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Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den [[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]] abschließen, sie können sich durch Stellvertreter ([[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], wie Betreuer oder Bevollmächtigte) vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] hat.  
 
Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den [[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]] abschließen, sie können sich durch Stellvertreter ([[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], wie Betreuer oder Bevollmächtigte) vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] hat.  
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Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenbereich]] erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06).  Das Bundesarbeitsgericht hat in einem orbiter dictum allerdings auch die Vermögenssorge als ausreichend erachtet (BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06).
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Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenkreis]] erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06).  Das Bundesarbeitsgericht hat in einem "orbiter dictum" allerdings auch den Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]] als ausreichend erachtet (BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06).
    
Der Betreuer ist ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284.
 
Der Betreuer ist ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284.
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===Vertretung durch Betreuer===
 
===Vertretung durch Betreuer===
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Eine betreuungsrechtliche [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] ist durch die Betreuungsrechtsreform 2023 entfallen.
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Eine betreuungsrechtliche [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] ist durch die [[Betreuungsrechtsreform]] 2023 entfallen.
    
Lediglich dann, wenn der Betroffene [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder bez. des Arbeitsvertrages ein [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht, muss der Betreuer sich beim Abschluss des Arbeitsvertrags betätigen und insofern die Betreuung offenbaren, anderenfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig (§ 104 Nr. 2 BGB) bzw. schwebend unwirksam (§ 1825 BGB iVm. § 108 BGB). Der Betreuer kann bei einem Einwilligungsvorbehalt dem Betreuten auch die Erlaubnis erteilen, eigenständig einen Arbeitsvertrag zu schließen, § 1825 BGB iVm § 113 BGB. Verweigert der Betreuer dieses, kann das Betreuungsgericht die Einwilligung ersetzen (§ 113 Abs. 3 BGB). Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung wirkt gem. § 113 Abs. 4 BGB im Zweifel für alle entsprechenden Arbeitsverhältnisse (BAG vom 08.06.1999, 3 AZR 71/98; BB 1999, 2090 = BB 2000, 567 = NZA 2000, 34).
 
Lediglich dann, wenn der Betroffene [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder bez. des Arbeitsvertrages ein [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht, muss der Betreuer sich beim Abschluss des Arbeitsvertrags betätigen und insofern die Betreuung offenbaren, anderenfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig (§ 104 Nr. 2 BGB) bzw. schwebend unwirksam (§ 1825 BGB iVm. § 108 BGB). Der Betreuer kann bei einem Einwilligungsvorbehalt dem Betreuten auch die Erlaubnis erteilen, eigenständig einen Arbeitsvertrag zu schließen, § 1825 BGB iVm § 113 BGB. Verweigert der Betreuer dieses, kann das Betreuungsgericht die Einwilligung ersetzen (§ 113 Abs. 3 BGB). Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung wirkt gem. § 113 Abs. 4 BGB im Zweifel für alle entsprechenden Arbeitsverhältnisse (BAG vom 08.06.1999, 3 AZR 71/98; BB 1999, 2090 = BB 2000, 567 = NZA 2000, 34).
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Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenbereich]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09;  LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000).
 
Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenbereich]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09;  LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000).
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Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen darüber vorlegt, dass die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung aufgehoben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693).  
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Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges [[Sachverständigengutachten|Gutachten eines neutralen Sachverständigen]] darüber vorlegt, dass die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung aufgehoben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693).  
    
Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvergleich bedarf einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1854 Abs. 6 BGB ), wenn die Vergleichssumme von 6.000 Euro überschritten wird und wenn dies kein direkter Vorschlag eines Arbeitsrichters im Kündigungsschutzverfahren ist.
 
Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvergleich bedarf einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1854 Abs. 6 BGB ), wenn die Vergleichssumme von 6.000 Euro überschritten wird und wenn dies kein direkter Vorschlag eines Arbeitsrichters im Kündigungsschutzverfahren ist.
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==Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht==
 
==Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht==
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Soweit ein Betreuer einen passenden Aufgabenbereich (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage  gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung erheben, die Vorschriften über die Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretung (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt BAG vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09; FamRZ 2010, 1665; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). Hierbei ist die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG zu beachten. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und Kleinbetrieben gelten Sonderregelungen. Es besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Vor den Arbeitsgerichten werden oft Vergleiche angeboten und abgeschlossen. Ein Abfindungsvergleich bedarf der betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1854 Abs. 6 BGB ), wenn die Vergleichssumme von 6.000 Euro überschritten wird. Handelt es sich beim Vergleich um eine Abfindung, entfällt die Genehmigungspflicht des BetrG, wenn der Arbeitsrichter selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet.
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Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenbereich]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage  gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt BAG vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09; FamRZ 2010, 1665; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). Hierbei ist die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG zu beachten. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und Kleinbetrieben gelten Sonderregelungen. Es besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Vor den Arbeitsgerichten werden oft Vergleiche angeboten und abgeschlossen. Ein Abfindungsvergleich bedarf der [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtlichen Genehmigung]] (§ 1854 Abs. 6 BGB ), wenn die Vergleichssumme von 6.000 Euro überschritten wird. Handelt es sich beim Vergleich um eine Abfindung, entfällt die Genehmigungspflicht des BetrG, wenn der Arbeitsrichter selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet.
    
==Betreuter als Arbeitgeber==
 
==Betreuter als Arbeitgeber==
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Der Betreuer muss zudem für den Beschäftigten Steuern entrichten (Lohn-/Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätsbeitrag). Eine Meldung beim [[Finanzamt]] hat daher auch zu erfolgen.
 
Der Betreuer muss zudem für den Beschäftigten Steuern entrichten (Lohn-/Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätsbeitrag). Eine Meldung beim [[Finanzamt]] hat daher auch zu erfolgen.
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==Weitere Rechtsprechung==
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==Weitere [[Rechtsprechung]]==
    
'''BAG, Urteil vom 06.02.1985, 5 AZR 411/83'''; BAGE 48, 59 = NJW 1986, 453 = ZIP 1985, 1525 = BB 1986, 1716 = NZA 1985, 735 -   
 
'''BAG, Urteil vom 06.02.1985, 5 AZR 411/83'''; BAGE 48, 59 = NJW 1986, 453 = ZIP 1985, 1525 = BB 1986, 1716 = NZA 1985, 735 -   
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Werkstatt für behinderte Menschen]]
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* [[Inklusionsbetrieb]], [[Auskunftspflicht]], [[Arbeitsunfall]]
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* [[Girokonto]]
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* [[Werkstatt für behinderte Menschen]], [[Schwerbehindertenausweis]]
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* [[Arbeitsvertrag]]
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* [[Anzeigepflicht]]
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* [[Geheimhaltungspflicht]]
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* [[Unterstützungspflicht]]
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* [[Girokonto]], [[Freibetrag]]
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* [[Eingliederungshilfe]]
 
* [[Bankvollmacht]]
 
* [[Bankvollmacht]]
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*[https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/gewerblich/muster-arbeitsvertrag-gewerbe.html Muster Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte]
 
*[https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/gewerblich/muster-arbeitsvertrag-gewerbe.html Muster Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte]
 
*[https://www.allianz.de/content/dam/onemarketing/azde/azd/pdfs/recht-und-eigentum/rechtschutzversicherung/arbeitsvertrag-kuendigen/arbeitsvertrag-kuendigen-muster.pdf Muster für Kündigungsschreiben]
 
*[https://www.allianz.de/content/dam/onemarketing/azde/azd/pdfs/recht-und-eigentum/rechtschutzversicherung/arbeitsvertrag-kuendigen/arbeitsvertrag-kuendigen-muster.pdf Muster für Kündigungsschreiben]
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[[Kategorie:Aufgabenkreise]]
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