Für den politischen Erfolg der völkerverbindenden, transnationalen Europäischen Union ist der römische '''Verwaltungsgrundsatz der Subsidiarität''' immer noch sehr wichtig. Die deutsche Grundgesetzänderung vom 21.12.1992 ersetzte nach der deutschen Wiedervereinigung den alten Beitrittsartikel 23 mit einem neuen Europaartikel. Darin wird seither geregelt, dass die Europäische Union demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und [[Föderalismus|föderativen Grundsätzen]] sowie dem Subsidiaritätsprinzip verpflichtet sein (und bleiben) muss. Nur wenn diese verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Sicht Deutschlands erfüllt sind, kann bzw. darf der Deutsche Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats (= [[Gesetzgebung|Legislative]]) staatliche Hoheitsrechte auf die Organe der Europäischen Union übertragen (siehe Art. 23 Abs. 1 und 2 GG). | Für den politischen Erfolg der völkerverbindenden, transnationalen Europäischen Union ist der römische '''Verwaltungsgrundsatz der Subsidiarität''' immer noch sehr wichtig. Die deutsche Grundgesetzänderung vom 21.12.1992 ersetzte nach der deutschen Wiedervereinigung den alten Beitrittsartikel 23 mit einem neuen Europaartikel. Darin wird seither geregelt, dass die Europäische Union demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und [[Föderalismus|föderativen Grundsätzen]] sowie dem Subsidiaritätsprinzip verpflichtet sein (und bleiben) muss. Nur wenn diese verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Sicht Deutschlands erfüllt sind, kann bzw. darf der Deutsche Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats (= [[Gesetzgebung|Legislative]]) staatliche Hoheitsrechte auf die Organe der Europäischen Union übertragen (siehe Art. 23 Abs. 1 und 2 GG). |