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Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn sich der [[Betreuungsvoraussetzung|Gesundheitszustand]] des Betreuten soweit gebessert hat, dass dieser seine Angelegenheiten wieder selbst, z.B. auch mit Hilfe eines [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]], regeln kann. In solchen Fällen ist der Betreuer auch nach {{Zitat-dej|§|1864|bgb}} Abs. 2 BGB verpflichtet, selbst den Aufhebungsantrag zu stellen.
 
Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn sich der [[Betreuungsvoraussetzung|Gesundheitszustand]] des Betreuten soweit gebessert hat, dass dieser seine Angelegenheiten wieder selbst, z.B. auch mit Hilfe eines [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]], regeln kann. In solchen Fällen ist der Betreuer auch nach {{Zitat-dej|§|1864|bgb}} Abs. 2 BGB verpflichtet, selbst den Aufhebungsantrag zu stellen.
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Ferner wird bereits in die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung des Betreuers das Datum des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft haben muss (§ 286 FamFG).
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Ferner wird bereits in die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung des Betreuers das Datum des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme [[Überprüfungsfrist|überprüft haben muss]] (§ 286 FamFG).
    
Spätestens nach sieben Jahren muss über die Aufhebung oder Verlängerung entschieden werden. Bei Beschlüssen gegen den Willen nach 2 Jahren.
 
Spätestens nach sieben Jahren muss über die Aufhebung oder Verlängerung entschieden werden. Bei Beschlüssen gegen den Willen nach 2 Jahren.
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*der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und
 
*der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und
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*der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt (BGH, Beschluss vom 28.1.2015 – XII ZB 520/14).
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*der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt (BGH, Beschluss vom 28.1.2015 – XII ZB 520/14). Erneut BGH vom 23.1.2019, XII ZB 397/18.
    
An der Erforderlichkeit einer Betreuung fehlt es (unter anderem) dann, wenn die Betreuung - warum auch immer - keinerlei Änderung der Situation des Betroffenen herbeizuführen geeignet ist.
 
An der Erforderlichkeit einer Betreuung fehlt es (unter anderem) dann, wenn die Betreuung - warum auch immer - keinerlei Änderung der Situation des Betroffenen herbeizuführen geeignet ist.
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Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit eines Betroffenen ist allerdings Zurückhaltung geboten.
 
Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit eines Betroffenen ist allerdings Zurückhaltung geboten.
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Das folgt schon daraus, dass es sich beim Betreuungsrecht um ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege handelt, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 02.07.2014 – XII ZB 120/14 – und vom 29.01.2014 – XII ZB 519/13 –).
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Das folgt schon daraus, dass es sich beim Betreuungsrecht um ein '''Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege''' handelt, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 02.07.2014 – XII ZB 120/14 – und vom 29.01.2014 – XII ZB 519/13 –).
    
Das Fehlen der Kooperationsbereitschaft des Betroffenen wird nicht selten ein Symptom seiner psychischen Krankheit im Sinne des § 1814 Abs. 1 BGB sein. Bei Betroffenen, die krankheitsbedingt keine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Betreuer aufbringen, würde die darauf gründende Annahme einer Unbetreubarkeit dazu führen, ihnen die gesetzlich vorgesehene Hilfe gerade unter Verweis auf ein aus der Krankheit folgendes Defizit zu versagen. Dieser Schluss ist rechtlich aber nur in solchen Fällen haltbar, in denen es gegenüber den sich für den Betroffenen aus der Krankheit oder Behinderung ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig erscheint, die Betreuung gegen den Willen des Betroffenen durchzuführen.
 
Das Fehlen der Kooperationsbereitschaft des Betroffenen wird nicht selten ein Symptom seiner psychischen Krankheit im Sinne des § 1814 Abs. 1 BGB sein. Bei Betroffenen, die krankheitsbedingt keine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Betreuer aufbringen, würde die darauf gründende Annahme einer Unbetreubarkeit dazu führen, ihnen die gesetzlich vorgesehene Hilfe gerade unter Verweis auf ein aus der Krankheit folgendes Defizit zu versagen. Dieser Schluss ist rechtlich aber nur in solchen Fällen haltbar, in denen es gegenüber den sich für den Betroffenen aus der Krankheit oder Behinderung ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig erscheint, die Betreuung gegen den Willen des Betroffenen durchzuführen.
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Zum anderen muss das Gericht bei der [[Betreuerauswahl]] darauf achten, dass für Betroffene mit schwieriger Persönlichkeit ein Betreuer bestellt wird, der dieser Herausforderung mit [[Sachkundenachweis|Sachkunde]] und Erfahrung begegnen kann. Gegebenenfalls ist auch ein [[Betreuerwechsel]] erforderlich, um eine Person zu bestellen, die Zugang zum Betroffenen findet.
 
Zum anderen muss das Gericht bei der [[Betreuerauswahl]] darauf achten, dass für Betroffene mit schwieriger Persönlichkeit ein Betreuer bestellt wird, der dieser Herausforderung mit [[Sachkundenachweis|Sachkunde]] und Erfahrung begegnen kann. Gegebenenfalls ist auch ein [[Betreuerwechsel]] erforderlich, um eine Person zu bestellen, die Zugang zum Betroffenen findet.
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==Einschränkungen von Aufgabenkreisen==
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==Einschränkungen des Aufgabenkreises==
    
Das gleiche, was für die Aufhebung der Betreuung insgesamt gilt, betrifft auch die einzelnen [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]]e des Betreuers. Sofern sich bei der Betreuungsführung herausstellt, dass ein bestimmter Aufgabenbereich nicht (mehr) erforderlich ist, sei es, weil der Betreute hier eigenverantwortlich handeln kann, sei es, dass die Aufgaben tatsächlich nicht stattfinden, ist der Betreuer ebenfalls verpflichtet, die Aufhebung einzelner Aufgabenbereiche anzuregen (§ 1864 Abs. 2 BGB).
 
Das gleiche, was für die Aufhebung der Betreuung insgesamt gilt, betrifft auch die einzelnen [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]]e des Betreuers. Sofern sich bei der Betreuungsführung herausstellt, dass ein bestimmter Aufgabenbereich nicht (mehr) erforderlich ist, sei es, weil der Betreute hier eigenverantwortlich handeln kann, sei es, dass die Aufgaben tatsächlich nicht stattfinden, ist der Betreuer ebenfalls verpflichtet, die Aufhebung einzelner Aufgabenbereiche anzuregen (§ 1864 Abs. 2 BGB).
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Im Verfahren über die Aufhebung einer Betreuung ist eine persönliche Anhörung des Betroffenen grundsätzlich unverzichtbar, wenn sich das Gericht zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 442/21 - FamRZ 2022, 982).
 
Im Verfahren über die Aufhebung einer Betreuung ist eine persönliche Anhörung des Betroffenen grundsätzlich unverzichtbar, wenn sich das Gericht zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 442/21 - FamRZ 2022, 982).
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'''LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 14.01.2026, 13 T 5762/25'''
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# Eine Betreuung ist nicht mehr erforderlich und nach § 1871 Abs. 1 BGB aufzuheben, wenn Teilhabeleistungen im Rahmen einer sozialen Assistenz in Form eines persönlichen Budgets gem. §§ 102, 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX iVm § 78 SGB IX den Hilfebedarf abdecken.
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# Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX sind gem. § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB vorrangig gegenüber der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung.
    
==Videos und Podcasts==
 
==Videos und Podcasts==
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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*[http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/betreuungsrecht.php Anwaltssuche zum Betreuungsrecht]
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*[http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/betreuungsrecht.php Anwaltssuche zum Betreuungsrecht]; [[Rechtsmittel]]
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*[[Mitteilungspflicht]]
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*[[Mitteilungspflicht]], [[Überprüfungsfrist]]
 
*[[Selbstbestimmung]], [[Freier Wille]]
 
*[[Selbstbestimmung]], [[Freier Wille]]
 
*[[Neu|Was ist neu?]]
 
*[[Neu|Was ist neu?]]
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*[[Betreuerregistrierungsverordnung]], [[Datenschutz]]
    
[[Kategorie:Betreuungsvoraussetzungen]]
 
[[Kategorie:Betreuungsvoraussetzungen]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Betreuungsende]]
 
[[Kategorie:Betreuungsende]]