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Bei der Unterstützung entstehende Kosten, etwa für die Einschaltung eines Schlüsseldienstes zum Öffnen der Wohnungstür, sind nach überwiegender Auffassung von der [[Betreuungsbehörde]] zu tragen (LG Limburg Beschluss vom 01.12.1997 – 7 T 225/97 = BtPrax 1998, 116; LG Koblenz Beschluss vom 21.10.2003 – 2 T 726/03 = FamRZ 2004, 566 [Ls.]; Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge Rdnr. 10; Fröschle/Locher Rdnr. 19; Prütting/Helms/Roth Rdnr. 9; Bassenge/Roth Rdnr. 6
 
Bei der Unterstützung entstehende Kosten, etwa für die Einschaltung eines Schlüsseldienstes zum Öffnen der Wohnungstür, sind nach überwiegender Auffassung von der [[Betreuungsbehörde]] zu tragen (LG Limburg Beschluss vom 01.12.1997 – 7 T 225/97 = BtPrax 1998, 116; LG Koblenz Beschluss vom 21.10.2003 – 2 T 726/03 = FamRZ 2004, 566 [Ls.]; Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge Rdnr. 10; Fröschle/Locher Rdnr. 19; Prütting/Helms/Roth Rdnr. 9; Bassenge/Roth Rdnr. 6
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Dies unterscheidet sich von den Kosten bei der [[Vorführung]] im Auftrag des Betreuungsgerichtes (zur [[Anhörung]] (§ 278 Abs. 5 FamFG) oder zur Erstellung des [[Sachverständigengutachten]]s nach § 283 FamFG. Hier erhält die Betreuungsbehörde die Kosten einer Vorführung durch das gericht erstattet (OLG Köln, Beschl. v. 26.07.2004 - 16 Wx 119/04, FamRZ 2005, 1199 (Ls.).  
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Dies unterscheidet sich von den Kosten bei der [[Vorführung]] im Auftrag des Betreuungsgerichtes (zur [[Anhörung]] (§ 278 Abs. 5 FamFG) oder zur Erstellung des [[Sachverständigengutachten]]s nach § 283 FamFG. Hier erhält die Betreuungsbehörde die Kosten einer Vorführung durch das Gericht erstattet (OLG Köln, Beschl. v. 26.07.2004 - 16 Wx 119/04, FamRZ 2005, 1199 (Ls.).  
    
'''Achtung: neue Entscheidung des BGH: '''
 
'''Achtung: neue Entscheidung des BGH: '''
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