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| | Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer Altenpflegeeinrichtung ist vom [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach § 1906 BGB. | | Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer Altenpflegeeinrichtung ist vom [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach § 1906 BGB. |
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| − | '''[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/urteil.htm#urteil3 OLG Schleswig. Beschluss vom 03.11.1999], 2 W 173/99 '''; NJW 2000, 2752 = MDR 2000, 87 = FamRZ 2000, 1122: | + | '''OLG Schleswig, Beschluss 2 W 99/98; - Alkoholsucht - Unterbringung?''' |
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| − | Die Unterbringung zu einer [[Heilbehandlung]] ist nicht erforderlich, weil nicht erfolgversprechend, wenn der Betroffene zu der beabsichtigten psychiatrischen Behandlung nicht bereit ist. Die Krankheits- und Behandlungseinsicht darf durch die Unterbringung nicht erzwungen werden. | + | Die Voraussetzungen zur Unterbringung durch den Betreuer liegen nicht vor, wenn eine Alkoholsucht weder Symptom einer bestehenden psychischen Krankheit noch Ursache eines Persönlichkeitsabbaus ist und die Betreute nicht zur einer Entwöhnungsbehandlung bereit ist. |
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| − | '''[http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_2_1906.htm OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2002], 15 W 189/02'''; FamRZ 2003, 255 = FGPrax 2003, 45 = NJW-RR 2003, 290: | + | '''[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/urteil.htm#urteil3 OLG Schleswig, Beschluss vom 03.11.1999], 2 W 173/99 '''; NJW 2000, 2752 = MDR 2000, 87 = FamRZ 2000, 1122: |
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| − | Für die zwangsweise Unterbringung des durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung kann eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden.
| + | Die Unterbringung zu einer [[Heilbehandlung]] ist nicht erforderlich, weil nicht erfolgversprechend, wenn der Betroffene zu der beabsichtigten psychiatrischen Behandlung nicht bereit ist. Die Krankheits- und Behandlungseinsicht darf durch die Unterbringung nicht erzwungen werden. |
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| − | '''BGH, Beschluss vom 13.02.2002, XII ZB 191/00''', NJW 2002, 1801 - Unmittelbare Unterbringung durch das Gericht nur in Eilfällen
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| − | Es ist grundsätzlich zulässig, eine zivilrechtliche [[Unterbringung]] anzuordnen, ohne dass zugleich damit schon ein [[Betreuerbestellung|Betreuer bestellt]] werden muss. Das Gericht ist in einem solchen Fall aber verpflichtet, zugleich mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein [[vorläufiger Betreuer]] (§ 69f FGG) zur Seite gestellt wird. Unterlässt das Gericht solche Maßnahmen, ist die Anordnung der Unterbringung unzulässig.
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| | '''BayObLG, 3.Zivilsenat, Beschluss vom 27.07.2000, 3Z BR 64/00'''= BayObLGZ 2000 Nr.48 = FamRZ 2001, 578 = NJW-RR 2001, 654 : | | '''BayObLG, 3.Zivilsenat, Beschluss vom 27.07.2000, 3Z BR 64/00'''= BayObLGZ 2000 Nr.48 = FamRZ 2001, 578 = NJW-RR 2001, 654 : |
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| | # Alkoholismus rechtfertigt eine Unterbringung regelmäßig nur dann, wenn dieser im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen, insbesondere einer psychischen Erkrankung, steht oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat. | | # Alkoholismus rechtfertigt eine Unterbringung regelmäßig nur dann, wenn dieser im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen, insbesondere einer psychischen Erkrankung, steht oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat. |
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| − | '''[http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2006/15_W_126_06beschluss20061219.html OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2006]; {{Rspr|15 W 126/06}}, FGPrax 2007, 190 : Patientenverfügung gegen Unterbringung?''': | + | '''BGH, Beschluss vom 13.02.2002, XII ZB 191/00''', NJW 2002, 1801 - Unmittelbare Unterbringung durch das Gericht nur in Eilfällen |
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| − | Schließt eine mit einer [[Vorsorgevollmacht]] verbundene [[Patientenverfügung]] die stationäre psychiatrische Behandlung aus, so steht dies einer Unterbringung auf der Grundlage des § 11 [[PsychKG]] Nordrhein-Westfalen nicht entgegen, sofern der Vorsorgebevollmächtigte den Schutz des Betroffenen bei einer erheblichen Eigengefährdung nicht gewährleisten kann. Eine Behandlung gegen den Willen des Patienten ist aber nur bei akuter Fremdgefährdung gestattet.
| + | Es ist grundsätzlich zulässig, eine zivilrechtliche [[Unterbringung]] anzuordnen, ohne dass zugleich damit schon ein [[Betreuerbestellung|Betreuer bestellt]] werden muss. Das Gericht ist in einem solchen Fall aber verpflichtet, zugleich mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein [[vorläufiger Betreuer]] (§ 69f FGG) zur Seite gestellt wird. Unterlässt das Gericht solche Maßnahmen, ist die Anordnung der Unterbringung unzulässig. |
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| − | '''[http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=3985&ident= OLG Celle Beschluss] {{Rspr|17 W 37/05}}; MDR 2006, 334 = FamRZ 2006, 443 i.V.m. [http://lexetius.com/2006,324 BGH, Beschluss] {{Rspr|XII ZB 236/05}} ''': | + | '''[http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_2_1906.htm OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2002], 15 W 189/02'''; FamRZ 2003, 255 = FGPrax 2003, 45 = NJW-RR 2003, 290: |
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| − | Das Vorliegen einer wirksamen und damit den rechtlichen Vertreter (Betreuer/Bevollmächtigter) und den Arzt bindenden [[Patientenverfügung]] ist auch bei Unterbringung in der Psychiatrie in ausreichender Weise aufzuklären.
| + | Für die zwangsweise Unterbringung des durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung kann eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden. |
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| − | '''OLG München, Beschluss vom 13.11.2006, 33 Wx 244/06'''; FamRZ 2007, 584 (Ls.) = FGPrax 2007, 43: Unterbringungsdauer richtet sich nach Gutachten:
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| − | Wird die Notwendigkeit der Unterbringung eines Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung vom Beschwerdegericht bejaht und stützt sich das Gericht hierbei auf ein hinreichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten das die weitere Unterbringung "zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten" befürwortet, so ist die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstattung des [[Sachverständigengutachten|Gutachtens]] auszurichten. Auch der Umstand, daß bei einer zwei Monate später stattfindenden Anhörung des Betroffenen eine behandelnde Psychologin den weiteren Unterbringungsbedarf erneut "auf ca. ein halbes Jahr" schätzt, ändert hieran nichts.
| + | '''[http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=3985&ident= OLG Celle Beschluss] 17 W 37/05; MDR 2006, 334 = FamRZ 2006, 443 i.V.m. [http://lexetius.com/2006,324 BGH, Beschluss] XII ZB 236/05} ''': |
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| − | '''OLG Schleswig, Beschluss 2 W 99/98; - Alkoholsucht - Unterbringung?'''
| + | Das Vorliegen einer wirksamen und damit den rechtlichen Vertreter (Betreuer/Bevollmächtigter) und den Arzt bindenden [[Patientenverfügung]] ist auch bei Unterbringung in der Psychiatrie in ausreichender Weise aufzuklären. |
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| − | Die Voraussetzungen zur Unterbringung durch den Betreuer liegen nicht vor, wenn eine Alkoholsucht weder Symptom einer bestehenden psychischen Krankheit noch Ursache eines Persönlichkeitsabbaus ist und die Betreute nicht zur einer Entwöhnungsbehandlung bereit ist.
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| | '''[http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Art=en&sid=762c7b2793c59b1ebc439bbf1c57cf8d&nr=450&anz=1&pos=0&Frame=2 OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.09.2004], 5 W 236/04 ''': | | '''[http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Art=en&sid=762c7b2793c59b1ebc439bbf1c57cf8d&nr=450&anz=1&pos=0&Frame=2 OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.09.2004], 5 W 236/04 ''': |
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| | Bejaht das Beschwerdegericht die Notwendigkeit der Unterbringung der Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung und stützt sich hierbei auf ein hinreichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten, in welchem der psychiatrische [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] die weitere Unterbringung „zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten” befürwortet, ist die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens auszurichten. Das gilt auch dann, wenn bei der zwei Monate danach stattfindenden Anhörung der Betroffenen eine behandelnde Psychologin erneut „den weiteren Bedarf der Unterbringung auf ca. ein halbes Jahr” schätzt. | | Bejaht das Beschwerdegericht die Notwendigkeit der Unterbringung der Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung und stützt sich hierbei auf ein hinreichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten, in welchem der psychiatrische [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] die weitere Unterbringung „zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten” befürwortet, ist die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens auszurichten. Das gilt auch dann, wenn bei der zwei Monate danach stattfindenden Anhörung der Betroffenen eine behandelnde Psychologin erneut „den weiteren Bedarf der Unterbringung auf ca. ein halbes Jahr” schätzt. |
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| | + | '''[http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2006/15_W_126_06beschluss20061219.html OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2006]; 15 W 126/06''', FGPrax 2007, 190 = FamRZ 2007, 934 : Patientenverfügung gegen Unterbringung?: |
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| | + | Schließt eine mit einer [[Vorsorgevollmacht]] verbundene [[Patientenverfügung]] die stationäre psychiatrische Behandlung aus, so steht dies einer Unterbringung auf der Grundlage des § 11 [[PsychKG]] Nordrhein-Westfalen nicht entgegen, sofern der Vorsorgebevollmächtigte den Schutz des Betroffenen bei einer erheblichen Eigengefährdung nicht gewährleisten kann. Eine Behandlung gegen den Willen des Patienten ist aber nur bei akuter Fremdgefährdung gestattet. |
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| | '''OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2007, 11 Wx 7/07 ''', FamRZ 2007, 1127 (Ls.): | | '''OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2007, 11 Wx 7/07 ''', FamRZ 2007, 1127 (Ls.): |