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§ 1906 I Nr. 1 BGB kann verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass zur Beurteilung der Frage, ob die Gefahr besteht, dass der Betreute sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, auch auf die Situation abgestellt wird, die sich ergäbe, wenn seine Unterbringung beendet würde.  
 
§ 1906 I Nr. 1 BGB kann verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass zur Beurteilung der Frage, ob die Gefahr besteht, dass der Betreute sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, auch auf die Situation abgestellt wird, die sich ergäbe, wenn seine Unterbringung beendet würde.  
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'''OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, 1 W 4/98''':
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'''OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, 1 W 4/98''', MDR 1998, 432:
    
Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer Altenpflegeeinrichtung ist vom [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach § 1906 BGB.
 
Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer Altenpflegeeinrichtung ist vom [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach § 1906 BGB.
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'''[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/urteil.htm#urteil3 OLG Schleswig. Beschluss vom 03.11.1999], 2 W 173/99 '''; NJW 2000, 2752 = MDR 2000, 87 = FamRZ 2000, 1122:
 
'''[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/urteil.htm#urteil3 OLG Schleswig. Beschluss vom 03.11.1999], 2 W 173/99 '''; NJW 2000, 2752 = MDR 2000, 87 = FamRZ 2000, 1122: