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==Allgemeines==
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'''Artikel entspricht der Rechtslage ab 1.1.2023.'''
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==[[Allgemeines]]==
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Entgegen weit verbreiteter Rechtsauffassung in der Bevölkerung existierte bis Ende 2022 in Deutschland kein allgemeines Angehörigenvertretungsrecht.
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Entgegen weit verbreiteter Rechtsauffassung in der Bevölkerung existierte bis Ende 2022 in Deutschland '''kein''' allgemeines Angehörigenvertretungsrecht.
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Eine gesetzliche Angehörigenvertretung gab es bis dahin nur im Bereich der Eltern ggü. ihren minderjährigen Kindern im Rahmen der elterlichen Sorge (Art. 6 Grundgesetz i.V.m. § 1629 BGB). Innerhalb einer Ehe bestand ein Vertretungsrecht gegenüber dem anderen nur im Rahmen der sog. [[wikipedia:de:Schlüsselgewalt|Schlüsselgewalt]] (§ 1357 BGB). Hier geht es um Alltagsgeschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie.  
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Eine gesetzliche Angehörigenvertretung gab es bis dahin nur im Bereich der Eltern ggü. ihren minderjährigen Kindern im Rahmen der elterlichen Sorge (Art. 6 Grundgesetz i.V.m. § 1629 BGB). Innerhalb einer Ehe bestand ein Vertretungsrecht gegenüber dem anderen nur im Rahmen der sog. [[wikipedia:de:Schlüsselgewalt|Schlüsselgewalt]] (§ 1357 BGB). Hier geht es um [[Alltagsgeschäfte]] zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie.
    
==Individuelle Regelungen==
 
==Individuelle Regelungen==
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Siehe zu Details unter [[Betreuungsvoraussetzung]].
 
Siehe zu Details unter [[Betreuungsvoraussetzung]].
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==Neues Recht ab 1.1.2023==
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==[[Neu|Neues Recht]] ab 1.1.2023==
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Die Justizministerkonferenz vom Juni 2015 beschloss, der Bundesregierung nahe zu legen, im künftigen Recht auch eine gesetzlich eintretende Beistandschaft des Ehegatten (und eingetragenen Lebenspartners) für [[Gesundheitssorge|Gesundheitsangelegenheiten]] und ergänzende Fragen im Gesetz zu verankern. Im Rahmen der [[Betreuungsrechtsreform]], die am 1.1.2023 in Kraft trat, wurde auch die Ehegattenvertretung im [[Eherecht]] aufgenommen.
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Die Justizministerkonferenz vom Juni 2015 beschloss, der Bundesregierung nahe zu legen, im künftigen Recht auch eine gesetzlich eintretende Beistandschaft des Ehegatten (und eingetragenen Lebenspartners) für [[Gesundheitssorge|Gesundheitsangelegenheiten]] und ergänzende Fragen (z.B. zur [[Organspende]]) im Gesetz zu verankern. Im Rahmen der [[Betreuungsrechtsreform]], die am 1.1.2023 in Kraft trat, wurde auch die Ehegattenvertretung im [[Eherecht]] aufgenommen.
    
==Die ab 1.1.2023 geltende Regelungen==
 
==Die ab 1.1.2023 geltende Regelungen==
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Die Bestimmung im Wortlaut:
 
Die Bestimmung im Wortlaut:
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„'''§ 1358 BGB 2023 - Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge'''
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„'''§ 1358 BGB 2023 - Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der [[Gesundheitssorge]]'''
    
(1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegatten
 
(1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegatten
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# Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend zu machen und an die Leistungserbringer aus den Verträgen nach Nummer 2 abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.
 
# Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend zu machen und an die Leistungserbringer aus den Verträgen nach Nummer 2 abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.
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(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und hinsichtlich der in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten sind behandelnde Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden. Dieser darf die diese Angelegenheiten betreffenden Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen.
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(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und hinsichtlich der in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten sind behandelnde Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer [[Schweigepflicht]] entbunden. Dieser darf die diese Angelegenheiten betreffenden Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen.
    
(3) Die Berechtigungen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, wenn
 
(3) Die Berechtigungen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, wenn
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: a) eine Vertretung durch ihn in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten ablehnt oder<br>
 
: a) eine Vertretung durch ihn in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten ablehnt oder<br>
 
: b) jemanden zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, soweit diese Vollmacht die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst,
 
: b) jemanden zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, soweit diese Vollmacht die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst,
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# <li value="3">für den vertretenen Ehegatten ein Betreuer bestellt ist, soweit dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, oder
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# <li value="3">für den vertretenen Ehegatten ein [[Betreuerbestellung|Betreuer bestellt]] ist, soweit dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, oder
 
# <li value="4">die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen oder mehr als sechs Monate seitdem durch den Arzt nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellten Zeitpunkt vergangen sind.
 
# <li value="4">die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen oder mehr als sechs Monate seitdem durch den Arzt nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellten Zeitpunkt vergangen sind.
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(4) Der Arzt, gegenüber dem das Vertretungsrecht ausgeübt wird, hat
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(4) Der Arzt, gegenüber dem das [[gesetzlicher Vertreter|Vertretungsrecht]] ausgeübt wird, hat
 
# das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und den Zeitpunkt, zu dem diese spätestens eingetreten sind, schriftlich zu bestätigen,
 
# das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und den Zeitpunkt, zu dem diese spätestens eingetreten sind, schriftlich zu bestätigen,
 
# dem vertretenden Ehegatten die Bestätigung nach Nummer 1 mit einer schriftlichen Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe des Absatzes 3 vorzulegen und
 
# dem vertretenden Ehegatten die Bestätigung nach Nummer 1 mit einer schriftlichen Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe des Absatzes 3 vorzulegen und
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*Zum ersten geht es um die Einwilligung in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in [[Heilbehandlung]] und ärztliche Eingriffe sowie deren Untersagung. Diese drei strafrechtlich relevanten Einwilligungen finden sich bereits in § 630 d BGB sowie in den betreuungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 1827 und 1829 BGB 2023. Es handelt sich dabei um die Verbindlichkeit von [[Patientenverfügung]]en und sonstigen Patientenwünschen sowie um die [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigung gefährlicher Behandlungen]] sowie deren Beendigung oder Nichteinleitung.  
 
*Zum ersten geht es um die Einwilligung in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in [[Heilbehandlung]] und ärztliche Eingriffe sowie deren Untersagung. Diese drei strafrechtlich relevanten Einwilligungen finden sich bereits in § 630 d BGB sowie in den betreuungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 1827 und 1829 BGB 2023. Es handelt sich dabei um die Verbindlichkeit von [[Patientenverfügung]]en und sonstigen Patientenwünschen sowie um die [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigung gefährlicher Behandlungen]] sowie deren Beendigung oder Nichteinleitung.  
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*Zum zweiten geht es in § 1358 Abs. 1 BGB 2023 um den Abschluss von Verträgen im Zusammenhang mit den anfangs genannten Behandlungen ([[wikipedia:de:Behandlungsvertrag|Arztverträge]], Krankenhausverträge sowie Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege, zum Beispiel Kurzzeit-Pflegeverträge.
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*Zum zweiten geht es in § 1358 Abs. 1 BGB 2023 um den Abschluss von Verträgen im Zusammenhang mit den anfangs genannten Behandlungen: [[wikipedia:de:Behandlungsvertrag|Arztverträge]], Krankenhausverträge sowie Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege, zum Beispiel Kurzzeit-Pflegeverträge.
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*Zum dritten geht es um Maßnahmen, die allgemein als unterbringungsähnliche Maßnahme bezeichnet werden also [[Fixierung]]en, Bettgitter und ähnliche Freiheitsentziehungen durch Pflegepersonal.
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*Zum dritten geht es um Maßnahmen, die allgemein als [[unterbringungsähnliche Maßnahme]]n bezeichnet werden also [[Fixierung]]en, Bettgitter und ähnliche Freiheitsentziehungen durch Pflegepersonal.
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*Zum vierten geht es um Ansprüche, die die vertretene Person gegenüber Dritten hat. Insbesondere ist dabei an Sozialleistungsansprüche aus Anlass der Erkrankung zu denken (Leistungen der [[Krankenversicherung]], der Pflegeversicherung, der Beihilfe für Beamte).  
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*Zum vierten geht es um Ansprüche, die die vertretene Person gegenüber Dritten hat. Insbesondere ist dabei an Sozialleistungsansprüche aus Anlass der Erkrankung zu denken (Leistungen der [[Krankenversicherung]], der [[Pflegeversicherung]], der Beihilfe für Beamte).  
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Um die Vertretung in den vorgenannten Angelegenheiten wahrnehmen zu können, ist der behandelnde Arzt dem Ehegatten des Patienten gegenüber von seiner Schweigepflicht nach § 203 StGB befreit. Auch dies entspricht der bisherigen Rechtslage gegenüber rechtlichen Betreuern beziehungsweise Bevollmächtigten im Falle der [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] des jeweils vertretenen.
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Um die Vertretung in den vorgenannten Angelegenheiten wahrnehmen zu können, ist der behandelnde Arzt dem Ehegatten des Patienten gegenüber von seiner [[Schweigepflicht]] nach § 203 StGB befreit. Auch dies entspricht der bisherigen Rechtslage gegenüber rechtlichen [[Betreuer]]n beziehungsweise Bevollmächtigten im Falle der [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] des jeweils Vertretenen.
    
===Begrenzungen===
 
===Begrenzungen===
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Es gibt zahlreiche Begrenzungen und Einschränkungen des Ehegattenvertretungsrechts. In Abs. 2 der Bestimmung werden die Ausschlüsse genannt. Es handelt sich dabei erstens um das [[wikipedia:de:Getrenntleben|Getrenntleben]] im Sinne des Eherechtes (§ 1567 BGB). Dieses liegt dann vor, wenn wenigstens einer der Eheleute die eheliche Gemeinschaft ablehnt und nicht wieder herstellen will. Ein [[wikipedia:de:Scheidung|Scheidungsverfahren]] muss dazu nicht beim Gericht anhängig sein.
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Es gibt zahlreiche Begrenzungen und Einschränkungen des Ehegattenvertretungsrechts. In Abs. 2 der Bestimmung werden die Ausschlüsse genannt. Es handelt sich dabei erstens um das [[wikipedia:de:Getrenntleben|Getrenntleben]] im Sinne des [[Eherecht]]es (§ 1567 BGB). Dieses liegt dann vor, wenn wenigstens einer der Eheleute die eheliche Gemeinschaft ablehnt und nicht wieder herstellen will. Ein [[wikipedia:de:Scheidung|Scheidungsverfahren]] muss dazu nicht beim Gericht anhängig sein.
    
Des Weiteren besteht das Ehegattenvertretungsrecht dann nicht, wenn dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der Patient die Wahrnehmung der Vertretung durch seinen Ehegatten ablehnt oder eine andere Person mit einer Vollmacht diesbezüglich versehen ist. Ebenfalls besteht keine Ehegattenvertretung, wenn ein [[Betreuerbestellung|rechtlicher Betreuer]] für den Patienten bestellt ist, dessen [[Aufgabenkreis]] die in Abs. 1 genannten Angelegenheiten umfasst (dies wird klassischerweise die [[Gesundheitssorge]] sein).  
 
Des Weiteren besteht das Ehegattenvertretungsrecht dann nicht, wenn dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der Patient die Wahrnehmung der Vertretung durch seinen Ehegatten ablehnt oder eine andere Person mit einer Vollmacht diesbezüglich versehen ist. Ebenfalls besteht keine Ehegattenvertretung, wenn ein [[Betreuerbestellung|rechtlicher Betreuer]] für den Patienten bestellt ist, dessen [[Aufgabenkreis]] die in Abs. 1 genannten Angelegenheiten umfasst (dies wird klassischerweise die [[Gesundheitssorge]] sein).  
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In der Regel wird es um Maßnahmen gehen, die durch ein [[wikipedia:de:Durchgangssyndrom|Durchgangssyndrom]] erforderlich werden. Es sind weitere Anordnungen von Fixierungen zulässig, jedoch nicht nahtlos.  
 
In der Regel wird es um Maßnahmen gehen, die durch ein [[wikipedia:de:Durchgangssyndrom|Durchgangssyndrom]] erforderlich werden. Es sind weitere Anordnungen von Fixierungen zulässig, jedoch nicht nahtlos.  
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Es stellt sich die Frage, wie der Arzt/die Ärztin das vorhanden sein eines der genannten Ausschlüsse feststellen soll. Zum einen kommt die Befragung des potentiell vertretungsberechtigten Ehegatten infrage. Zum weiteren wäre zu prüfen, ob der Patient bereits zu einem früheren Zeitpunkt Patient des Krankenhauses war und dort entsprechende Äußerungen aktenkundig getätigt hat.  
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Es stellt sich die Frage, wie der Arzt/die Ärztin das Vorhandensein eines der genannten Ausschlüsse feststellen soll. Zum einen kommt die Befragung des potentiell vertretungsberechtigten Ehegatten infrage. Zum weiteren wäre zu prüfen, ob der Patient bereits zu einem früheren Zeitpunkt Patient des Krankenhauses war und dort entsprechende Äußerungen aktenkundig getätigt hat.  
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Ein Hinweis darauf kann eine Fotokopie einer [[Patientenverfügung]] oder einer [[Vorsorgevollmacht]] sein, die sich in der [[wikipedia:de:Krankengeschichte|Patientenakte]] befindet. Da solche Erklärungen zwischenzeitlich widerrufen worden sein können, ist der Ehegatte konkret darauf anzusprechen, falls sich so etwas vorfindet. Falls der Patient zunächst bei der Aufnahme noch äußerungsfähig war und geäußert hat, vom Ehegatten nicht vertreten werden zu wollen, ist dies von demjenigen, der dies zu Ohren gekommen ist zu notieren und zur Patientenakte zu nehmen.  
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Ein Hinweis darauf kann eine Fotokopie einer [[Patientenverfügung]] oder einer [[Vorsorgevollmacht]] sein, die sich in der [[wikipedia:de:Krankengeschichte|Patientenakte]] befindet. Da solche Erklärungen zwischenzeitlich widerrufen worden sein können, ist der Ehegatte konkret darauf anzusprechen, falls sich so etwas vorfindet. Falls der Patient zunächst bei der Aufnahme noch äußerungsfähig war und geäußert hat, vom Ehegatten nicht vertreten werden zu wollen, ist dies von demjenigen, der dies zu Ohren gekommen ist zu notieren und zur [[elektronische Patientenakte|Patientenakte]] zu nehmen.  
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Es gibt außerdem die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen die Vertretung des Ehegatten im zentralen [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer eintragen zu lassen.  
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Es gibt außerdem die Möglichkeit, einen [[Widerspruchsrecht|Widerspruch]] gegen die Vertretung des Ehegatten im zentralen [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer eintragen zu lassen.  
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In diesem Verzeichnis sind derzeit circa 6 Millionen Vorsorgevollmachten, viele davon verbunden mit einer [[Patientenverfügung]], registriert. Z.Zt. ist nicht bekannt, wann ein elektronischer Zugang für Ärzte zum Vorsorgeregister möglich sein wird. Ein Hinweis kann es sein, wenn in der Brieftasche des Patienten eine Registrierungskarte des Vorsorgeregisters gefunden wird. Auch hierauf ist der Ehegatte ausdrücklich anzusprechen.
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In diesem Verzeichnis sind derzeit circa 6 Millionen Vorsorgevollmachten, viele davon verbunden mit einer [[Patientenverfügung]], registriert. Ein Hinweis kann es sein, wenn in der Brieftasche des Patienten eine Registrierungskarte des Vorsorgeregisters gefunden wird. Auch hierauf ist der Ehegatte ausdrücklich anzusprechen.
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Sollten solche Hinweise aus der bisherigen Patientenakte oder dem Vorsorgeregister nicht vorliegen, bleibt dem behandelten Arzt lediglich die Befragung des Ehegatten als Informationsquelle zur Verfügung. Der Ehegatte hat dem Arzt gegenüber zu erklären, ob ihm Vertretungsausschlüsse im Sinne des vorgenannten bekannt sind. Einen Formularvordruck finden Sie im Anhang.
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Sollten solche Hinweise aus der bisherigen [[Elektronische Patientenakte|Patientenakte]] oder dem [[Vorsorgeregister]] nicht vorliegen, bleibt dem behandelten Arzt lediglich die Befragung des Ehegatten als Informationsquelle zur Verfügung. Der Ehegatte hat dem Arzt gegenüber zu erklären, ob ihm Vertretungsausschlüsse im Sinne des vorgenannten bekannt sind. Einen Formularvordruck finden Sie im Anhang.
    
===Arztbescheinigung===
 
===Arztbescheinigung===
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Sofern kein Behandlungsangebot bez. intensivmedizinischer Behandlungen aufgrund der vorgenannten Grundsätze mehr angeboten wird, ist die Akzeptanz des Ehegatten nicht von einer gerichtlichen Genehmigung abhängig. Das Gericht wird insbes. tätig, wenn es eine Diskrepanz zwischen der Einschätzung des Arztes und des Ehegatten die Patientenwünsche betreffend, gibt.
 
Sofern kein Behandlungsangebot bez. intensivmedizinischer Behandlungen aufgrund der vorgenannten Grundsätze mehr angeboten wird, ist die Akzeptanz des Ehegatten nicht von einer gerichtlichen Genehmigung abhängig. Das Gericht wird insbes. tätig, wenn es eine Diskrepanz zwischen der Einschätzung des Arztes und des Ehegatten die Patientenwünsche betreffend, gibt.
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§ 1831 Abs. 4 BGB enthält die Genehmigungspflicht bei [[Unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlichen Maßnahmen]] (Bettgitter, Fixierung und so weiter).
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§ 1831 Abs. 4 BGB enthält die Genehmigungspflicht bei [[Unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlichen Maßnahmen]] ([[Bettgitter]], Fixierung und so weiter).
    
===Zuständiges Betreuungsgericht===
 
===Zuständiges Betreuungsgericht===
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Ob eine Behandlung so eilig ist, dass das normalerweise zuständige Gericht nicht damit befasst werden muss, sollte der Arzt dem an dieser Stelle sicher ahnungslosen Ehegatten erläutern (bevor dieser in den Zuständigkeitsdschungel der Gerichte gerät).
 
Ob eine Behandlung so eilig ist, dass das normalerweise zuständige Gericht nicht damit befasst werden muss, sollte der Arzt dem an dieser Stelle sicher ahnungslosen Ehegatten erläutern (bevor dieser in den Zuständigkeitsdschungel der Gerichte gerät).
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Im Rahmen der Genehmigungsverfahren hat das Betreuungsgericht in der Regel einen [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen, einen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] zu beauftragen und den Versuch der Anhörung des Patienten zu unternehmen. Der antragstellenden Ehegatten sollte ein Hinweis gegeben werden, falls ein Arzt aus dem Krankenhaus bereit wäre, als Sachverständiger bestellt zu werden. Dies kann die richterliche Suche danach und demzufolge auch die Gerichtsentscheidung selbst beschleunigen.  
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Im Rahmen der Genehmigungsverfahren hat das Betreuungsgericht in der Regel einen [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen, einen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] zu beauftragen und den Versuch der [[Anhörung]] des Patienten zu unternehmen. Der antragstellenden Ehegatten sollte ein Hinweis gegeben werden, falls ein Arzt aus dem Krankenhaus bereit wäre, als Sachverständiger bestellt zu werden. Dies kann die richterliche Suche danach und demzufolge auch die Gerichtsentscheidung selbst beschleunigen.
    
===Besonders eilbedürftige Maßnahmen===
 
===Besonders eilbedürftige Maßnahmen===
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'''AG Frankfurt/Main, Beschluss v 15.01.2023 - 43 XVII 178/23 GEB''',FamRZ 2023, Heft 6  
 
'''AG Frankfurt/Main, Beschluss v 15.01.2023 - 43 XVII 178/23 GEB''',FamRZ 2023, Heft 6  
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Das Ehegattenvertretungsrecht ist vorrangig gegenüber einer durch einstweilige Anordnung einzurichtenden Betreuung.
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Das Ehegattenvertretungsrecht ist vorrangig gegenüber einer durch [[einstweilige Anordnung]] einzurichtenden Betreuung.
    
'''AG Offenburg, Beschluss v 05.04.2023 - 4 XVII 181/23'''
 
'''AG Offenburg, Beschluss v 05.04.2023 - 4 XVII 181/23'''
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Absehen von einer Verfahrenspflegerbestellung bei Fixierung auf der Intensivstation wegen Eigengefährdung.
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Absehen von einer [[Verfahrenspfleger]]bestellung bei [[unterbringungsähnliche Maßnahme|Fixierung]] auf der Intensivstation wegen Eigengefährdung.
    
'''AG Schmallenberg, Beschluss vom 25.08.2023, 2 XVII 94/23 M''', NJW-RR 2023, 1498
 
'''AG Schmallenberg, Beschluss vom 25.08.2023, 2 XVII 94/23 M''', NJW-RR 2023, 1498
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#Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen ist auch im Delir und dem aufgehobenen freien Willen des Patienten im Regelfall eine richterliche Genehmigung der Fixierungsmaßnahmen erforderlich.
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#Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen ist auch im Delir und dem aufgehobenen [[Freier Wille|freien Willen]] des Patienten im Regelfall eine [[Genehmigungspflichten|richterliche Genehmigung]] der Fixierungsmaßnahmen erforderlich.
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#Ist der nach § 1358 BGB vertretungsbefugte Ehegatte nicht erreichbar, kann das Betreuungsgericht in einem solchen Fall die freiheitsentziehende Maßnahme gem. § 1867 BGB einstweilig anordnen.
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#Ist der nach § 1358 BGB vertretungsbefugte Ehegatte nicht erreichbar, kann das Betreuungsgericht in einem solchen Fall die freiheitsentziehende Maßnahme gem. § 1867 BGB [[Einstweilige Anordnung|einstweilig anordnen]].
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==gegenseitige Vertretung von Ehegatten im Internationalen Privatrecht Deutschlands==
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In Angelegenheiten der [[Gesundheitssorge]], die von [[Personenstand|Verheirateten]] in Deutschland gegebenenfalls füreinander wahrgenommen werden müssen, ist § 1358 BGB auch dann anzuwenden, wenn nach anderen familienrechtlichen Vorschriften eigentlich [[Ausländer|ausländisches]] Recht anwendbar wäre. Dies ist in Art. 15 EGBGB gesetzlich so geregelt.
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
 
*[https://www.vorsorgeregister.de/aerzteeinsichtsrecht-ab-112023 Ärzteinfos des zentralen Vorsorgeregisters]
 
*[https://www.vorsorgeregister.de/aerzteeinsichtsrecht-ab-112023 Ärzteinfos des zentralen Vorsorgeregisters]
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*[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/BGT-Talk/BGTalk_VI.pdf BGT-Präsentation zum Ehegattenvertretungsrecht (Andrea Dickmann)]
   
*[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/765/76527.html Alle Parlamentspapiere zum Gesetzesentwurf]
 
*[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/765/76527.html Alle Parlamentspapiere zum Gesetzesentwurf]
 
*[http://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2016/0501-0600/0505-16.html Gesetzentwurf des Bundesrates vom Herbst 2016]
 
*[http://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2016/0501-0600/0505-16.html Gesetzentwurf des Bundesrates vom Herbst 2016]
 
*[https://www.bundestag.de/ausschuesse18/a06/anhoerungen/stellungnahmen/495970 Stellungnahmen der Sachverständigen ggü. dem Bundestag]
 
*[https://www.bundestag.de/ausschuesse18/a06/anhoerungen/stellungnahmen/495970 Stellungnahmen der Sachverständigen ggü. dem Bundestag]
 
*[https://www.bundestag.de/blob/436866/63269820099a0700808d54f74455b056/wd-7-038-16-pdf-data.pdf Vergleich der Regelungen zum Angehörigenvertretungsrecht in Europa (PDF)]
 
*[https://www.bundestag.de/blob/436866/63269820099a0700808d54f74455b056/wd-7-038-16-pdf-data.pdf Vergleich der Regelungen zum Angehörigenvertretungsrecht in Europa (PDF)]
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*[https://www.bgt-ev.de/angehoerigenvertretungsrecht.html BGT-Materialien zum Thema]
    
==Videos und Podcasts==
 
==Videos und Podcasts==
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*[https://www.youtube.com/watch?v=RDAQrYYVoIs Weiteres Youtube-Video (Rinck Notare und Anwälte)]
 
*[https://www.youtube.com/watch?v=RDAQrYYVoIs Weiteres Youtube-Video (Rinck Notare und Anwälte)]
 
*[https://www.youtube.com/watch?v=T8QdXmmDEbw Weiteres Youtube-Video - zum Widerspruch gegen die Ehegattenvertretung (Rinck Notare)]
 
*[https://www.youtube.com/watch?v=T8QdXmmDEbw Weiteres Youtube-Video - zum Widerspruch gegen die Ehegattenvertretung (Rinck Notare)]
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*[https://www.youtube.com/watch?v=qVZPX57IjfY&ab_channel=pflegecampus Zum Ehegattenvertretungsrecht (Rechtsanwalt Förster)]
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
−
*[[gesetzlicher Vertreter]], [[gesetzliche Vertretung]], [[Ehegatte als Betreuer]], [[Vorsorgevollmacht]]
+
* [[gesetzlicher Vertreter]], [[gesetzliche Vertretung]], [[Ehegatte als Betreuer]], [[Ehefähigkeit]], [[Personenstand]], [[Unterstützungspflicht]], [[Eherecht und Betreuung]], [[Bankvollmacht]], [[Trennungsgebot]], [[Erörterungsgespräch]], [[MDK-Gutachten]], [[Anregung der Betreuerbestellung]], [[Vorsorgevollmacht]], [[Vorsorgeregister]]
 +
* [[Widerspruchsrecht]], [[Vollmachtswiderruf]], [[Patientenverfügung]]
 +
* [[Einwilligungsfähigkeit]], [[Organspende]], [[Sterbehilfe]]
 +
* [[Einverständniserklärung]]
    
==Vordrucke==
 
==Vordrucke==
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==Literatur==
 
==Literatur==
 +
* [[Broschüren]]
 +
* [[Buchverzeichnis]]
 +
 
===Bücher===
 
===Bücher===
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3967021157/internetsevon-21 Pick: Die Ehegattenvertretung - Regelungen & Voraussetzungen inkl. Muster-Formular, Ditschler-Verlag 2023]
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3967021157/internetsevon-21 Pick: Die Ehegattenvertretung - Regelungen & Voraussetzungen inkl. Muster-Formular, Ditschler-Verlag 2023]
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* Dutta: Gesetzliche Beistandschaft unter Ehegatten und Lebenspartnern bei Handlungsunfähigkeit?; FamRZ 2017, 581
 
* Dutta: Gesetzliche Beistandschaft unter Ehegatten und Lebenspartnern bei Handlungsunfähigkeit?; FamRZ 2017, 581
 
* Dutta: Handlungsbefugnisse von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, FamRZ 2020, 1881
 
* Dutta: Handlungsbefugnisse von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, FamRZ 2020, 1881
 +
*Görig: Die Ehegattenvertretung - Weiterentwicklung oder Systembruch; BtPrax 2024, 83
 
* Götsche: Gesetzliches Notvertretungsrecht zwischen Ehegatten; FuR 2022, 506
 
* Götsche: Gesetzliches Notvertretungsrecht zwischen Ehegatten; FuR 2022, 506
 
*Hauser: Vertretungsrecht unter Ehegatten ab 1. Januar 2023; dk 2022, 922
 
*Hauser: Vertretungsrecht unter Ehegatten ab 1. Januar 2023; dk 2022, 922
 +
*Imm, Das Ehegattennotvertretungsrecht, RNotZ 2025, 493
 
* Kemper: Die große Reform: Das Notvertretungsrecht für Ehegatten kommt , FamRB 2021, 260
 
* Kemper: Die große Reform: Das Notvertretungsrecht für Ehegatten kommt , FamRB 2021, 260
 
* Koller/Stahl, Ein neues (Not-)Vertretungsrecht für Ehegatten in der ärztlichen und klinischen Praxis; GesundheitsRecht 4/2021, 212
 
* Koller/Stahl, Ein neues (Not-)Vertretungsrecht für Ehegatten in der ärztlichen und klinischen Praxis; GesundheitsRecht 4/2021, 212
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* Probst: Gesetzliche Vertretung durch Angehörige - doch eine Alternative zu Betreuung und Vorsorgevollmacht? NDV 2014, 117
 
* Probst: Gesetzliche Vertretung durch Angehörige - doch eine Alternative zu Betreuung und Vorsorgevollmacht? NDV 2014, 117
 
* Probst/Knittel: Gesetzliche Vertretung durch Angehörige - Alternative zur Betreuung? ZRP 2001, 55  
 
* Probst/Knittel: Gesetzliche Vertretung durch Angehörige - Alternative zur Betreuung? ZRP 2001, 55  
 +
*Schmetterer, Ein Prüfschema für das Ehegattenvertretungsrecht nach § 1358 BGB, JA 2025, 985
 +
*Schwab: Vertretungspflicht wider Willen? FamRZ 2024, 905
 
*Staatsmann: Das neue Ehegattenvertretungsrecht; btr aktuell 2023, 54
 
*Staatsmann: Das neue Ehegattenvertretungsrecht; btr aktuell 2023, 54
−
* Szantay: Notgeschäftsführung zwischen Eheleuten; NzFam 2021, 805
+
*Stolz: Ist das Ehegattenvertretungsrecht auch in der hausärztlichen Praxis anwendbar? BtPrax 2026, 49
 +
*Szantay: Notgeschäftsführung zwischen Eheleuten; NzFam 2021, 805
 +
*Weinreich. Das Notvertretungsrecht des § 1358 BGB, FuR 2024, 255
       
[[Kategorie:Betreuungsalternativen]]
 
[[Kategorie:Betreuungsalternativen]]
 +
[[Kategorie:Rechtsnormen]]

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