen. |
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| − | Ferner wird bereits in die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung des Betreuers das Datum des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft haben muss (§ 286 FamFG). | + | Ferner wird bereits in die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung des Betreuers das Datum des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme [[Überprüfungsfrist|überprüft haben muss]] (§ 286 FamFG). |
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| | Spätestens nach sieben Jahren muss über die Aufhebung oder Verlängerung entschieden werden. Bei Beschlüssen gegen den Willen nach 2 Jahren. | | Spätestens nach sieben Jahren muss über die Aufhebung oder Verlängerung entschieden werden. Bei Beschlüssen gegen den Willen nach 2 Jahren. |
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| | Zum anderen muss das Gericht bei der [[Betreuerauswahl]] darauf achten, dass für Betroffene mit schwieriger Persönlichkeit ein Betreuer bestellt wird, der dieser Herausforderung mit [[Sachkundenachweis|Sachkunde]] und Erfahrung begegnen kann. Gegebenenfalls ist auch ein [[Betreuerwechsel]] erforderlich, um eine Person zu bestellen, die Zugang zum Betroffenen findet. | | Zum anderen muss das Gericht bei der [[Betreuerauswahl]] darauf achten, dass für Betroffene mit schwieriger Persönlichkeit ein Betreuer bestellt wird, der dieser Herausforderung mit [[Sachkundenachweis|Sachkunde]] und Erfahrung begegnen kann. Gegebenenfalls ist auch ein [[Betreuerwechsel]] erforderlich, um eine Person zu bestellen, die Zugang zum Betroffenen findet. |
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| − | ==Einschränkungen von Aufgabenkreisen== | + | ==Einschränkungen des Aufgabenkreises== |
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| | Das gleiche, was für die Aufhebung der Betreuung insgesamt gilt, betrifft auch die einzelnen [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]]e des Betreuers. Sofern sich bei der Betreuungsführung herausstellt, dass ein bestimmter Aufgabenbereich nicht (mehr) erforderlich ist, sei es, weil der Betreute hier eigenverantwortlich handeln kann, sei es, dass die Aufgaben tatsächlich nicht stattfinden, ist der Betreuer ebenfalls verpflichtet, die Aufhebung einzelner Aufgabenbereiche anzuregen (§ 1864 Abs. 2 BGB). | | Das gleiche, was für die Aufhebung der Betreuung insgesamt gilt, betrifft auch die einzelnen [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]]e des Betreuers. Sofern sich bei der Betreuungsführung herausstellt, dass ein bestimmter Aufgabenbereich nicht (mehr) erforderlich ist, sei es, weil der Betreute hier eigenverantwortlich handeln kann, sei es, dass die Aufgaben tatsächlich nicht stattfinden, ist der Betreuer ebenfalls verpflichtet, die Aufhebung einzelner Aufgabenbereiche anzuregen (§ 1864 Abs. 2 BGB). |
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| | Im Verfahren über die Aufhebung einer Betreuung ist eine persönliche Anhörung des Betroffenen grundsätzlich unverzichtbar, wenn sich das Gericht zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 442/21 - FamRZ 2022, 982). | | Im Verfahren über die Aufhebung einer Betreuung ist eine persönliche Anhörung des Betroffenen grundsätzlich unverzichtbar, wenn sich das Gericht zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 442/21 - FamRZ 2022, 982). |
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| | + | '''LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 14.01.2026, 13 T 5762/25''' |
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| | + | # Eine Betreuung ist nicht mehr erforderlich und nach § 1871 Abs. 1 BGB aufzuheben, wenn Teilhabeleistungen im Rahmen einer sozialen Assistenz in Form eines persönlichen Budgets gem. §§ 102, 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX iVm § 78 SGB IX den Hilfebedarf abdecken. |
| | + | # Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX sind gem. § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB vorrangig gegenüber der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung. |
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| | ==Videos und Podcasts== | | ==Videos und Podcasts== |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
| | *[http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/betreuungsrecht.php Anwaltssuche zum Betreuungsrecht]; [[Rechtsmittel]] | | *[http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/betreuungsrecht.php Anwaltssuche zum Betreuungsrecht]; [[Rechtsmittel]] |
| − | *[[Mitteilungspflicht]] | + | *[[Mitteilungspflicht]], [[Überprüfungsfrist]] |
| | *[[Selbstbestimmung]], [[Freier Wille]] | | *[[Selbstbestimmung]], [[Freier Wille]] |
| | *[[Neu|Was ist neu?]] | | *[[Neu|Was ist neu?]] |