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# Der Verwirkungseinwand ist im Festsetzungsverfahren nur beachtlich, wenn die Tatsachen für die Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe feststehen.
 
# Der Verwirkungseinwand ist im Festsetzungsverfahren nur beachtlich, wenn die Tatsachen für die Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe feststehen.
 
# Der Betreute kann den Verwirkungseinwand nach den §§ 412, 404 BGB uneingeschränkt auch in dem Verfahren erheben, in dem die Staatskasse die Festsetzung der auf sie gem. § 1836 e BGB übergegangenen Ansprüche des Betreuers betreibt.
 
# Der Betreute kann den Verwirkungseinwand nach den §§ 412, 404 BGB uneingeschränkt auch in dem Verfahren erheben, in dem die Staatskasse die Festsetzung der auf sie gem. § 1836 e BGB übergegangenen Ansprüche des Betreuers betreibt.
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==Sonstiger Wegfall des Vergütungsanspruchs==
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'''LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 19.05.2008, 19 T 274/07''':
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Ein Betreuer hat keinen Vergütungsanspruch für die Zeit längerer Abwesenheit, in der für den Betroffenen das Gericht, die [[Betreuungsbehörde]] und Dritte über einen Abrechnungsmonat nicht mehr zur Verfügung standen, nicht mehr erreichbar waren und Anliegen auch nicht mehr per Post, Fax und Email an ihn persönlich herangetragen werden konnten. Jedenfalls bei einer zweimonatigen Abwesenheit ist von einer längerfristigen Verhinderung der Wahrnehmung der Betreueraufgaben auszugehen, auch, wenn kein [[Verhinderungsbetreuer]] (§ 1899 IV BGB, § 6 VBVG) bestellt ist.
    
==Rechtsprechung als PDF-Download==
 
==Rechtsprechung als PDF-Download==

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