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In Betrieben und Dienststellen in Deutschland, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen dauernd beschäftigt sind, werden eine [[Vertrauensperson]] und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied zur Schwerbehindertenvertretung gewählt. Deren Amtszeit beträgt vier Jahre (siehe § 177 SGB IX).
 
In Betrieben und Dienststellen in Deutschland, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen dauernd beschäftigt sind, werden eine [[Vertrauensperson]] und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied zur Schwerbehindertenvertretung gewählt. Deren Amtszeit beträgt vier Jahre (siehe § 177 SGB IX).
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Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt [[Schwerbehindertenausweis|Beschäftigte mit Behinderungen]] bei der Eingliederung in den Betrieb oder die Dienststelle. Zahlreiche weitere Unterstützungspflichten sind in § 178 SGB IX gesetzlich geregelt. Die gewählten [[Vertrauensperson]]en der Schwerbehinderten sollten wiederum vom Arbeitsgeber aktiv unterstützt werden (siehe § 179 SGB IX).
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Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt [[Schwerbehindertenausweis|Beschäftigte mit Behinderungen]] bei der [[Eingliederungshilfe|Eingliederung]] in den Betrieb oder die Dienststelle. Zahlreiche weitere Unterstützungspflichten sind in § 178 SGB IX gesetzlich geregelt. Die gewählten [[Vertrauensperson]]en der Schwerbehinderten sollten wiederum vom Arbeitsgeber aktiv unterstützt werden (siehe § 179 SGB IX).
    
==Unterstützungspflicht des Ehegatten==
 
==Unterstützungspflicht des Ehegatten==
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