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Die Durchsuchung einer Wohnung durch die Polizei ist rechtmäßig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine Person in der Wohnung befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf, widerrechtlich festgehalten wird oder infolge von Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist. Eine polizeiliche Durchsuchung muss vorher durch das zuständige Amtsgericht angeordnet werden (vergleiche: [[Einstweilige Anordnung]]). Als Ausnahme von dieser Regel gilt die sogenannte „Gefahr im Verzug“, die dann im Nachgang nach den Regeln des [[FamFG]] behandelt wird.
 
Die Durchsuchung einer Wohnung durch die Polizei ist rechtmäßig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine Person in der Wohnung befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf, widerrechtlich festgehalten wird oder infolge von Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist. Eine polizeiliche Durchsuchung muss vorher durch das zuständige Amtsgericht angeordnet werden (vergleiche: [[Einstweilige Anordnung]]). Als Ausnahme von dieser Regel gilt die sogenannte „Gefahr im Verzug“, die dann im Nachgang nach den Regeln des [[FamFG]] behandelt wird.
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Das Betreten und die Durchsuchung von Wohnungen als eine polizeiliche Einzelmaßnahme ist in den jeweiligen Polizeigesetzen der deutschen Bundesländer genauer geregelt.
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Das Betreten und die Durchsuchung von Wohnungen als eine polizeiliche Einzelmaßnahme ist in den jeweiligen Polizeigesetzen der deutschen [[Bundesländer]] genauer geregelt.
    
===Durchsuchung von Personen===
 
===Durchsuchung von Personen===
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