| − | Änderungen in den Verhältnissen des Rentenbeziehers, die für die Rente von Belang sein können (Hinzuverdienst, Wiederheirat bei Witwenrenten, Tod des Rentenbeziehers usw.) sind vom Betreuer [[Mitteilungspflicht|unaufgefordert mitzuteilen]] (§ 60 SGB I). Renten, die nach Wegfall des Rentenanspruches noch auf dem [[Girokonto]] eingehen, werden von der Rentenversicherung bei der Bank zurück gefordert (§ 118 SGB VI). Bisherige [[Betreuer]] sollten über Konten, auf denen sich Rentenbezüge befinden, nicht mehr verfügen. | + | Änderungen in den Verhältnissen des Rentenbeziehers, die für die Rente von Belang sein können (Hinzuverdienst, Wiederheirat bei Witwenrenten, Tod des Rentenbeziehers usw.) sind vom Betreuer [[Mitwirkungspflicht|unaufgefordert mitzuteilen]] (§ 60 SGB I). Renten, die nach Wegfall des Rentenanspruches noch auf dem [[Girokonto]] eingehen, werden von der Rentenversicherung bei der Bank zurück gefordert (§ 118 SGB VI). Bisherige [[Betreuer]] sollten über Konten, auf denen sich Rentenbezüge befinden, nicht mehr verfügen. |