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Der polizeiliche Gewahrsam ist auch verfassungsgemäß möglich zum eigenen Schutz einer natürlichen Person gegen drohende Gefahr für Leib oder Leben, wenn die Person selbst um Gewahrsam nachsucht oder sich erkennbar in einem die [[Freier Wille|freie Willensbestimmung]] ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet oder wenn sie erkennbar Suizid (ohne passive [[Sterbehilfe]]) begehen will.
 
Der polizeiliche Gewahrsam ist auch verfassungsgemäß möglich zum eigenen Schutz einer natürlichen Person gegen drohende Gefahr für Leib oder Leben, wenn die Person selbst um Gewahrsam nachsucht oder sich erkennbar in einem die [[Freier Wille|freie Willensbestimmung]] ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet oder wenn sie erkennbar Suizid (ohne passive [[Sterbehilfe]]) begehen will.
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Auch wenn die Identität einer Person auf andere Weise nicht festgestellt werden kann, ist in Deutschland der polizeiliche Gewahrsam rechtmäßig möglich. Der Gewahrsam als eine polizeiliche Einzelmaßnahme ist in den jeweiligen Polizeigesetzen der deutschen Bundesländer geregelt.
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Auch wenn die Identität einer Person auf andere Weise nicht festgestellt werden kann, ist in Deutschland der polizeiliche Gewahrsam rechtmäßig möglich. Der Gewahrsam als eine polizeiliche Einzelmaßnahme ist in den jeweiligen Polizeigesetzen der deutschen [[Bundesländer]] geregelt.
    
===Betreten und Durchsuchung von Wohnungen===
 
===Betreten und Durchsuchung von Wohnungen===
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