| − | In den westdeutschen Ländern, Kreisen und säkularen Gemeinden sollte das Volk demnach eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei diesen Kommunalwahlen sind später auch natürliche Personen, die die [[Ausländer|Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union]] besitzen, [[Wahlrecht|wahlberechtigt]] und wählbar geworden. Diese gewählten Volksvertretungen regeln unter der Leitung der BürgermeisterInnen alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der deutschen Gesetze in eigener Verantwortung. Die Gewährung dieser Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung durch kommunale Haushaltssatzungen, die jedoch ggf. vom zuständigen Regierungspräsidium genehmigt werden müssen. | + | In den westdeutschen Ländern, Kreisen und säkularen Gemeinden sollte das Volk demnach eine Vertretung haben, die aus '''allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen''' hervorgegangen ist. Bei diesen Kommunalwahlen sind später auch natürliche Personen, die die [[Ausländer|Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union]] besitzen, [[Wahlrecht|wahlberechtigt]] und wählbar geworden. Diese gewählten Volksvertretungen regeln unter der Leitung der BürgermeisterInnen alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der deutschen Gesetze in eigener Verantwortung. Die Gewährung dieser Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung durch kommunale Haushaltssatzungen, die jedoch ggf. vom zuständigen Regierungspräsidium genehmigt werden müssen. |