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==Rechtsgeschichte==
 
==Rechtsgeschichte==
 
Die preußische Städteordnung von 1808 auf Initiative des Freiherrn von Stein markiert den gesetzlichen Startpunkt für die lange Rechtsentwicklung der modernen kommunalen Selbstverwaltung in Deutschland. Die bisher politisch unmündigen männlichen Bürger sollten damals zumindest in den protestantischen Städten und Gemeinden Preußens zur Mitarbeit im Staat gewonnen werden. Die kämpferischen liberal-demokratischen Auseinandersetzungen zwischen Bürgertum und Monarchie führten nach der deutschen Reichsgründung von 1871 und nach den beiden Weltkriegen schließlich 1949 zum Art. 28 GG, der auch der '''bundesstaatlichen Demokratisierungspolitik''' der US-amerikanischen Besatzungsmacht zu verdanken ist. Diese Verfassungspolitik traf vor allem in Süddeutschland auf den hier traditionell starken [[Föderalismus]] (Grenznähe zur Schweiz).
 
Die preußische Städteordnung von 1808 auf Initiative des Freiherrn von Stein markiert den gesetzlichen Startpunkt für die lange Rechtsentwicklung der modernen kommunalen Selbstverwaltung in Deutschland. Die bisher politisch unmündigen männlichen Bürger sollten damals zumindest in den protestantischen Städten und Gemeinden Preußens zur Mitarbeit im Staat gewonnen werden. Die kämpferischen liberal-demokratischen Auseinandersetzungen zwischen Bürgertum und Monarchie führten nach der deutschen Reichsgründung von 1871 und nach den beiden Weltkriegen schließlich 1949 zum Art. 28 GG, der auch der '''bundesstaatlichen Demokratisierungspolitik''' der US-amerikanischen Besatzungsmacht zu verdanken ist. Diese Verfassungspolitik traf vor allem in Süddeutschland auf den hier traditionell starken [[Föderalismus]] (Grenznähe zur Schweiz).
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==Bürgergemeinde und/oder Kirchengemeinde?==
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Am 01.01.1876 war nach der Reichsgründung von 1871 ein deutsches Reichsgesetz in Kraft getreten, durch das die säkulare Neuordnung des Personenstandswesens mit der Einrichtung von Standesämtern in ganz Deutschland vorangetrieben wurde. Bis zu dieser umwälzenden Rechtsreform hatten die (rein männlichen) Pfarrer vor Ort in den Gemeinden die Funktion der Standesbeamten miterfüllt und so faktisch das [[Kindschaftsrecht]] bestimmt. Die gesetzliche Trennung von Bürger- und Kirchengemeinde geschah dann im Königreich Württemberg zehn Jahre später 1887. Seither stellen Bürgergemeinden und Kirchengemeinden in den württembergischen Landesteilen jeweils zwei verschiedene Organe von Körperschaften vor Ort dar. Beide Verwaltungsorgane wurden und werden seither von den Einwohnenden der Gemeinden gewählt, zu Beginn allerdings nur von Männern ab 25 Jahren. Das säkulare Verwaltungsorgan der Gemeinde bzw. Kommune heißt seither Gemeinderat oder Stadtrat, das kirchliche Verwaltungsorgan ist der Kirchengemeinderat. Durch die allmähliche Gleichstellung von Männern und Frauen in Deutschland (siehe Art. 3 GG seit 1949) sind heute auch einwohnende Frauen in beide Räte von Frauen und Männern [[Wahlrecht|wählbar]].
    
==eigene Landesverfassungen==
 
==eigene Landesverfassungen==
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