| − | Wenn sich solidarische Menschen gegenseitig verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen, spricht man von einer (BGB-)Gesellschaft. Diese Gesellschaft kann durch die [[Gesetzgebung]] des Bürgerlichen Gesetzbuches ab § 706 BGB rechtsfähig werden. Nicht rechtsfähig im Rechtsverkehr in Deutschland bleibt dagegen die Gesellschaft ohne Vermögen gemäß § 740 BGB. | + | Wenn sich solidarische Menschen gegenseitig verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen, spricht man von einer (BGB-)Gesellschaft. Diese Gesellschaft kann durch die [[Gesetzgebung]] des Bürgerlichen Gesetzbuches ab § 706 BGB rechtsfähig werden. '''Nicht rechtsfähig''' im Rechtsverkehr in Deutschland bleibt dagegen die Gesellschaft [[Mittellosigkeit|ohne Vermögen]] gemäß § 740 BGB. |