Änderungen

Zeile 134: Zeile 134:     
Liegt kein verwertbares [[Sachverständigengutachten]] zur Frage der Unterbringungsnotwendigkeit vor, so darf das Gericht keine Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung anordnen. Zur Gutachtenerstellung ist es erforderlich, dass ein Sachverständiger, der regelmäßig Arzt für Psychiatrie sein soll, in jedem Fall aber Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben muss, den Betreuten persönlich untersucht und befragt.
 
Liegt kein verwertbares [[Sachverständigengutachten]] zur Frage der Unterbringungsnotwendigkeit vor, so darf das Gericht keine Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung anordnen. Zur Gutachtenerstellung ist es erforderlich, dass ein Sachverständiger, der regelmäßig Arzt für Psychiatrie sein soll, in jedem Fall aber Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben muss, den Betreuten persönlich untersucht und befragt.
 +
 +
'''KG Berlin, Beschluss vom 05. Mai 2009, 1 W 430/07''':
 +
 +
Vorläufige Unterbringung eines psychisch Kranken ist bei Störung der Impulskontrolle und erheblichen verbalen Aggressionen rechtmäßig.