Bei einem Ausscheiden aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (oder Arbeitslosigkeit) in die Selbständigkeit entsteht eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen [[wikipedia:de:Krankenversicherung|Krankenversicherung]] (GKV) gem. § 188 Abs. 4 SGB-V (sog. Obligatorische Anschlussversicherung). Binnen 2 Wochen kann dem bei Nachweis anderweitigen Versicherungsschutzes widersprochen werden. | Bei einem Ausscheiden aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (oder Arbeitslosigkeit) in die Selbständigkeit entsteht eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen [[wikipedia:de:Krankenversicherung|Krankenversicherung]] (GKV) gem. § 188 Abs. 4 SGB-V (sog. Obligatorische Anschlussversicherung). Binnen 2 Wochen kann dem bei Nachweis anderweitigen Versicherungsschutzes widersprochen werden. |