€ im Monat des Empfangs auf das ALG-2 als Einkommen anzurechnen. Frei bleibt dabei ein Betrag von 200 €, sodass die anderen 200 € von der mtl ALG-2-Zahlung abgezogen werden.. Allerdings findet sozialrechtlich keine Verteilung auf den Gesamtzeitraum statt, für den die Pauschale bewilligt wird. (BSG, Urt v 24.8.2017, Az.: B 4 AS 9/16 R. | € im Monat des Empfangs auf das ALG-2 als Einkommen anzurechnen. Frei bleibt dabei ein Betrag von 200 €, sodass die anderen 200 € von der mtl ALG-2-Zahlung abgezogen werden.. Allerdings findet sozialrechtlich keine Verteilung auf den Gesamtzeitraum statt, für den die Pauschale bewilligt wird. (BSG, Urt v 24.8.2017, Az.: B 4 AS 9/16 R. |