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Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer Altenpflegeeinrichtung ist vom [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach § 1906 BGB.
 
Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer Altenpflegeeinrichtung ist vom [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach § 1906 BGB.
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'''OLG Schleswig, Beschluss 2 W 99/98; - Alkoholsucht - Unterbringung?'''
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 10.06.1998, 2 W 99/98'''; NJW 1999, 874 = FamRZ 1998, 1328 - Alkoholsucht - Unterbringung?
    
Die Voraussetzungen zur Unterbringung durch den Betreuer liegen nicht vor, wenn eine Alkoholsucht weder Symptom einer bestehenden psychischen Krankheit noch Ursache eines Persönlichkeitsabbaus ist und die Betreute nicht zur einer Entwöhnungsbehandlung bereit ist.
 
Die Voraussetzungen zur Unterbringung durch den Betreuer liegen nicht vor, wenn eine Alkoholsucht weder Symptom einer bestehenden psychischen Krankheit noch Ursache eines Persönlichkeitsabbaus ist und die Betreute nicht zur einer Entwöhnungsbehandlung bereit ist.