Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn sich der [[Betreuungsvoraussetzung|Gesundheitszustand]] des Betreuten soweit gebessert hat, dass dieser seine Angelegenheiten wieder selbst, z.B. auch mit Hilfe eines [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]], regeln kann. In solchen Fällen ist der Betreuer auch nach {{Zitat-dej|§|1864|bgb}} Abs. 2 BGB verpflichtet, selbst den Aufhebungsantrag zu stellen. | Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn sich der [[Betreuungsvoraussetzung|Gesundheitszustand]] des Betreuten soweit gebessert hat, dass dieser seine Angelegenheiten wieder selbst, z.B. auch mit Hilfe eines [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]], regeln kann. In solchen Fällen ist der Betreuer auch nach {{Zitat-dej|§|1864|bgb}} Abs. 2 BGB verpflichtet, selbst den Aufhebungsantrag zu stellen. |