§ 1906 I Nr. 1 BGB kann verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass zur Beurteilung der Frage, ob die Gefahr besteht, dass der Betreute sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, auch auf die Situation abgestellt wird, die sich ergäbe, wenn seine Unterbringung beendet würde. | § 1906 I Nr. 1 BGB kann verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass zur Beurteilung der Frage, ob die Gefahr besteht, dass der Betreute sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, auch auf die Situation abgestellt wird, die sich ergäbe, wenn seine Unterbringung beendet würde. |