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Von der Patientenverfügung muss die [[Betreuungsverfügung]] abgegrenzt werden, bei der der Verfügende dem Gericht einen Vorschlag für die Person des im Rahmen eines [[Betreuungsverfahren]]s durch das [[Betreuungsgericht]] zu [[Betreuerbestellung|bestellenden Betreuers]] unterbreitet und in der der Verfügende auch alles festlegen kann, was hier zur Vorsorgevollmacht ausgeführt wird.
 
Von der Patientenverfügung muss die [[Betreuungsverfügung]] abgegrenzt werden, bei der der Verfügende dem Gericht einen Vorschlag für die Person des im Rahmen eines [[Betreuungsverfahren]]s durch das [[Betreuungsgericht]] zu [[Betreuerbestellung|bestellenden Betreuers]] unterbreitet und in der der Verfügende auch alles festlegen kann, was hier zur Vorsorgevollmacht ausgeführt wird.
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Die Abgrenzung von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung liegt vor allem darin, dass die Vorsorgevollmacht auf grenzenloses und unkontrolliertes Vertrauen setzt, während die [[Betreuungsverfügung]] erst dann Wirkung entfaltet, wenn das Gericht es entsprechend der gesundheitlichen Situation des Verfügenden für erforderlich hält, dass die Handlungsvollmacht dem vom Verfügenden Vorgeschlagenen übertragen wird und die Verfügung dann unter gerichtlicher Kontrolle steht. Das heißt, das Gericht wacht über die Einhaltung der Verfügung und z. B. über jeden Ein- und Ausgang auf den Konten des Verfügenden.
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Die Abgrenzung von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung liegt vor allem darin, dass die Vorsorgevollmacht auf grenzenloses und unkontrolliertes Vertrauen setzt, während die [[Betreuungsverfügung]] erst dann Wirkung entfaltet, wenn das Gericht es entsprechend der gesundheitlichen Situation des Verfügenden für erforderlich hält, dass die Handlungsvollmacht dem vom Verfügenden Vorgeschlagenen übertragen wird und die Verfügung dann unter gerichtlicher [[Aufsicht]] steht. Das heißt, das Gericht wacht über die Einhaltung der Verfügung und z. B. über jeden Ein- und Ausgang auf den Konten des Verfügenden.
    
Der „Nachteil“ der Betreuungsverfügung besteht darin, dass der Betreuer bezahlt wird. Es gibt gesetzliche Regelungen zur [[Betreuervergütung|Bezahlung des Betreuers]]. Ein [[Berufsbetreuer]] mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erhielt z. B. 44 €/Std. seit 2005 im Rahmen einer Vergütungspauschalierung. Der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] (Freund, Familienangehörige, sonstige Dritte) erhält eine [[Aufwandspauschale]] von derzeit 425 €/Jahr.
 
Der „Nachteil“ der Betreuungsverfügung besteht darin, dass der Betreuer bezahlt wird. Es gibt gesetzliche Regelungen zur [[Betreuervergütung|Bezahlung des Betreuers]]. Ein [[Berufsbetreuer]] mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erhielt z. B. 44 €/Std. seit 2005 im Rahmen einer Vergütungspauschalierung. Der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] (Freund, Familienangehörige, sonstige Dritte) erhält eine [[Aufwandspauschale]] von derzeit 425 €/Jahr.
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