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* Prüfung des [[Vermögensverzeichnis]]ses, § 1835 BGB
 
* Prüfung des [[Vermögensverzeichnis]]ses, § 1835 BGB
 
* Prüfung der jährlichen [[Rechnungslegung]]en und der [[Schlussrechnungslegung|Schlussabrechnung]], § 1865 BGB und § 1873 BGB
 
* Prüfung der jährlichen [[Rechnungslegung]]en und der [[Schlussrechnungslegung|Schlussabrechnung]], § 1865 BGB und § 1873 BGB
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* Bearbeitung von [[Wohnungsangelegenheiten|Mietverhältnismitteilungen]] nach § 1833 Abs. 2 BGB und Genehmigung der [[Wohnungsangelegenheiten|Kündigung]], der Aufgabe der Wohnung aufgrund Erklärung des Betreuers, der Vermietung oder dem Verkauf der Wohnung des Betroffenen, § 1833 Abs. 3 BGB, § 299 FamFG
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* Bearbeitung von [[Wohnungsangelegenheiten|Mietverhältnismitteilungen]] nach § 1833 Abs. 2 BGB und Genehmigung der [[Wohnungsangelegenheiten|Kündigung]], der [[Wohnungsauflösung|Aufgabe der Wohnung]] aufgrund Erklärung des Betreuers, der Vermietung oder dem Verkauf der Wohnung des Betroffenen, § 1833 Abs. 3 BGB, § 299 FamFG
 
* Erteilung von [[Genehmigungspflichten|Genehmigungen]] innerhalb der Aufgabenbereiche [[Vermögenssorge]] und Nachlassangelegenheiten, insbesondere nach §§ 1848, 1849, 1850, 1851, 1852, 1853, 1854 BGB; § 299 FamFG und Prüfung der Mitteilungen nach §§ 1846, 1847 BGB
 
* Erteilung von [[Genehmigungspflichten|Genehmigungen]] innerhalb der Aufgabenbereiche [[Vermögenssorge]] und Nachlassangelegenheiten, insbesondere nach §§ 1848, 1849, 1850, 1851, 1852, 1853, 1854 BGB; § 299 FamFG und Prüfung der Mitteilungen nach §§ 1846, 1847 BGB
 
*Bestellung eines [[Ergänzungsbetreuer]]s gemäß § 1817 Abs. 5 BGB
 
*Bestellung eines [[Ergänzungsbetreuer]]s gemäß § 1817 Abs. 5 BGB
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*Entscheidung, dass der Vereins-/Behördenbetreuer die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt, § 1868 Abs. 6 Satz 2 und 3 BGB
 
*Entscheidung, dass der Vereins-/Behördenbetreuer die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt, § 1868 Abs. 6 Satz 2 und 3 BGB
 
*Entscheidung über [[Aufwendungsersatz]] und [[Betreuervergütung]] sowie den [[Staatsregress]], §§ 292, 292a FamFG
 
*Entscheidung über [[Aufwendungsersatz]] und [[Betreuervergütung]] sowie den [[Staatsregress]], §§ 292, 292a FamFG
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*für [[Mahnverfahren]] als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten um Geldforderungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 RPflG (siehe: § 688 ZPO bis § 693 ZPO ohne Streitverfahren)
    
Bis zum 31.12.2022 war der Rechtspfleger für die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s nach § 1896 BGB a.F. zuständig.
 
Bis zum 31.12.2022 war der Rechtspfleger für die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s nach § 1896 BGB a.F. zuständig.
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* Genehmigung der Einwilligung in eine [[Sterilisation]], (§ 1830 BGB), Nr. 4
 
* Genehmigung der Einwilligung in eine [[Sterilisation]], (§ 1830 BGB), Nr. 4
 
* Anordnung einer Betreuung aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften (also bei Beamten, Soldaten, Richtern, Notaren), Nr. 6
 
* Anordnung einer Betreuung aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften (also bei Beamten, Soldaten, Richtern, Notaren), Nr. 6
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* Entscheidung bei Streitigkeiten über [[Umgangsbestimmung|Bestimmung des Umgangs]] und des Aufenthalts (§ 1834 BGB), Nr. 7
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* Entscheidung bei Streitigkeiten über [[Umgangsbestimmung|Bestimmung des Umgangs]] und des [[Aufenthaltsbestimmung|Aufenthalts]] (§ 1834 BGB), Nr. 7
 
* Genehmigung eines [[Ehescheidung|Scheidungsantrags]], § 125 Abs. 2 FamFG
 
* Genehmigung eines [[Ehescheidung|Scheidungsantrags]], § 125 Abs. 2 FamFG
 
* Maßnahmen nach dem [[Haager Übereinkommen]] über den Erwachsenenschutz
 
* Maßnahmen nach dem [[Haager Übereinkommen]] über den Erwachsenenschutz
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Über Ablehnungsanträge von Verfahrensbeteiligten entscheidet der Richter (§ 10 RpflG). Ist die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, ist das Verfahren ebenfalls dem Richter vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 RpflG)
 
Über Ablehnungsanträge von Verfahrensbeteiligten entscheidet der Richter (§ 10 RpflG). Ist die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, ist das Verfahren ebenfalls dem Richter vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 RpflG)
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Der Richter darf eine Entscheidung, für die Zuständigkeit des Rechtspflegers gegeben ist, an sich ziehen, wenn ein enger Sachzusammenhang zwischen einem Richter- und einem Rechtspfleger-Geschäft gegeben und eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich ist (§ 5 Abs. 1, Nr. 2 RpflG, § 6 RpflG). Dies kommt im Betreuungsverfahren insbesondere dann vor, wenn wegen Umzugs der betreuten Person in eine Einrichtung und erforderlicher Auflösung der Wohnung der [[Aufgabenkreis]] um die [[Wohnungsangelegenheiten]] zu erweitern und die Erteilung einer Genehmigung der Wohnungskündigung nach § 1833 BGB erforderlich sind.
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Der Richter darf eine Entscheidung, für die Zuständigkeit des Rechtspflegers gegeben ist, an sich ziehen, wenn ein enger Sachzusammenhang zwischen einem Richter- und einem Rechtspfleger-Geschäft gegeben und eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich ist (§ 5 Abs. 1, Nr. 2 RpflG, § 6 RpflG). Dies kommt im Betreuungsverfahren insbesondere dann vor, wenn wegen Umzugs der betreuten Person in eine Einrichtung und erforderlicher Auflösung der Wohnung der [[Aufgabenkreis]] um die [[Wohnungsangelegenheiten]] zu erweitern und die Erteilung einer Genehmigung der [[Wohnungskündigung]] nach § 1833 BGB erforderlich sind.
    
Entscheidet der Richter in Verfahren, für die Rechtspflegerzuständigkeit gegeben ist, ist die Entscheidung dennoch wirksam, § 8 Abs. 1 RpflG. Im umgekehrten Fall (der Rechtspfleger entscheidet eine ihm nicht übertragbare Sache) ist die Entscheidung unwirksam (§ 8 Abs. 4 RPflG).
 
Entscheidet der Richter in Verfahren, für die Rechtspflegerzuständigkeit gegeben ist, ist die Entscheidung dennoch wirksam, § 8 Abs. 1 RpflG. Im umgekehrten Fall (der Rechtspfleger entscheidet eine ihm nicht übertragbare Sache) ist die Entscheidung unwirksam (§ 8 Abs. 4 RPflG).
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* [[Bezirksrevisor]], [[Betreuungsrichter]], [[Grundrechte]], [[Beaufsichtigung]], [[Registrierung]]; [[Prozesspfleger]], [[Verfahrenspfleger]], [[Betreuungsverfahren]], [[Aufgabenkreis]]
 
* [[Bezirksrevisor]], [[Betreuungsrichter]], [[Grundrechte]], [[Beaufsichtigung]], [[Registrierung]]; [[Prozesspfleger]], [[Verfahrenspfleger]], [[Betreuungsverfahren]], [[Aufgabenkreis]]
 
* [[Rechtsweg in Deutschland]]
 
* [[Rechtsweg in Deutschland]]
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* [[Spielwiese]]
    
==Videos und Podcasts==
 
==Videos und Podcasts==
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