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Zum anderen muss das Gericht bei der [[Betreuerauswahl]] darauf achten, dass für Betroffene mit schwieriger Persönlichkeit ein Betreuer bestellt wird, der dieser Herausforderung mit [[Sachkundenachweis|Sachkunde]] und Erfahrung begegnen kann. Gegebenenfalls ist auch ein [[Betreuerwechsel]] erforderlich, um eine Person zu bestellen, die Zugang zum Betroffenen findet.
 
Zum anderen muss das Gericht bei der [[Betreuerauswahl]] darauf achten, dass für Betroffene mit schwieriger Persönlichkeit ein Betreuer bestellt wird, der dieser Herausforderung mit [[Sachkundenachweis|Sachkunde]] und Erfahrung begegnen kann. Gegebenenfalls ist auch ein [[Betreuerwechsel]] erforderlich, um eine Person zu bestellen, die Zugang zum Betroffenen findet.
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==Einschränkungen von Aufgabenkreisen==
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==Einschränkungen des Aufgabenkreises==
    
Das gleiche, was für die Aufhebung der Betreuung insgesamt gilt, betrifft auch die einzelnen [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]]e des Betreuers. Sofern sich bei der Betreuungsführung herausstellt, dass ein bestimmter Aufgabenbereich nicht (mehr) erforderlich ist, sei es, weil der Betreute hier eigenverantwortlich handeln kann, sei es, dass die Aufgaben tatsächlich nicht stattfinden, ist der Betreuer ebenfalls verpflichtet, die Aufhebung einzelner Aufgabenbereiche anzuregen (§ 1864 Abs. 2 BGB).
 
Das gleiche, was für die Aufhebung der Betreuung insgesamt gilt, betrifft auch die einzelnen [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]]e des Betreuers. Sofern sich bei der Betreuungsführung herausstellt, dass ein bestimmter Aufgabenbereich nicht (mehr) erforderlich ist, sei es, weil der Betreute hier eigenverantwortlich handeln kann, sei es, dass die Aufgaben tatsächlich nicht stattfinden, ist der Betreuer ebenfalls verpflichtet, die Aufhebung einzelner Aufgabenbereiche anzuregen (§ 1864 Abs. 2 BGB).
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