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| | ==Verwirkung bei Untreue== | | ==Verwirkung bei Untreue== |
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| − | Rechtsprechung: '''OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2007, {{Rspr|15 W 309/06}}, BtPrax 3/2007''': Zur Verwirkung des Vergütungsanspruchs | + | Rechtsprechung: '''OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2007, 15 W 309/06''', BtPrax 3/2007 = FamRZ 2007, 1185 = NJW-RR 2007, 1081: |
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| − | 1) Durch eine strafbare Untreue oder Unterschlagung kann der Anspruch des Betreuers auf Vergütung und Aufwendungsersatz ganz oder teilweise verwirkt sein.
| + | Zur Verwirkung des Vergütungsanspruchs |
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| − | 2) Die Annahme einer Verwirkung ist nicht davon abhängig, dass die strafbare Handlung in denselben Zeitraum fällt, für den Vergütung und Aufwendungsersatz in Anspruch genommen werden.
| + | # Durch eine strafbare Untreue oder Unterschlagung kann der Anspruch des Betreuers auf Vergütung und Aufwendungsersatz ganz oder teilweise verwirkt sein. |
| − | | + | # Die Annahme einer Verwirkung ist nicht davon abhängig, dass die strafbare Handlung in denselben Zeitraum fällt, für den Vergütung und Aufwendungsersatz in Anspruch genommen werden. |
| − | 3) Der Verwirkungseinwand ist im Festsetzungsverfahren nur beachtlich, wenn die Tatsachen für die Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe feststehen.
| + | # Der Verwirkungseinwand ist im Festsetzungsverfahren nur beachtlich, wenn die Tatsachen für die Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe feststehen. |
| − | | + | # Der Betreute kann den Verwirkungseinwand nach den §§ 412, 404 BGB uneingeschränkt auch in dem Verfahren erheben, in dem die Staatskasse die Festsetzung der auf sie gem. § 1836 e BGB übergegangenen Ansprüche des Betreuers betreibt. |
| − | 4) Der Betreute kann den Verwirkungseinwand nach den §§ 412, 404 BGB uneingeschränkt auch in dem Verfahren erheben, in dem die Staatskasse die Festsetzung der auf sie gem. § 1836 e BGB übergegangenen Ansprüche des Betreuers betreibt.
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| | ==Rechtsprechung als PDF-Download== | | ==Rechtsprechung als PDF-Download== |