Von einigen Sondervorschriften abgesehen gilt bei seiner Durchführung das allgemeine Strafverfahrensrecht. An Stelle der Anklageschrift tritt in diesem Verfahren eine Antragsschrift der Staatsanwaltschaft. In der Hauptverhandlung ist ein (in der Regel psychiatrischer) Sachverständiger hinzuzuziehen, der ein Gutachten über etwa bestehende Gefährlichkeit des Täters sowie eine Gefährlichkeitsprognose abgibt. Dem Täter ist unter allen Umständen ein Verteidiger zu bestellen (§ 140 Abs. 1 Nr. 7 StPO). | Von einigen Sondervorschriften abgesehen gilt bei seiner Durchführung das allgemeine Strafverfahrensrecht. An Stelle der Anklageschrift tritt in diesem Verfahren eine Antragsschrift der Staatsanwaltschaft. In der Hauptverhandlung ist ein (in der Regel psychiatrischer) Sachverständiger hinzuzuziehen, der ein Gutachten über etwa bestehende Gefährlichkeit des Täters sowie eine Gefährlichkeitsprognose abgibt. Dem Täter ist unter allen Umständen ein Verteidiger zu bestellen (§ 140 Abs. 1 Nr. 7 StPO). |