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==Neu ab 01.12.2009==
 
==Neu ab 01.12.2009==
 
Seit dem 1. Dezember 2009 gilt der völker- bzw. europarechtliche Vertrag über die Europäische Union in seiner durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung im wiedervereinigten Deutschland. Seither steht die Charta der Grundrechte der EU im rechtspraktischen Leistungswettstreit zu den verfassungsrechtlichen [[Grundrechte]]n im Deutschen Grundgesetz.
 
Seit dem 1. Dezember 2009 gilt der völker- bzw. europarechtliche Vertrag über die Europäische Union in seiner durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung im wiedervereinigten Deutschland. Seither steht die Charta der Grundrechte der EU im rechtspraktischen Leistungswettstreit zu den verfassungsrechtlichen [[Grundrechte]]n im Deutschen Grundgesetz.
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==Neu zum 01.01.2013==
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Seit 1.1.2013 ist nach der Neufassung des § 326 Abs. 3 FamFG die Betreuungsbehörde berechtigt, im Falle der Gefahr im Verzug eigenständig über die Wohnungsöffnung zu entscheiden. Diese Übertragung der Zuständigkeit im Eilfall erstreckt sich aber nicht auf die Gewaltanwendung gegenüber Personen; diese bleibt ausdrücklich der vorherigen gerichtlichen Genehmigung vorbehalten. Die eigenständige Entscheidung über die Wohnungsöffnung kommt insbesondere dort in Frage, wo das Gericht zwar die Gewaltanwendung ggü. Personen genehmigt, aber (versehentlich) die Wohnungsöffnung nicht mit genehmigt hat.
    
==Neu ab 26.2.2013==
 
==Neu ab 26.2.2013==
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