Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Zeile 606: Zeile 606:  
Wird der behandelnde Arzt in einem Unterbringungsverfahren zum Sachverständigen bestellt, muss dieser dem Betroffenen deutlich zu erkennen geben, dass er von seiner Bestellung an (auch) als Gutachter für das Gericht tätig sein wird. In dieser Funktion muss er den Betroffenen gesondert untersuchen und darf sich für sein Gutachten nicht darauf beschränken, die aus der bisherigen Tätigkeit als behandelnder Arzt gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 XII ZB 252/19 FamRZ 2020, 784).
 
Wird der behandelnde Arzt in einem Unterbringungsverfahren zum Sachverständigen bestellt, muss dieser dem Betroffenen deutlich zu erkennen geben, dass er von seiner Bestellung an (auch) als Gutachter für das Gericht tätig sein wird. In dieser Funktion muss er den Betroffenen gesondert untersuchen und darf sich für sein Gutachten nicht darauf beschränken, die aus der bisherigen Tätigkeit als behandelnder Arzt gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 XII ZB 252/19 FamRZ 2020, 784).
   −
==Rechtsprechung zu Sachverständigengutachten in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren ab 2023==
+
==Rechtsprechung zu Sachverständigengutachten in [[Betreuungsverfahren|Betreuungs-]] und [[Unterbringungsverfahren]] ab 2023==
    
'''BGH, Beschluss vom 17.01.2024, XII ZB 334/23'''
 
'''BGH, Beschluss vom 17.01.2024, XII ZB 334/23'''
Zeile 616: Zeile 616:  
'''BGH, Beschluss vom 22. Mai 2024 - XII ZB 122/24'''
 
'''BGH, Beschluss vom 22. Mai 2024 - XII ZB 122/24'''
 
   
 
   
−
Die Verpflichtung des Gerichts gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG, einen externen Gutachter zu bestellen, setzt nicht voraus, dass die Unterbringung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz vier Jahre vollzogen ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der mit der angefochtenen Entscheidung verlängerte Unterbringungszeitraum über das Fristende hinausreicht.
+
Die Verpflichtung des Gerichts gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG, einen externen Gutachter zu bestellen, setzt nicht voraus, dass die [[Unterbringung]] bereits im Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz vier Jahre vollzogen ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der mit der angefochtenen Entscheidung verlängerte Unterbringungszeitraum über das Fristende hinausreicht.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
7.540

Bearbeitungen

Navigationsmenü