Änderungen

K
Zeile 119: Zeile 119:  
Eine Altersvorsorgevollmacht, deren zugrunde liegendes Auftragsverhältnis darauf zugeschnitten ist, dem Bevollmächtigten für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht einzuräumen, die uneingeschränkt der gesetzlichen Vertretungsmacht eines für alle Angelegenheiten des Betreuten bestellten Betreuers entspricht, erlischt mit dem Tode des Vollmachtgebers auch für den Bereich der Vermögensverwaltung.
 
Eine Altersvorsorgevollmacht, deren zugrunde liegendes Auftragsverhältnis darauf zugeschnitten ist, dem Bevollmächtigten für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht einzuräumen, die uneingeschränkt der gesetzlichen Vertretungsmacht eines für alle Angelegenheiten des Betreuten bestellten Betreuers entspricht, erlischt mit dem Tode des Vollmachtgebers auch für den Bereich der Vermögensverwaltung.
   −
== Vorlage beim Betreuungsgeriht ==
+
== Vorlage beim Betreuungsgericht ==
    
Sowohl Vorsorgevollmacht als auch Betreuungsverfügung müssen dem [[Betreuungsgericht]] vorgelegt werden, wenn man Kenntnis von einem gerichtlichen Betreuungsverfahren hat ({{Zitat de §|1820|bgb}} BGB). Das ist sinnvoll, weil durch eine Vollmacht die Betreuung ja überflüssig gemacht werden soll ({{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 3 BGB) und durch eine [[Betreuungsverfügung]] Wünsche zur [[Betreuungsverfahren|Betreuerauswahl]] enthalten kann (§ 1816 Abs. 2 BGB).
 
Sowohl Vorsorgevollmacht als auch Betreuungsverfügung müssen dem [[Betreuungsgericht]] vorgelegt werden, wenn man Kenntnis von einem gerichtlichen Betreuungsverfahren hat ({{Zitat de §|1820|bgb}} BGB). Das ist sinnvoll, weil durch eine Vollmacht die Betreuung ja überflüssig gemacht werden soll ({{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 3 BGB) und durch eine [[Betreuungsverfügung]] Wünsche zur [[Betreuungsverfahren|Betreuerauswahl]] enthalten kann (§ 1816 Abs. 2 BGB).
7.537

Bearbeitungen