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| | [[Bild:Arbeitsvertrag.jpg|right]] | | [[Bild:Arbeitsvertrag.jpg|right]] |
| | ==Allgemeines== | | ==Allgemeines== |
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| | Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den [[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]] abschließen, sie können sich durch Stellvertreter ([[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], wie Betreuer oder Bevollmächtigte) vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] hat. | | Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den [[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]] abschließen, sie können sich durch Stellvertreter ([[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], wie Betreuer oder Bevollmächtigte) vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] hat. |
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| − | Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenkreis]] erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06) oder er den Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" hat. | + | Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenkreis]] erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06). Das Bundesarbeitsgericht hat in einem "orbiter dictum" allerdings auch den Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]] als ausreichend erachtet (BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06). |
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| − | Der Betreuer ist ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284 (siehe auch [http://www.weka.de/datenschutz/3363513-Y29udGVudF9pZD02OTY0MzQ3Jmhvc3RpZD0-~aktuelles~urteile~urteile_detail.html Beschlussbesprechung]).
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| | + | Der Betreuer ist ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284. |
| | ===Formvorschriften=== | | ===Formvorschriften=== |
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| | ===Vertretung durch Betreuer=== | | ===Vertretung durch Betreuer=== |
| − | Lediglich dann, wenn der Betroffene [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder bez. des Arbeitsvertrages ein [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht, muss der Betreuer sich beim Abschluss des Arbeitsvertrags betätigen und insofern die Betreuung offenbaren, anderenfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig (§ 104 Nr. 2 BGB) bzw. schwebend unwirksam (§ 1903 BGB iVm. § 108 BGB). Der Betreuer kann bei einem Einwilligungsvorbehalt dem Betreuten auch die Erlaubnis erteilen, eigenständig einen Arbeitsvertrag zu schließen, § 1903 BGB iVm § 113 BGB. Verweigert der Betreuer dieses, kann das Betreuungsgericht die Einwilligung ersetzen (§ 113 Abs. 3 BGB). Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung wirkt gem. § 113 Abs. 4 BGB im Zweifel für alle entsprechenden Arbeitsverhältnisse (BAG vom 08.06.1999, 3 AZR 71/98; BB 1999, 2090 = BB 2000, 567 = NZA 2000, 34).
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| − | Ein Betreuer benötigt hierzu einen passenden [[Aufgabenkreis]], die üblichen Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] dürften nicht ausreichend sein. Sinnvollerweise könnte ein passender Aufgabenkreis lauten: Vertretung in arbeitsvertraglichen Angelegenheiten. Aus einem entsprechend vom Betreuer für den Betreuten geschlossenen Arbeitsvertrag ist der Betreute gem. § 164 BGB, § 613 BGB persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Allerdings scheinen die Arbeitsgerichte den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" des Öfteren auch als ausreichend angesehen haben.
| + | Eine betreuungsrechtliche [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] ist durch die [[Betreuungsrechtsreform]] 2023 entfallen. |
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| − | Der Betreuer benötigt unter Umständen für den Abschluss des Arbeitsvertrags oder die Ermächtigung nach § 113 BGB eine [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] nach § 1822 Nr. 6 (iVm § 1908i 1 BGB). Die Genehmigungspflicht besteht dann, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das länger als ein Jahr dauern soll. Voraussetzung für eine Genehmigungspflicht ist aber zusätzlich, dass eine Lösung vom Vertrag vor Ablauf eines Jahres entweder ausgeschlossen oder nur unter Einbußen möglich ist.
| + | Lediglich dann, wenn der Betroffene [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder bez. des Arbeitsvertrages ein [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht, muss der Betreuer sich beim Abschluss des Arbeitsvertrags betätigen und insofern die Betreuung offenbaren, anderenfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig (§ 104 Nr. 2 BGB) bzw. schwebend unwirksam (§ 1825 BGB iVm. § 108 BGB). Der Betreuer kann bei einem Einwilligungsvorbehalt dem Betreuten auch die Erlaubnis erteilen, eigenständig einen Arbeitsvertrag zu schließen, § 1825 BGB iVm § 113 BGB. Verweigert der Betreuer dieses, kann das Betreuungsgericht die Einwilligung ersetzen (§ 113 Abs. 3 BGB). Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung wirkt gem. § 113 Abs. 4 BGB im Zweifel für alle entsprechenden Arbeitsverhältnisse (BAG vom 08.06.1999, 3 AZR 71/98; BB 1999, 2090 = BB 2000, 567 = NZA 2000, 34). |
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| − | Aufgrund der nach §§ 620 ff. BGB bestehenden generellen Kündigungsmöglichkeit dürfte ein üblicher unbefristeter Arbeitsvertrag somit nicht der gerichtlichen Genehmigungspflicht unterfallen. Das gleiche gilt für befristete Arbeitsverträge, die für eine Dauer von maximal einem Jahre abgeschlossen wurden.
| + | Ein Betreuer benötigt hierzu einen passenden [[Aufgabenbereich]], die Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] dürften nicht ausreichend sein. Sinnvollerweise könnte ein passender Aufgabenbereich lauten: arbeitsvertraglichen Angelegenheiten. Aus einem entsprechend vom Betreuer für den Betreuten geschlossenen Arbeitsvertrag ist der Betreute gem. § 164 BGB, § 613 BGB persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Allerdings scheinen die Arbeitsgerichte den Aufgabenbereich "Vermögenssorge" des Öfteren auch als ausreichend angesehen haben. Die Betreungsrechtsreform 2023 sieht vor, dass die Aufgabenbereiche konkret nach Erforderlichkeit gefasst werden. |
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| − | Für befristete Arbeitsverhältnisse, die länger als ein Jahr dauern, gilt aber gem. § 620 Abs. 3 BGB iVm. § 15 Abs. 3 TzBfG, dass eine ordentliche Kündigung nur dann statthaft ist, wenn dies im Arbeitsvertrag selbst oder einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Daher gilt: ein entsprechendes befristetes Arbeitsverhältnis muss entweder eine solche Kündigungsklausel enthalten oder betreuungsgerichtlich genehmigt werden.
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| − | Beim Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags (das BGB verwendet immer noch die veraltete Bezeichnung „Lehrvertrag“) gilt abweichend: hier ist stets die betreuungsgerichtliche Genehmigungspflicht des Betreuers gem. § 1822 Abs. 7 BGB (iVm: § 1908i BGB) gegeben, sobald das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr beträgt. Ausbildungsberufe haben üblicherweise eine Vertragsdauer von 2 bis 3 Jahren. § 22 BBiG enthält Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf der Probezeit. Daher wird eine Genehmigungspflicht hier bejaht.
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| − | Das Betreuungsgericht soll in einem Genehmigungsverfahren nach § 299 FamFG den Betreuten persönlich anhören. Funktional zuständig ist der Rechtspfleger (§ 15 Abs.1 RpflG).
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| | ===Haftung des Betreuers=== | | ===Haftung des Betreuers=== |
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| | Das gleiche gilt auch bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers: In dem Beschluss vom 20.03.2008, 2 Ta 45/08 stellt das LAG Schleswig-Holstein fest, dass die Kündigung an die sorgeberechtigten Eltern des Minderjährigen zu adressieren ist und diese auch erreichen muss. Die Kündigung gilt erst dann als rechtlich wirksam zugegangen, wenn sie die Eltern erreicht hat. Gleiches muss daher auch für Arbeitnehmer gelten, bei denen ein Betreuer einen auf das Arbeitsverhältnis bezogenen [[Einwilligungsvorbehalt]] innehat (vgl. ArbG Halle vom 27.2.2014 - 5 Ca 2203/13 NMB für einen Aufhebungsvertrag). | | Das gleiche gilt auch bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers: In dem Beschluss vom 20.03.2008, 2 Ta 45/08 stellt das LAG Schleswig-Holstein fest, dass die Kündigung an die sorgeberechtigten Eltern des Minderjährigen zu adressieren ist und diese auch erreichen muss. Die Kündigung gilt erst dann als rechtlich wirksam zugegangen, wenn sie die Eltern erreicht hat. Gleiches muss daher auch für Arbeitnehmer gelten, bei denen ein Betreuer einen auf das Arbeitsverhältnis bezogenen [[Einwilligungsvorbehalt]] innehat (vgl. ArbG Halle vom 27.2.2014 - 5 Ca 2203/13 NMB für einen Aufhebungsvertrag). |
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| − | Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenkreis]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1902 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). | + | Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenbereich]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). |
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| − | Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine Störung der Geistestätigkeit vorlegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Störung für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693). | + | Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges [[Sachverständigengutachten|Gutachten eines neutralen Sachverständigen]] darüber vorlegt, dass die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung aufgehoben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693). |
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| − | Ob die Kündigung eines Arbeitsvertrags durch den Betreuer sowie ein Aufhebungsvertrag eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erfordert, ist umstritten (ablehnend z.B. Staudinger/Veit BGB-Komm. 2014 § 1812 Rd. 30 ff). Jedenfalls dann, wenn ein Abfindungsvergleich geschlossen wird, ist eine Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 12 BGB gegeben (im Rahmen der dortigen Summen und wenn es kein direkter Vorschlag eines Arbeitsrichters im Kündigungsschutzverfahren ist). Ansonsten ist umstritten, ob bei diesen Erklärungen sich eine Genehmigungspflicht (für nicht befreite Betreuer) aus § 1812 Abs. 1 BGB ergibt (da der Betreuer für den Betreuten künftig auf den Anspruch auf Arbeitsentgelt verzichtet). Dies sollte im Einzelfall mit dem Betreuungsgericht geklärt werden.
| + | Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvergleich bedarf einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1854 Abs. 6 BGB ), wenn die Vergleichssumme von 6.000 Euro überschritten wird und wenn dies kein direkter Vorschlag eines Arbeitsrichters im Kündigungsschutzverfahren ist. |
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| | ==Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht== | | ==Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht== |
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| − | Soweit ein Betreuer einen passenden Aufgabenkreis (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung erheben, die Vorschriften über die Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretung (§ 1902 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt BAG vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09; FamRZ 2010, 1665; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). Hierbei ist die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG zu beachten. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und Kleinbetrieben gelten Sonderregelungen. Es besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Vor den Arbeitsgerichten werden oft Vergleiche angeboten und abgeschlossen. Der Betreuer benötigt hierzu die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1822 Nr. 12 BGB). Handelt es sich beim Vergleich um eine Abfindung, entfällt die Genehmigungspflicht des BetrG, wenn der Arbeitsrichter selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet. Ist aber das Weiterbestehen oder Beenden des Arbeitsverhältnisses Gegenstand des Vergleiches, bleibt die Genehmigungspflicht bestehen . Hier darf diesem Vergleich somit stets nur unter Vorbehalt zugestimmt werden. | + | Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenbereich]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt BAG vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09; FamRZ 2010, 1665; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). Hierbei ist die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG zu beachten. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und Kleinbetrieben gelten Sonderregelungen. Es besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Vor den Arbeitsgerichten werden oft Vergleiche angeboten und abgeschlossen. Ein Abfindungsvergleich bedarf der [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtlichen Genehmigung]] (§ 1854 Abs. 6 BGB ), wenn die Vergleichssumme von 6.000 Euro überschritten wird. Handelt es sich beim Vergleich um eine Abfindung, entfällt die Genehmigungspflicht des BetrG, wenn der Arbeitsrichter selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet. |
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| | ==Betreuter als Arbeitgeber== | | ==Betreuter als Arbeitgeber== |
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| | Existieren nach einem Bescheid der Krankenkasse Meinungsverschiedenheiten über einen arbeitsrechtlichen Status, besteht die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, §§ 7a – c SGB IV. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung - Bund. | | Existieren nach einem Bescheid der Krankenkasse Meinungsverschiedenheiten über einen arbeitsrechtlichen Status, besteht die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, §§ 7a – c SGB IV. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung - Bund. |
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| − | Der Betreuer muss zudem für den Beschäftigten Steuern entrichten (Lohn-/Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätsbeitrag). Eine Meldung beim [[Finanzamt]] muss daher auch erfolgen. | + | Der Betreuer muss zudem für den Beschäftigten Steuern entrichten (Lohn-/Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätsbeitrag). Eine Meldung beim [[Finanzamt]] hat daher auch zu erfolgen. |
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| − | ==Weitere Rechtsprechung== | + | ==Weitere [[Rechtsprechung]]== |
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| | '''BAG, Urteil vom 06.02.1985, 5 AZR 411/83'''; BAGE 48, 59 = NJW 1986, 453 = ZIP 1985, 1525 = BB 1986, 1716 = NZA 1985, 735 - | | '''BAG, Urteil vom 06.02.1985, 5 AZR 411/83'''; BAGE 48, 59 = NJW 1986, 453 = ZIP 1985, 1525 = BB 1986, 1716 = NZA 1985, 735 - |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
| − | *[[Werkstatt für behinderte Menschen]] | + | * [[Inklusionsbetrieb]], [[Auskunftspflicht]], [[Arbeitsunfall]] |
| | + | * [[Werkstatt für behinderte Menschen]], [[Schwerbehindertenausweis]] |
| | + | * [[Anzeigepflicht]] |
| | + | * [[Geheimhaltungspflicht]] |
| | + | * [[Unterstützungspflicht]] |
| | + | * [[Girokonto]], [[Freibetrag]] |
| | + | * [[Eingliederungshilfe]] |
| | + | * [[Bankvollmacht]] |
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| | ==Weblinks== | | ==Weblinks== |
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| | ==Literatur== | | ==Literatur== |
| | *Deinert: Arbeitsrecht und Betreuung; BtPrax 2010, 22 | | *Deinert: Arbeitsrecht und Betreuung; BtPrax 2010, 22 |
| − | *[http://www.hjr-verlag.de/imperia/md/content/hjr/produktinfo/cfmueller/1614-8983/btman_1_2007.pdf#page=19 Knauer: Keine Angst vorm Arbeitsrecht; BtMan 2007, 18 (PDF)] | + | *[https://www.amazon.de/Keine-Angst-vorm-Arbeitsrecht-Interessenvertretung/dp/3766366254 Keine Angst vorm Arbeitsrecht: Handlungshilfe für Betriebsräte] |
| | *[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423506075/internetsevon-21 Wetter: Der richtige Arbeitsvertrag; dtv-taschenbuch], ISBN 3423506075 | | *[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423506075/internetsevon-21 Wetter: Der richtige Arbeitsvertrag; dtv-taschenbuch], ISBN 3423506075 |
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| | ==Formulare== | | ==Formulare== |
| − | *[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/index.php?id1=7&id2=224 Muster für Arbeitsverträge] | + | *[https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/gewerblich/muster-arbeitsvertrag-gewerbe.html Muster Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte] |
| − | *[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/?search=K%FCndigungsschreiben+Arbeitsvertrag Muster für Kündigungsschreiben]
| + | *[https://www.allianz.de/content/dam/onemarketing/azde/azd/pdfs/recht-und-eigentum/rechtschutzversicherung/arbeitsvertrag-kuendigen/arbeitsvertrag-kuendigen-muster.pdf Muster für Kündigungsschreiben] |
| − | *[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/sonstige_rechtsgeschaefte/5_Genehmigung_Lehr_Arbeits_Dienstvertrages.pdf Genehmigung eines Arbeitsvertrags und ähnlicher Verträge (PDF)] | + | |
| − | [[Kategorie:Betreuerpflichten]]
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| − | [[Kategorie:Auswirkungen]] | + | [[Kategorie:Aufgabenkreise]] |