Wenn kein Vorschlag seitens der Betroffenen Person für eine Bestellung zum Betreuer unterbreitet wird, oder eine fehlende Eignung festgestellt wird, werden bei der Auswahl zunächst die familiären Beziehungen des Volljährigen, „[…] insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, [und] seine persönlichen Bindungen […].“ betrachtet (§ 1816 Abs. 3 BGB).
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Wenn kein Vorschlag seitens der betroffenen Person für eine Bestellung zum Betreuer unterbreitet wird oder eine fehlende Eignung festgestellt wird, werden bei der Auswahl zunächst die familiären Beziehungen des Volljährigen, „[…] insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, [und] seine persönlichen Bindungen […].“ betrachtet (§ 1816 Abs. 3 BGB).