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==Meldepflicht==
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==[[Anzeigepflicht]]==
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Der Tod des Betreuers ist von seinem Erben an das Betreuungsgericht zu melden (§ 1894 iVm § 1908i BGB).  
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Eine [[Notgeschäftsführung]]spflicht besteht für den Erben des Betreuers nicht (MünchKomm/Schwab § 1894 Rn 1; Jurgeleit/Meier § 1894 Rn 1).
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Soweit dem Mitteilungspflichtigen eine Möglichkeit dazu gegeben ist, sollte er den [[Betreuerausweis]] (§ 290 FamFG. § 1893 II BGB) dem BetrG zurücksenden.  Eine [[Notgeschäftsführung]]spflicht besteht für den Erben des Betreuers nicht (MünchKomm/Schwab § 1894 Rn 1; Jurgeleit/Meier § 1894 Rn 1).
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Den Tod eines [[Bestellung mehrerer Betreuer|Mitbetreuers]] (§ 1817 BGB) hat jeder der anderen Betreuer mitzuteilen.  Auf den [[Aufgabenkreis]] des jeweiligen Betreuers kommt es nicht an.  
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Den Tod eines [[Bestellung mehrerer Betreuer|Mitbetreuers]] (§ 1899 BGB) hat jeder der anderen Betreuer mitzuteilen.  Auf den [[Aufgabenkreis]] des jeweiligen Betreuers kommt es nicht an. Dies gilt auch, wenn ein bestellter [[Gegenbetreuer]] (§§ 1792, 1895, 1908i I) verstirbt. Der Gegenbetreuer wiederum ist bei Bekannt werden des Todes des Betreuers zur Mitteilung verpflichtet.
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Soweit die Betreuung von einem [[Vereinsbetreuer]] oder [[Behördenbetreuer]] (§ 1818 BGB) geführt und die Betreuungsführung als Teil der arbeits- oder dienstrechtlich geschuldeten Berufstätigkeit erbracht wurde, die Handakten des verstorbenen Betreuers üblicherweise sich in den Geschäftsräumen des Vereins oder der Behörde befinden und der Erbe des Mitarbeiters kaum die Möglichkeit der Akteneinsicht haben dürfte, erfolgt in der Praxis in solchen Fällen die Mitteilung durch den Geschäftsführer des Vereins oder den Leiter der Behörde.
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Soweit die Betreuung von einem [[Vereinsbetreuer]] oder [[Behördenbetreuer]] (§ 1897 Abs. 2 BGB) geführt wurde, ist die Bestimmung zwar dem Wortlaut nach anwendbar, aber nicht praktikabel. Da in einem solchen Falle die Betreuungsführung als Teil der arbeits- oder dienstrechtlich geschuldeten Berufstätigkeit erbracht wurde, die Handakten des verstorbenen Betreuers üblicherweise sich in den Geschäftsräumen des Vereins oder der Behörde befinden und der Erbe des Mitarbeiters kaum die Möglichkeit der Akteneinsicht haben dürfte, erfolgt in der Praxis in solchen Fällen die Mitteilung durch den Leiter des Vereins oder der Behörde.
      
==Schlusspflichten==
 
==Schlusspflichten==
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Abschließende [[Rechnungslegung]]spflichten (§ 1892 BGB) ggü dem Gericht hat der BGH dem Erben des Betreuers nicht auferlegt. Zwar tritt nach allgemeiner Meinung der Erbe des Betreuers in dessen Pflichten ein. Hierbei handelt es sich indes um privatrechtliche Ansprüche des Betreuten gegen den ehemaligen Betreuer bzw. dessen Erben, die der Betreute ggf. durch Erhebung einer Klage vor dem Prozessgericht durchsetzen muss. Aufgrund des privatrechtlichen Charakters dieser Ansprüche kann das Betreuungsgericht jedoch deren Erfüllung gegenüber einem nicht mehr im Amt befindlichen Betreuer bzw. dessen Erben nicht zwangsweise durchsetzen. (BGH, Beschl. v. 26.7.2017 – XII ZB 515/16).
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Abschließende [[Rechnungslegung]]spflichten gegenüber dem Gericht hat der BGH dem Erben des Betreuers nicht auferlegt. Zwar tritt nach allgemeiner Meinung der Erbe des Betreuers in dessen Pflichten ein. Hierbei handelt es sich indes um privatrechtliche Ansprüche des Betreuten gegen den ehemaligen Betreuer bzw. dessen Erben, die der Betreute ggf. durch Erhebung einer Klage vor dem Prozessgericht durchsetzen müsste. Aufgrund des privatrechtlichen Charakters dieser Ansprüche kann das [[Betreuungsgericht]] jedoch deren Erfüllung gegenüber einem nicht mehr im Amt befindlichen Betreuer bzw. dessen Erben '''nicht zwangsweise durchsetzen'''. (BGH, Beschl. v. 26.7.2017 – XII ZB 515/16).
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Die Herausgabe des Eigentums des Betreuten an den Nachfolgebetreuer (also auch der Betreuungsakte) ist allerdings Erbenpflicht und ergibt sich aus den §§ 1890, 667 und 985 BGB, jeweils iVm § 1922 BGB.
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Die Herausgabe des Eigentums des Betreuten an den Nachfolgebetreuer (also auch der Betreuungsakte) ist allerdings '''Erbenpflicht''' und ergibt sich aus § 1872 Abs. 1 BGB iVm § 1922 BGB.
    
==Fortsetzung der Betreuung==
 
==Fortsetzung der Betreuung==
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Die Betreuung als solche bleibt vom Tod des Betreuers unberührt. Es ist nach § 1908c BGB ein [[Betreuerwechsel|neuer Betreuer]] zu bestellen. Hierfür ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 RpflG der Richter des BetrG zuständig. Beim Nachfolgebetreuer zählt die Betreuung nicht als Neufall. Die bisherige Betreuungszeit ist mitzurechnen (OLG München, Beschl v. 09.02.2006 - 33 Wx 237/05, BtPrax 2006, 73).
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Die Betreuung als solche bleibt vom Tod des Betreuers unberührt. Es ist nach § 1869 BGB ein [[Betreuerwechsel|neuer Betreuer]] zu bestellen. Hierfür ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 RpflG der Richter des BetrG zuständig. Beim Nachfolgebetreuer zählt die Betreuung nicht als Neufall. Die bisherige Betreuungszeit ist mitzurechnen (OLG München, Beschl v. 09.02.2006 - 33 Wx 237/05, BtPrax 2006, 73).
    
==Restliche Betreuervergütung==
 
==Restliche Betreuervergütung==
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Ende der Betreuung]]
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* [[Ende der Betreuung]], [[Bestellung mehrerer Betreuer]]
 
* [[Betreuerwechsel]]
 
* [[Betreuerwechsel]]
 
* [[Tod des Betreuten]]
 
* [[Tod des Betreuten]]
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