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Der Betreuer ist dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Eine Pflichtverletzung liegt in jedem Verstoß gegen das Gebot treuer und gewissenhafter Amtsführung. Den Betreuer trifft die Pflicht, sich um das Vorhandensein einer Krankenversicherung des Betreuten zu kümmern und das Erforderliche zu veranlassen. Unterlässt er dies zumindest fahrlässig, so haftet er für den dem Betreuten entstandenen Schaden.
 
Der Betreuer ist dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Eine Pflichtverletzung liegt in jedem Verstoß gegen das Gebot treuer und gewissenhafter Amtsführung. Den Betreuer trifft die Pflicht, sich um das Vorhandensein einer Krankenversicherung des Betreuten zu kümmern und das Erforderliche zu veranlassen. Unterlässt er dies zumindest fahrlässig, so haftet er für den dem Betreuten entstandenen Schaden.
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'''OLG Naumburg, Urt. Vom 26.09.2013 - 1 U 8/13‘''
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Haftung des Betreuers auf Erstattung von Hilfen des Trägers der Sozialhilfe zur Gesundheit bei nicht wahrgenommener Möglichkeit des freiwilligen Beitritts des Betreuten zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
    
'''VG Osnabrück, Urteil vom 29. September 2017, 3 A 19/16'''
 
'''VG Osnabrück, Urteil vom 29. September 2017, 3 A 19/16'''