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Seit dem 01.07.2005 ist geregelt, dass das Gericht anstelle eines eigens angeordneten Sachverständigengutachtens auch auf ein Gutachten des medizinischen Dienstes ([[MDK-Gutachten]]) im Rahmen der [[wikipedia:de:Pflegeversicherung|Pflegeversicherung ]] zurückgreifen kann. Hierdurch sollen gerichtliche Verfahren beschleunigt werden. Die Zustimmung des Betroffenen oder seines [[Verfahrenspfleger]]s ist für eine entsprechende Gutachtenverwertung nötig.
 
Seit dem 01.07.2005 ist geregelt, dass das Gericht anstelle eines eigens angeordneten Sachverständigengutachtens auch auf ein Gutachten des medizinischen Dienstes ([[MDK-Gutachten]]) im Rahmen der [[wikipedia:de:Pflegeversicherung|Pflegeversicherung ]] zurückgreifen kann. Hierdurch sollen gerichtliche Verfahren beschleunigt werden. Die Zustimmung des Betroffenen oder seines [[Verfahrenspfleger]]s ist für eine entsprechende Gutachtenverwertung nötig.
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==Vorführung und Unterbringung zur Begutachtung sind möglich==
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==[[Vorführung]] und [[Unterbringung]] zur Begutachtung sind möglich==
 
[[Bild:Handschellen.jpg|right]]
 
[[Bild:Handschellen.jpg|right]]
 
Das Gericht kann, um die Erstellung eines Gutachtens zu ermöglichen, Zwangsmaßnahmen anordnen:
 
Das Gericht kann, um die Erstellung eines Gutachtens zu ermöglichen, Zwangsmaßnahmen anordnen:
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