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Es muss sicher gestellt sein, dass eine [[Heilbehandlung]] nicht wegen finanzieller Probleme scheitert. In der Unterbringungsgenehmigung müssen Art, Inhalt und Dauer der Heilbehandlung genau festgelegt werden, weil der Zweck der Unterbringung entfällt, wenn die Heilbehandlung beendet oder undurchführbar geworden ist. Nur auf diese Weise kann der Betreuer einen verlässlichen Maßstab für spätere Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung erlangen.
 
Es muss sicher gestellt sein, dass eine [[Heilbehandlung]] nicht wegen finanzieller Probleme scheitert. In der Unterbringungsgenehmigung müssen Art, Inhalt und Dauer der Heilbehandlung genau festgelegt werden, weil der Zweck der Unterbringung entfällt, wenn die Heilbehandlung beendet oder undurchführbar geworden ist. Nur auf diese Weise kann der Betreuer einen verlässlichen Maßstab für spätere Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung erlangen.
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2007, 19 Wx 44/06; BtPrax 2008, 78''': Eine auf Heilbehandlungsnotwendigkeit gestützte Unterbringung muss so genau wie möglich bestimmt sein.       
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2007, 19 Wx 44/06;''' BtPrax 2008, 78 = FamRZ 2007, 2107 (Ls.):  
 
      
 
      
 
In der Genehmigung einer Unterbringung ist die vom Betreuten [[Zwangsbehandlung|zu duldende Behandlung]] so präzise wie möglich anzugeben. Dem genügt in der Regel, wenn dem Beschluss die zu behandelnde Krankheit und die Art der Behandlung zu entnehmen ist. Eine Genehmigung der Unterbringung ist aber nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beschluss keine Angaben über die einzusetzende Arzneimittel oder Wirkstoffe und deren Höchstdosierung sowie Verabreichungshäufigkeit enthält.
 
In der Genehmigung einer Unterbringung ist die vom Betreuten [[Zwangsbehandlung|zu duldende Behandlung]] so präzise wie möglich anzugeben. Dem genügt in der Regel, wenn dem Beschluss die zu behandelnde Krankheit und die Art der Behandlung zu entnehmen ist. Eine Genehmigung der Unterbringung ist aber nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beschluss keine Angaben über die einzusetzende Arzneimittel oder Wirkstoffe und deren Höchstdosierung sowie Verabreichungshäufigkeit enthält.