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==Verwirkung bei Untreue==
 
==Verwirkung bei Untreue==
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Rechtsprechung: '''OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2007, {{Rspr|15 W 309/06}}, BtPrax 3/2007''': Zur Verwirkung des Vergütungsanspruchs
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Rechtsprechung: '''OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2007, 15 W 309/06''', BtPrax 3/2007 = FamRZ 2007, 1185 = NJW-RR 2007, 1081:  
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1) Durch eine strafbare Untreue oder Unterschlagung kann der Anspruch des Betreuers auf Vergütung und Aufwendungsersatz ganz oder teilweise verwirkt sein.
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Zur Verwirkung des Vergütungsanspruchs
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2) Die Annahme einer Verwirkung ist nicht davon abhängig, dass die strafbare Handlung in denselben Zeitraum fällt, für den Vergütung und Aufwendungsersatz in Anspruch genommen werden.
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# Durch eine strafbare Untreue oder Unterschlagung kann der Anspruch des Betreuers auf Vergütung und Aufwendungsersatz ganz oder teilweise verwirkt sein.
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# Die Annahme einer Verwirkung ist nicht davon abhängig, dass die strafbare Handlung in denselben Zeitraum fällt, für den Vergütung und Aufwendungsersatz in Anspruch genommen werden.
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3) Der Verwirkungseinwand ist im Festsetzungsverfahren nur beachtlich, wenn die Tatsachen für die Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe feststehen.
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# Der Verwirkungseinwand ist im Festsetzungsverfahren nur beachtlich, wenn die Tatsachen für die Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe feststehen.
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# Der Betreute kann den Verwirkungseinwand nach den §§ 412, 404 BGB uneingeschränkt auch in dem Verfahren erheben, in dem die Staatskasse die Festsetzung der auf sie gem. § 1836 e BGB übergegangenen Ansprüche des Betreuers betreibt.
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4) Der Betreute kann den Verwirkungseinwand nach den §§ 412, 404 BGB uneingeschränkt auch in dem Verfahren erheben, in dem die Staatskasse die Festsetzung der auf sie gem. § 1836 e BGB übergegangenen Ansprüche des Betreuers betreibt.
      
==Rechtsprechung als PDF-Download==
 
==Rechtsprechung als PDF-Download==